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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten (Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - ErgThAPrV)

V. v. 02.08.1999 BGBl. I S. 1731; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.07.2000; FNA: 2124-12-2 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 5 Schriftlicher Teil der Prüfung



(1) 1Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:

1.
Allgemeine Krankheitslehre; Spezielle Krankheitslehre einschließlich diagnostischer, therapeutischer, präventiver und rehabilitativer Maßnahmen sowie psychosozialer Aspekte; Grundlagen der Arbeitsmedizin;

2.
Psychologie und Pädagogik; Behindertenpädagogik; Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde;

3.
Motorisch-funktionelle Behandlungsverfahren; Neurophysiologische Behandlungsverfahren; Neuropsychologische Behandlungsverfahren; Psychosoziale Behandlungsverfahren; Arbeitstherapeutische Verfahren.

2Der Prüfling hat in den drei Fächergruppen in jeweils einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. 3Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 180 Minuten. 4Die schriftliche Prüfung ist an drei Tagen durchzuführen. 5Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.

(2) 1Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule ausgewählt. 2Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Fachprüfern zu benoten. 3Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie aus den Noten der drei Aufsichtsarbeiten die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Aufsichtsarbeiten. 4Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 5Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. 6Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit "ausreichend" benotet wird.




§ 6 Mündlicher Teil der Prüfung



(1) 1Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Biologie, beschreibende und funktionelle Anatomie, Physiologie,

2.
Medizinsoziologie und Gerontologie,

3.
Grundlagen der Ergotherapie.

2Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. 3Ein Prüfling soll in jedem Fach nicht länger als 15 Minuten geprüft werden.

(2) 1Jedes Fach wird von zwei Fachprüfern abgenommen und benotet. 2Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu. 3Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende die Note für das einzelne Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fächer. 4Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 5Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. 6Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit "ausreichend" benotet wird.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.




§ 7 Praktischer Teil der Prüfung



(1) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfling

1.
gemäß eines von ihm vorher zu erstellenden Arbeitsplanes unter Aufsicht ein Werkstück, eine Schiene, ein Hilfsmittel oder einen anderen therapeutischen Gegenstand anzufertigen und die therapeutische Einsatzmöglichkeit zu analysieren und zu begründen sowie

2.
mit einem Patienten oder mit einer Patientengruppe eine ergotherapeutische Behandlung durchzuführen, die auf der Grundlage eines schriftlichen Prüfungsberichtes über die ergotherapeutische Befunderhebung, die Behandlungsplanung und deren Durchführung beruht.

(2) 1Die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 1 soll an zwei Tagen durchgeführt werden und zwölf Stunden nicht überschreiten. 2Für die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 sind dem Prüfling die Patienten spätestens vier Tage vor der Prüfung zuzuweisen. 3Die Auswahl der Patienten erfolgt durch einen Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 im Einvernehmen mit dem Patienten und dem für den Patienten verantwortlichen Fachpersonal. 4Nach der ergotherapeutischen Behandlung sollen in einem Prüfungsgespräch Fragen zum Ablauf der Behandlung sowie dem Prüfungsbericht gestellt werden. 5Die Behandlung und das Gespräch sollen an einem Tag abgeschlossen sein und nicht länger als zwei Stunden dauern.

(3) 1Der praktische Teil der Prüfung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b, abgenommen und benotet. 2Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am praktischen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu. 3Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses jeweils die Note für die Prüfungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie aus diesen Noten die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der Prüfungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. 4Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 5Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. 6Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 jeweils mindestens mit "ausreichend" benotet werden.