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Änderung § 41 StBVV vom 01.07.2025

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§ 41 StBVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2025 geltenden Fassung
§ 41 StBVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 31.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 105
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 41 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 41 Berechnung der Vergütung bei Änderungen dieser Verordnung


vorherige Änderung

 


1 Die Vergütung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung erteilt worden ist. 2 Hat der Steuerberater mit dem Auftraggeber in Textform eine Vereinbarung über auszuführende Tätigkeiten mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Jahr getroffen und tritt während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung eine Änderung dieser Verordnung in Kraft, so ist die Vergütung abweichend von Satz 1 nur bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Änderung der Verordnung in Kraft getreten ist, nach bisherigem Recht zu berechnen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die diese Verordnung verweist.

(heute geltende Fassung)