Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 315-24 Freiwillige Gerichtsbarkeit
| |
Buch 8 Verfahren in Aufgebotssachen
Abschnitt 2 Aufgebot des Eigentümers von Grundstücken, Schiffen und Schiffsbauwerken
§ 443 Antragsberechtigter
§ 444 Glaubhaftmachung
§ 445 Inhalt des Aufgebots

Buch 8 Verfahren in Aufgebotssachen

Abschnitt 2 Aufgebot des Eigentümers von Grundstücken, Schiffen und Schiffsbauwerken

§ 443 Antragsberechtigter


§ 443 wird in 3 Vorschriften zitiert

Antragsberechtigt ist derjenige, der das Grundstück seit der in § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Zeit im Eigenbesitz hat.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 444 Glaubhaftmachung


§ 444 wird in 3 Vorschriften zitiert

Der Antragsteller hat die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 445 Inhalt des Aufgebots


§ 445 wird in 3 Vorschriften zitiert

In dem Aufgebot ist der bisherige Eigentümer aufzufordern, sein Recht spätestens zum Anmeldezeitpunkt anzumelden, widrigenfalls seine Ausschließung erfolgen werde.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed