Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2007 aufgehoben

Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin (SchädlBekUV k.a.Abk.)

V. v. 18.02.1997 BGBl. I S. 275; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 18.05.2004 BGBl. I S. 1002
Geltung ab 01.03.1997 bis 31.12.2007; FNA: 806-21-7-47 Berufliche Bildung
|

§ 5 Gliederung der Prüfung



(1) Die Prüfung umfaßt folgende Prüfungsteile:

1.
einen fachpraktischen Teil,

2.
einen fachtheoretischen Teil und

3.
einen rechtlichen und wirtschaftlichen Teil.

(2) Die Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.


§ 6 Fachpraktische Prüfung



(1) In der fachpraktischen Prüfung hat der Prüfungsteilnehmer unter Aufsicht jeweils eine Arbeitsprobe aus den drei folgenden Prüfungsbereichen durchzuführen:

1.
Holz- und Bautenschutz,

2.
Gesundheits- und Vorratsschutz,

3.
Pflanzenschutz.

Jede Arbeitsprobe umfaßt folgende aufeinanderbezogene Handlungsschritte:

1.
Erkennen und Bestimmen von Schädlingen, Schädlingsbefall und Schadbildern sowie Feststellen von Ursachen sowie Informieren über notwendige Maßnahmen;

2.
Planen und Darstellen einer Bekämpfungs- oder Vorbeugungsmaßnahme sowie einer Maßnahme zur Minimierung von Rückständen jeweils nach dem Stand der Technik unter Einschluß von Arbeitssicherheit und Maßnahmen zum Schutz von Mensch, Heim- und Nutztier sowie der Umwelt; Dokumentieren geplanter Arbeiten und deren Vorbereitung;

3.
Durchführen einer Bekämpfungs- oder Vorbeugungsmaßnahme; Durchführen einer Maßnahme zur Minimierung von Rückständen, insbesondere Dekontamination und Reinigung, nach dem Stand der Technik; alle Arbeiten sind jeweils unter Einschluß von Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Schutz von Mensch, Heim- und Nutztier sowie der Umwelt durchzuführen; Durchführen von Maßnahmen zur Freigabe; Dokumentieren und Erläutern durchgeführter Arbeiten und deren Vorbereitungen.

(2) Eine Arbeitsprobe soll mindestens eine Stunde dauern; insgesamt soll die Dauer der drei Arbeitsproben sieben Stunden nicht überschreiten.


§ 7 Fachtheoretische Prüfung



(1) In der fachtheoretischen Prüfung ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Technologie,

2.
Technische Mathematik.

(2) Im Prüfungsfach "Technologie" können Kenntnisse geprüft werden über:

1.
Objekte und Materialien:

a)
Strukturen,

b)
Nutzungsarten,

c)
bauphysikalische Grundlagen,

d)
Innenraum- und Baumaterialien,

e)
Freiland,

f)
Ökosysteme;

2.
schädliche Organismen:

a)
Morphologie und Physiologie,

b)
Bestimmung,

c)
Sinnesleitung,

d)
Lebensweise,

e)
Schadbilder,

f)
tierschutzrechtliche Vorschriften;

3.
Resistenz;

4.
Schäden:

a)
der Gesundheit von Mensch, Heim- und Nutztier,

b)
an Vorräten, Lebens- und Futtermitteln,

c)
an Pflanzen,

d)
an Material und Baustoffen,

e)
an Gütern und Geräten;

5.
Schädlingsbekämpfungsmittel:

a)
Formulierungen,

b)
Wirkstoffeigenschaften,

c)
Wirkungsweisen,

d)
toxikologische Daten,

e)
Zulassungen, Prüfzeichen und Listungen,

f)
Materialverträglichkeiten und Inaktivierungsfaktoren,

g)
Gebrauchsanweisung,

h)
Kennzeichnungen,

i)
Sicherheitsdatenblätter,

k)
Verhalten, Verbleib und Wirkung in Innenräumen und in der Umwelt;

