Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 13. BImSchV)

Artikel 1 V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514 (Nr. 42)
Geltung ab 15.07.2021; FNA: 2129-8-13-3 Umweltschutz
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Abschnitt 3 Vorschriften für Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/687 der Kommission vom 26. September 2014 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton
Unterabschnitt 2 Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 3
§ 42 Gemeinsame Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Ablaugen der Zellstoffherstellung
§ 43 Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Sulfat-Ablaugen der Zellstoffherstellung
§ 44 Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Sulfit-Ablaugen der Zellstoffherstellung

Abschnitt 3 Vorschriften für Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/687 der Kommission vom 26. September 2014 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton

Unterabschnitt 2 Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 3

§ 42 Gemeinsame Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Ablaugen der Zellstoffherstellung


§ 42 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Großfeuerungsanlagen, die Ablaugen aus der Zellstoffindustrie einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und der Absätze 2 und 3 eingehalten werden. 2Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass

1.
kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

a)
Gesamtstaub: 10 mg/m³,

b)
Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber: 0,03 mg/m³,

c)
Kohlenmonoxid: 250 mg/m³,

2.
kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet,

3.
kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 2 Nummer 1 bis 4 überschreitet.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 darf für die Emissionen an Quecksilber und seinen Verbindungen, angegeben als Quecksilber, ein Emissionsgrenzwert von 0,05 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.

(3) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerten darf für Gesamtstaub bei bestehenden Anlagen ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 40 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.

(4) Die Emissionsgrenzwerte der §§ 42 bis 44 sind auch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten.

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§ 43 Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Sulfat-Ablaugen der Zellstoffherstellung


§ 43 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Großfeuerungsanlagen, die Sulfat-Ablaugen aus der Zellstoffindustrie einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass zusätzlich die Anforderungen dieses Absatzes und des Absatz 2 eingehalten werden. 2Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass

1.
kein Jahresmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

a)
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von

aa)
50 MW bis 300 MW: 200 mg/m³,

bb)
mehr als 300 MW: 150 mg/m³,

b)
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid: 25 mg/m³,

2.
kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

a)
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von

aa)
50 MW bis 100 MW: 250 mg/m³,

bb)
mehr als 100 MW bis 300 MW: 200 mg/m³,

cc)
mehr als 300 MW: 150 mg/m³,

b)
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid: 50 mg/m³,

c)
Gesamtkohlenstoff: 10 mg/m³,

3.
kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.

(2) 1Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei bestehenden Anlagen ein Jahresmittelwert von 200 mg/m³ nicht überschritten werden. 2Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von

1.
50 MW bis 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 600 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,

2.
mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 250 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 500 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,

3.
mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.

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§ 44 Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Sulfit-Ablaugen der Zellstoffherstellung


§ 44 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Großfeuerungsanlagen, die Sulfit-Ablaugen aus der Zellstoffindustrie einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass zusätzlich die Anforderungen dieses Absatzes sowie der Absätze 2 bis 4 eingehalten werden. 2Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass

1.
kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

a)
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von

aa)
50 MW bis 100 MW: 250 mg/m³,

bb)
mehr als 100 MW bis 300 MW: 200 mg/m³,

cc)
mehr als 300 MW: 150 mg/m³,

b)
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von

aa)
50 MW bis 300 MW: 200 mg/m³,

bb)
mehr als 300 MW: 150 mg/m³,

2.
kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet.

(2) Für Ammoniak darf, sofern zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren der selektiven nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird, ein Emissionsgrenzwert von 5 mg/m³ für den Jahresmittelwert, von 10 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 15 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.

(3) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei Altanlagen ein Emissionsgrenzwert von 325 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 650 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.

(4) 1Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bestimmten Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, darf bei Altanlagen ein Emissionsgrenzwert von 280 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 560 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert sowie zusätzlich ein Emissionsgrenzwert von 230 mg/m³ für den Jahresmittelwert nicht überschritten werden. 2Abweichend von Satz 1 darf in Altanlagen, die mehrstufige Venturiwäscher für die Abscheidung von Staub und Schwefeloxiden einsetzen, ein Emissionsgrenzwert von 375 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 750 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert sowie zusätzlich ein Emissionsgrenzwert von 320 mg/m³ für den Jahresmittelwert nicht überschritten werden.



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