(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen kann von den Betreibern von Eisenbahnanlagen, den Betreibern einer Serviceeinrichtung und den Zugangsberechtigten im Sinne des
§ 1 Absatz 12 des Eisenbahnregulierungsgesetzes nach einer Unterrichtung nach
§ 4 Absatz 6 die Vorlage der Erklärung nach
§ 1 Absatz 3 Nummer 2 oder des Nachweises nach
§ 3 Absatz 3 sowie der Vorlage der Kündigungsgründe nach
§ 4 Absatz 4 verlangen, die die Erforderlichkeit der getroffenen Maßnahme belegen.
Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung nach
§ 30 Absatz 1 Nummer 2 des Energiesicherungsgesetzes die Anlage ganz oder teilweise zu ändern.