6.
Geräte und Verfahren;

7.
Bekämpfungs- und Vorbeugungsmaßnahmen:

a)
Befallsermittlung,

b)
Befallsvorbeugung,

c)
Ursachenermittlung und -beseitigung,

d)
Schadschwellen,

e)
Kundenberatung,

f)
Eignung und Kapazität der jeweiligen Betäubungs- und Tötungsverfahren,

g)
Kriterien einer ordnungsgemäßen, insbesondere tierschutzgerechten, Betäubung und Tötung von Tieren,

h)
Vorbereitung der Bekämpfungsmaßnahme,

i)
Durchführung der Bekämpfungsmaßnahme,

k)
Dekontamination,

l)
Erfolgskontrolle,

m)
Freigabe,

n)
integrierte Schädlingsbekämpfung;

8.
Sicherheitsmaßnahmen:

a)
Arbeitsschutz,

b)
Verbraucher- und Anwenderschutz,

c)
Explosions- und Brandschutz,

d)
Erste Hilfe bei Vergiftung,

e)
Umweltschutz,

f)
Lagerung und Transport,

g)
Entsorgung;

9.
Dokumentation.

(3) Im Prüfungsfach "Technische Mathematik" können Kenntnisse geprüft werden über:

1.
Flächen- und Raumberechnungen,

2.
Konzentrations-, Dosierungs- und Mengenberechnungen.

(4) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil ist schriftlich durchzuführen und soll in der Regel insgesamt nicht mehr als 195 Minuten dauern. Es ist je Prüfungsfach unter Aufsicht eine Arbeit anzufertigen. Für die Dauer der einzelnen Prüfungsfächer ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 135 Minuten,

2.
in Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten.

(5) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten dauern.


§ 8 Rechtlicher und wirtschaftlicher Teil



(1) Im rechtlichen und wirtschaftlichen Prüfungsteil können geprüft werden:

1.
Rechtsvorschriften und Regelwerke:

a)
Gefahrstoffe,

b)
Pflanzenschutz,

c)
Gesundheits- und Verbraucherschutz,

d)
Immissionsschutz,

e)
Vertragswesen,

f)
Gewerberecht,

g)
Arbeitsrecht,

h)
Versicherungsrecht,

i)
Haftungsrecht;

2.
Betriebswirtschaft:

a)
Kostenermittlung,

b)
Kosten- und Leistungsrechnung,

c)
Betriebs- und Arbeitsorganisation,

d)
Einkauf, Kundendienst und Auftragsabwicklung;

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(2) Die Prüfung dieses Teils ist schriftlich durchzuführen und soll in der Regel insgesamt 60 Minuten dauern. Es ist unter Aufsicht eine Arbeit anzufertigen.

(3) Die Prüfung im rechtlichen und wirtschaftlichen Teil ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten dauern.


§ 9 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen



Von der Ablegung einer Arbeitsprobe gemäß § 6 oder von der Prüfung in einem Prüfungsfach gemäß § 7 oder von der Prüfung gemäß § 8 kann der Prüfling auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder einem staatlichen Prüfungsausschuß in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen der jeweiligen Arbeitsprobe, des Prüfungsfaches oder des Prüfungsteils entspricht.


§ 10 Bestehen der Prüfung



(1) Die drei Prüfungsteile nach den §§ 6, 7 und 8 sind gesondert zu bewerten. Für die Prüfungsteile nach den §§ 6 und 7 ist jeweils eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Arbeitsproben und in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jeder Arbeitsprobe, in jedem Prüfungsteil und im Prüfungsfach "Technologie" mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des Prüflings ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1, Seiten 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzelnen Arbeitsproben und die in den einzelnen Prüfungsfächern sowie die im rechtlichen und wirtschaftlichen Teil erzielten Noten hervorgehen müssen. Im Falle der Freistellung gemäß § 9 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.


§ 11 Wiederholen der Prüfung



(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsteilen, Arbeitsproben und Prüfungsfächern befreit, wenn er darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall wird das letzte Ergebnis berücksichtigt.