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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Fachwirt für Energiewirtschaft oder Geprüfte Fachwirtin für Energiewirtschaft - Bachelor-Professional in Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsfachwirt-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung - EnWFachwBAProFV)

V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 256
Geltung ab 28.09.2023; FNA: 806-22-6-79 Berufliche Bildung

§ 4 Prüfungsbereich „Marktmechanismen analysieren und Vorschläge zur Unternehmenspositionierung erarbeiten"



1Im Prüfungsbereich „Marktmechanismen analysieren und Vorschläge zur Unternehmenspositionierung erarbeiten" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Marktmechanismen der Energiewirtschaft zu analysieren, zu präsentieren und zu erläutern sowie auf der Grundlage der Marktmechanismen Vorschläge zu erarbeiten, um die Entwicklung des Marktes zu prognostizieren und das Unternehmen langfristig wirtschaftlich und technisch stabil zu positionieren. 2Dies umfasst die Fähigkeit, auch rechtliche, technische, ökologische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Aspekte zielorientiert und situationsbezogen zu berücksichtigen. 3In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Berücksichtigen der Bedeutung von Marktteilnehmern und Wertschöpfungsstufen in der energiewirtschaftlichen und technischen Leistungserstellung,

2.
Beurteilen energiewirtschaftlicher Zusammenhänge und Zahlungsströme und Bewerten ihrer Bedeutung und ihres Einflusses auf die Unternehmensziele,

3.
Unterstützen der Entwicklung und Umsetzung strategischer Unternehmensziele,

4.
Bewerten betrieblicher Funktionen und Interpretation ihres Zusammenwirkens im Kontext der Unternehmensziele,

5.
Beurteilen von Bilanzen, Jahres- und Tätigkeitsabschlüssen zur Einschätzung der Unternehmenssituation anhand von Kennzahlen,

6.
Erkennen und Bewerten wirtschaftlicher Auswirkungen von Veränderungen der rechtlichen, technischen und technologischen Rahmenbedingungen,

7.
Einsetzen von Kalkulations- und Controllingmethoden, Erstellen von Abweichungsanalysen, Identifizieren und Bewerten von Schwachstellen und Risiken sowie Erarbeiten von Lösungen für die festgestellten Defizite.


§ 5 Prüfungsbereich „Energiebeschaffung und Energievertrieb durchführen"



1Im Prüfungsbereich „Energiebeschaffung und Energievertrieb durchführen" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Prozesse der Energiebeschaffung und des Energievertriebs schnittstellenorientiert und wirtschaftlich unter Berücksichtigung von technischen, organisatorischen und betrieblichen Anforderungen sowie unter rechtlichen Rahmenbedingungen zu planen, zu steuern und zu optimieren. 2Dies umfasst die Fähigkeit, Aspekte der Nachhaltigkeit zu beachten. 3In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Analysieren des Energiemarktes in Bezug auf die Energiebeschaffung,

2.
Eindecken von Kundenlastprofilen mit Produkten des Energiehandels,

3.
Durchführen des Portfoliomanagements im Rahmen des Risikomanagements,

4.
Entwickeln von Vertriebsstrategien und Produkte mit den entsprechenden Verträgen kundenorientiert ableiten und vermarkten,

5.
Einsetzen von Kalkulations- und Controllingmethoden, Erstellen von Abweichungsanalysen, Identifizieren und Bewerten von Schwachstellen und Risiken sowie Erarbeiten von Lösungen für die festgestellten Defizite.


§ 6 Prüfungsbereich „Netzmanagement im regulierten und nicht regulierten Geschäftsfeld unterstützen"



1Im Prüfungsbereich „Netzmanagement im regulierten und nicht regulierten Geschäftsfeld unterstützen" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Prozesse des regulierten und nicht regulierten Netzmanagements schnittstellenorientiert und wirtschaftlich unter Berücksichtigung von technischen, physikalischen, organisatorischen und betrieblichen Anforderungen sowie unter rechtlichen Rahmenbedingungen zu unterstützen und zu optimieren. 2Dies umfasst die Fähigkeit, Aspekte der Nachhaltigkeit zu beachten. 3In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Umsetzen von Vorgaben der Regulierungsbehörden in der Netzwirtschaft unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens von Netzbetreibern und deren Marktpartnern,

2.
Koordinieren von Netzplanung, -bau und -betrieb zum Zweck der Netz- und Systemstabilität unter Berücksichtigung technischer Regeln und wirtschaftlicher Vorgaben,

3.
Unterstützen der Entwicklung und Umsetzung strategischer Unternehmensziele in den Geschäftsfeldern,

4.
Erkennen wirtschaftlicher Auswirkungen von rechtlichen Rahmenbedingungen und Anpassen von Geschäftsprozessen,

5.
Einsetzen von Kalkulations- und Controllingmethoden, Erstellen von Abweichungsanalysen, Identifizieren und Bewerten von Schwachstellen und Risiken sowie Erarbeiten von Lösungen für die festgestellten Defizite.


§ 7 Prüfungsbereich „Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit sicherstellen"



1Im Prüfungsbereich „Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit sicherstellen" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, zielorientiert mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, Auszubildenden und Geschäftspartnern zu kommunizieren und zu kooperieren, Methoden der Kommunikation und des Konfliktmanagements situationsgerecht einzusetzen sowie ethische Grundsätze zu berücksichtigen. 2Des Weiteren sollen die Fähigkeiten nachgewiesen werden, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Auszubildende und Projektgruppen unter Beachtung der rechtlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen und der Unternehmensziele zu führen und zu motivieren. 3In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
situationsgerechtes Kommunizieren mit internen und externen Partnern und Partnerinnen sowie zielgerichtetes Einsetzen von Präsentationstechniken,

2.
Festlegen und Begründen von Kriterien für die Personalauswahl sowie Mitwirken bei der Personalrekrutierung,

3.
Planen und Steuern des Personaleinsatzes,

4.
situationsgerechtes Anwenden von Führungsmethoden,

5.
Planen und Durchführen der Berufsausbildung,

6.
Fördern der beruflichen Entwicklung und Weiterbildung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,

7.
Gestalten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.