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Verordnung zur priorisierten Abwicklung von schienengebundenen Energieträgertransporten zur Sicherung der Energieversorgung (Energiesicherungstransportverordnung - EnSiTrV)

V. v. 26.08.2022 BAnz AT 29.08.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 223
Geltung ab 30.08.2022 bis 28.02.2023; FNA: 754-3-8 Energieversorgung
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§ 5 Befugnisse der Regulierungsbehörde



(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen kann von den Betreibern von Eisenbahnanlagen, den Betreibern einer Serviceeinrichtung und den Zugangsberechtigten im Sinne des § 1 Absatz 12 des Eisenbahnregulierungsgesetzes nach einer Unterrichtung nach § 4 Absatz 6 die Vorlage der Erklärung nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 oder des Nachweises nach § 3 Absatz 3 sowie der Vorlage der Kündigungsgründe nach § 4 Absatz 4 verlangen, die die Erforderlichkeit der getroffenen Maßnahme belegen.

(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 4 des Eisenbahnregulierungsgesetzes entsprechend, soweit in dieser Verordnung oder im Energiesicherungsgesetz nichts Abweichendes geregelt ist.




§ 6 Ausschluss der Haftung



1Schadenersatzansprüche gegen Betreiber von Eisenbahnanlagen und Betreiber von Serviceeinrichtungen, die sich aufgrund von Handlungen nach dieser Verordnung ergeben, sind ausgeschlossen. 2Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung von Pflichten dieser Verordnung durch Betreiber von Eisenbahnanlagen und Betreiber von Serviceeinrichtungen.




§ 7 Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen



Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 des Energiesicherungsgesetzes die Anlage ganz oder teilweise zu ändern.