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§ 41 - Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)

V. v. 17.12.1981 BGBl. I S. 1442; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 105
Geltung ab 01.04.1982; FNA: 610-10-7 Allgemeines Steuerrecht
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§ 41 Berechnung der Vergütung bei Änderungen dieser Verordnung



1Die Vergütung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung erteilt worden ist. 2Hat der Steuerberater mit dem Auftraggeber in Textform eine Vereinbarung über auszuführende Tätigkeiten mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Jahr getroffen und tritt während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung eine Änderung dieser Verordnung in Kraft, so ist die Vergütung abweichend von Satz 1 nur bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Änderung der Verordnung in Kraft getreten ist, nach bisherigem Recht zu berechnen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die diese Verordnung verweist.





 

Frühere Fassungen von § 41 StBVV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2025Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
vom 31.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 105
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 15 Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
vom 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 41 StBVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 StBVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
V. v. 31.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 105
Artikel 1 5. StBVVÄndV Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
...  Siebenter Abschnitt Übergangsvorschrift § 41 Berechnung der Vergütung bei Änderungen dieser Verordnung". 2. § 3 ... beigeordneten Steuerberaters. Siebenter Abschnitt Übergangsvorschrift § 41 Berechnung der Vergütung bei Änderungen dieser Verordnung Die Vergütung ...

Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 15 JStG 2007 Änderung der Steuerberatergebührenverordnung
... 2 nicht entspricht." 3. In § 6 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 41 Abs. 6" durch die Angabe „§ 40 Abs. 5" ersetzt. 4. Dem § 9 ... 6. In § 13 Satz 1 Nr. 2 wird die der Klammerzusatz „(§§ 40 bis 43)" durch den Klammerzusatz „(§ 40)" ersetzt. 7. In § 14 ... ersetzt. 7. In § 14 Abs. 2 Nr. 5 wird der Klammerzusatz „(§§ 40 bis 43)" durch den Klammerzusatz „(§ 40)" ersetzt. 8. § 16 ... 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5)." 21. Die §§ 41 bis 43 werden aufgehoben. 22. § 44 wird wie folgt gefasst:  ...