Zivilprozessordnung (ZPO)

neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten
Titel 9 Beweis durch Urkunden
§ 421 Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt
§ 422 Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht
§ 423 Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme
§ 424 Antrag bei Vorlegung durch Gegner
§ 425 Anordnung der Vorlegung durch Gegner
§ 426 Vernehmung des Gegners über den Verbleib

Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug

Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten

Titel 9 Beweis durch Urkunden

§ 421 Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt


§ 421 wird in 5 Vorschriften zitiert

Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen des Gegners, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, dem Gegner die Vorlegung der Urkunde aufzugeben.

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§ 422 Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht


§ 422 wird in 7 Vorschriften zitiert

Der Gegner ist zur Vorlegung der Urkunde verpflichtet, wenn der Beweisführer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Herausgabe oder die Vorlegung der Urkunde verlangen kann.

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§ 423 Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme


§ 423 wird in 4 Vorschriften zitiert

Der Gegner ist auch zur Vorlegung der in seinen Händen befindlichen Urkunden verpflichtet, auf die er im Prozess zur Beweisführung Bezug genommen hat, selbst wenn es nur in einem vorbereitenden Schriftsatz geschehen ist.

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§ 424 Antrag bei Vorlegung durch Gegner


§ 424 wird in 5 Vorschriften zitiert

Der Antrag soll enthalten:

1.
die Bezeichnung der Urkunde;

2.
die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen;

3.
die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde;

4.
die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, dass die Urkunde sich in dem Besitz des Gegners befindet;

5.
1die Bezeichnung des Grundes, der die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergibt. 2Der Grund ist glaubhaft zu machen.

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§ 425 Anordnung der Vorlegung durch Gegner


§ 425 wird in 4 Vorschriften zitiert

Erachtet das Gericht die Tatsache, die durch die Urkunde bewiesen werden soll, für erheblich und den Antrag für begründet, so ordnet es, wenn der Gegner zugesteht, dass die Urkunde sich in seinen Händen befinde, oder wenn der Gegner sich über den Antrag nicht erklärt, die Vorlegung der Urkunde an.

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§ 426 Vernehmung des Gegners über den Verbleib


§ 426 wird in 5 Vorschriften zitiert

1Bestreitet der Gegner, dass die Urkunde sich in seinem Besitz befinde, so ist er über ihren Verbleib zu vernehmen. 2In der Ladung zum Vernehmungstermin ist ihm aufzugeben, nach dem Verbleib der Urkunde sorgfältig zu forschen. 3Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 449 bis 454 entsprechend. 4Gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass sich die Urkunde im Besitz des Gegners befindet, so ordnet es die Vorlegung an.



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