Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-1 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel Internationales Privatrecht
Sechster Abschnitt Sachenrecht
Artikel 43 Rechte an einer Sache
Artikel 44 Von Grundstücken ausgehende Einwirkungen
Artikel 45 Transportmittel

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

Zweites Kapitel Internationales Privatrecht

Sechster Abschnitt Sachenrecht

Artikel 43 Rechte an einer Sache


Artikel 43 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Rechte an einer Sache unterliegen dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet.

(2) Gelangt eine Sache, an der Rechte begründet sind, in einen anderen Staat, so können diese Rechte nicht im Widerspruch zu der Rechtsordnung dieses Staates ausgeübt werden.

(3) Ist ein Recht an einer Sache, die in das Inland gelangt, nicht schon vorher erworben worden, so sind für einen solchen Erwerb im Inland Vorgänge in einem anderen Staat wie inländische zu berücksichtigen.

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Artikel 44 Von Grundstücken ausgehende Einwirkungen


Artikel 44 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Für Ansprüche aus beeinträchtigenden Einwirkungen, die von einem Grundstück ausgehen, gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 mit Ausnahme des Kapitels III entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 G. v. 10. Dezember 2008 BGBl. I S. 2401 m.W.v. 11. Januar 2009

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Artikel 45 Transportmittel


Artikel 45 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Rechte an Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen unterliegen dem Recht des Herkunftsstaats. 2Das ist

1.
bei Luftfahrzeugen der Staat ihrer Staatszugehörigkeit,

2.
bei Wasserfahrzeugen der Staat der Registereintragung, sonst des Heimathafens oder des Heimatorts,

3.
bei Schienenfahrzeugen

a)
der Staat der Zulassung,

b)
mangels Zulassung der Staat der Registrierung oder

c)
bei Registrierung in einem supranationalen Register der Staat, dem das Schienenfahrzeug in diesem Register zugeordnet ist.

(2) 1Die Entstehung gesetzlicher Sicherungsrechte an diesen Fahrzeugen unterliegt dem Recht, das auf die zu sichernde Forderung anzuwenden ist. 2Für die Rangfolge mehrerer Sicherungsrechte gilt Artikel 43 Abs. 1.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Anpassung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes an die Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr sowie zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche G. v. 26. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 205 m.W.v. 3. August 2023



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