§ 5 Aufstellung der Dienstgruppen
1Dienstgruppen werden auf Anordnung des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend nach Bedarf aufgestellt. 2Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend bestimmt ihren Sitz nach Anhörung des beteiligten Landes.
Frühere Fassungen von § 5 ZDG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitierungen von § 5 ZDG
Zitate in ÄnderungsvorschriftenWehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010)
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Artikel 7 WehrRÄndG 2010 Änderung des Zivildienstgesetzes ... Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 5 Abs. 1a" durch die Angabe „§ 5 Absatz 2" ersetzt. b) In Buchstabe ... a) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 5 Abs. 1a" durch die Angabe „§ 5 Absatz 2" ersetzt. b) In Buchstabe f wird das Wort „neun" durch das ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
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