§ 5 - Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV)

Artikel 1 V. v. 26.10.2006 BGBl. I S. 2391 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
Geltung ab 08.11.2006; FNA: 752-6-8 Elektrizität und Gas
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§ 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen


§ 5 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, angeschlossen ist.

(2) 1Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. 2Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben.

(3) 1Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. 2Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung V. v. 22. Oktober 2014 BGBl. I S. 1631 m.W.v. 30. Oktober 2014

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Frühere Fassungen von § 5 StromGVV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.10.2014Artikel 1 Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung
vom 22.10.2014 BGBl. I S. 1631
aktuell vorher 10.05.2012Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
vom 30.04.2012 BGBl. I S. 1002
aktuellvor 10.05.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 5 StromGVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 StromGVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromGVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 StromGVV Ersatzversorgung (vom 29.07.2022)
... nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten § 2 Absatz 3 Satz 4, die §§ 4, 5 Absatz 1 , die §§ 5a bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatzversorgung ...
§ 5a StromGVV Kalkulatorische Neuermittlung bei Änderungen staatlich gesetzter oder regulierter Belastungen (vom 30.10.2014)
... auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben ... die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Strompreisbremsegesetz (StromPBG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512, 2894; zuletzt geändert durch Artikel 12a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 31 StromPBG Elektrizitätsversorgungsunternehmen (vom 03.08.2023)
... (4) Die Informationspflichten nach § 41 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 5 Absatz 2 und 3 der Stromgrundversorgungsverordnung sind während des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach Teil 2 nicht ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Artikel 4 EnWRKAnpG Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung
... geändert: 1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22" durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 Satz 4, die ... 10 bis 19 und 22" durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 Satz 4, die §§ 4, 5 Absatz 1 , die §§ 5a bis 8, 10 bis 19 und 22" und die Wörter „§ 38 Absatz 2 ...

Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
V. v. 30.04.2012 BGBl. I S. 1002
Artikel 1 EnWRVÄndV Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung
... Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen." 2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Dem Wortlaut wird folgender Satz ...

Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung
V. v. 22.10.2014 BGBl. I S. 1631
Artikel 1 StuGVTraAV Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung
... 3 Nummer 3" durch die Wörter „Satz 6 Nummer 3" ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden ... Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben." 3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Kalkulatorische ... auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben ... die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben ...


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