(2) Die Aufsichtsbehörde und die Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklären.
(1) Das Gericht kann die öffentliche Bekanntmachung einer Entscheidung anordnen, wenn es Zweifel hat, ob ihm alle Beteiligten bekanntgeworden sind. An Beteiligte, die ihm bekannt sind, soll außerdem tunlichst eine besondere Bekanntmachung erfolgen. Dem Antragsteller, dem Beschwerdeführer und der Aufsichtsbehörde muß die Entscheidung stets besonders bekanntgemacht werden.
(2) Die Entscheidung gilt allen Beteiligten mit Ausnahme der Beteiligten, denen die Entscheidung besonders bekanntgemacht worden ist oder besonders bekanntgemacht werden muß, als zugestellt, wenn seit der öffentlichen Bekanntmachung zwei Wochen verstrichen sind.
(3) Die Art der öffentlichen Bekanntmachung bestimmt das Gericht. Es genügt die Anheftung einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift der Entscheidung oder eines Auszugs davon an der Gerichtstafel. Das Schriftstück soll zwei Wochen, und wenn durch die Bekanntmachung der Entscheidung eine Frist in Gang gesetzt wird, bis zum Ablauf der Frist an der Tafel angeheftet bleiben. Auf die Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung ist es ohne Einfluß, wenn das Schriftstück zu früh von der Tafel entfernt wird. Der Zeitpunkt der Anheftung und der Zeitpunkt der Abnahme sind auf dem Schriftstück zu vermerken.
(1) Gegen eine Verfügung, durch die der Standesbeamte zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder durch die eine Berichtigung eines Personenstandsbuchs angeordnet wird, findet die sofortige Beschwerde statt; die Verfügung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Gegen andere Verfügungen ist die einfache Beschwerde zulässig.
(2) Der Aufsichtsbehörde steht ein Beschwerderecht in jedem Falle zu.
(1) Für die in den §§
45 und
47 vorgesehenen Entscheidungen sind ausschließlich die Amtsgerichte zuständig, die ihren Sitz am Ort eines Landgerichts haben. Ihr Bezirk umfaßt den Bezirk des Landgerichts. Haben am Orte des Landgerichts mehrere Amtsgerichte ihren Sitz, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung das zuständige Amtsgericht. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
(2) Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz des Standesbeamten bestimmt, der die angefochtene Verfügung erlassen oder die Sache dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt hat oder dessen Personenstandsbuch berichtigt werden soll.