Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.06.2021 aufgehoben
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Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)

G. v. 15.03.1974 BGBl. I S. 693; aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.04.1974; FNA: 2035-4 Personalvertretungsrecht
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Erster Teil Personalvertretungen im Bundesdienst
Zweites Kapitel Personalrat, Stufenvertretung, Gesamtpersonalrat, Personalversammlung
Dritter Abschnitt Geschäftsführung des Personalrates
§ 43
§ 44
§ 45

Erster Teil Personalvertretungen im Bundesdienst

Zweites Kapitel Personalrat, Stufenvertretung, Gesamtpersonalrat, Personalversammlung

Dritter Abschnitt Geschäftsführung des Personalrates

§ 43


§ 43 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

1Der Personalrat kann Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. 2Zeit und Ort bestimmt er im Einvernehmen mit dem Leiter der Dienststelle.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie G. v. 25. Mai 2020 BGBl. I S. 1063; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 353 m.W.v. 1. Juli 2021

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§ 44


§ 44 wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrates entstehenden Kosten trägt die Dienststelle. Mitglieder des Personalrates erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütungen nach dem Bundesreisekostengesetz.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, den Geschäftsbedarf und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

(3) Dem Personalrat werden in allen Dienststellen geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge zur Verfügung gestellt.

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§ 45


§ 45 wird in 5 Vorschriften zitiert

Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.



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