Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 315-24 Freiwillige Gerichtsbarkeit
| |
Buch 8 Verfahren in Aufgebotssachen
Abschnitt 2 Aufgebot des Eigentümers von Grundstücken, Schiffen und Schiffsbauwerken
§ 443 Antragsberechtigter
§ 444 Glaubhaftmachung
§ 445 Inhalt des Aufgebots

Buch 8 Verfahren in Aufgebotssachen

Abschnitt 2 Aufgebot des Eigentümers von Grundstücken, Schiffen und Schiffsbauwerken

§ 443 Antragsberechtigter


§ 443 wird in 3 Vorschriften zitiert

Antragsberechtigt ist derjenige, der das Grundstück seit der in § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Zeit im Eigenbesitz hat.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 444 Glaubhaftmachung


§ 444 wird in 3 Vorschriften zitiert

Der Antragsteller hat die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 445 Inhalt des Aufgebots


§ 445 wird in 3 Vorschriften zitiert

In dem Aufgebot ist der bisherige Eigentümer aufzufordern, sein Recht spätestens zum Anmeldezeitpunkt anzumelden, widrigenfalls seine Ausschließung erfolgen werde.



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed