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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Verordnung über die Erhebung einer Mitverantwortungsabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung - MMVAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.09.1987 BGBl. I S. 2247, 2362; aufgehoben durch Artikel 53 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 01.07.1987; FNA: 7847-11-5-3 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 5 Erhebung der Abgabe bei Lieferungen an eine Ankaufstelle



(1) Im Falle der Lieferung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 behält die Ankaufstelle die Abgabe auf Rechnung der Abgabeschuldner bei der monatlichen Zahlung des Entgelts für die gelieferte Milch ein.

(2) Die Ankaufstelle übersendet dem für ihren Betrieb zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf den Liefermonat folgenden Monats eine Abgabeanmeldung in zweifacher Ausfertigung, in der die im Liefermonat insgesamt angelieferte Milch in Kilogramm sowie der insgesamt einbehaltene Abgabebetrag anzugeben sind. Die Ankaufstelle führt den Abgabebetrag bis zum 15. Tag des zweiten auf den Liefermonat folgenden Monats an die Bundeskasse Bremen ab.

(3) Die Ankaufstelle ist berechtigt, in unrichtiger Höhe einbehaltene Abgabebeträge in der folgenden Abgabeanmeldung zu berichtigen. Dabei sind zuviel einbehaltene Abgaben von dem in der neuen Abgabeanmeldung angemeldeten Betrag abzuziehen und zuwenig einbehaltene Abgaben hinzuzurechnen.


§ 6 Erhebung der Abgabe bei Selbstvermarktern



(1) Der abgabepflichtige Selbstvermarkter gibt dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf den Herstellungsmonat folgenden Monats eine Abgabeanmeldung in zweifacher Ausfertigung ab, die

1.
die Menge in Kilogramm der im Herstellungsmonat beim Herstellen von Butter oder Rahm angefallenen Magermilch oder Buttermilch, die er in seinem Betrieb verfüttert und für die er eine Beihilfe (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) beantragt hat,

2.
den selbst berechneten Abgabebetrag

enthält. Der Abgabebetrag ist bis zum 15. Tag des zweiten auf die Herstellung folgenden Monats an die Bundeskasse Bremen abzuführen.

(2) Der abgabepflichtige Selbstvermarkter, der die Beihilfe vierteljährlich erhält, gibt dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Tag des auf das Vierteljahr der Herstellung folgenden Monats eine Abgabeanmeldung in zweifacher Ausfertigung ab, die Angaben gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2, bezogen auf das Vierteljahr der Herstellung, enthält. Der Abgabebetrag ist bis zum 15. Tag des auf das Vierteljahr der Herstellung folgenden Monats an die Bundeskasse Bremen abzuführen.


§ 7 Abgabeerhebung bei Rahmanlieferern



(1) Erzeuger, die aus im eigenen Betrieb gewonnener Milch hergestellten Rahm an eine Ankaufstelle abliefern und die Beihilfe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 über die Ankaufstelle ausgezahlt erhalten, können die darauf entfallenden Abgaben über die Ankaufstellen entrichten lassen. Übernehmen die Ankaufstellen die Abgabezahlung nicht, entrichten die Rahmlieferanten die Abgabe in entsprechender Anwendung des § 6.

(2) Die Ankaufstellen teilen den örtlich zuständigen Hauptzollämtern mit, an welche Rahmanlieferer sie die Beihilfe auszahlen und für welche Anlieferer sie die Abgabezahlung übernehmen. Änderungen sind dem Hauptzollamt anzuzeigen.

(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 erstellt die Ankaufstelle die Abgabeanmeldung gesondert von den Abgabeanmeldungen gemäß § 5 und übersendet sie in zweifacher Ausfertigung dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf den Herstellungsmonat folgenden Monats, wird die Beihilfe vierteljährlich gezahlt, bis zum 15. Tag des auf das Vierteljahr der Herstellung folgenden Monats. In der Abgabeanmeldung sind die Gesamtmenge des angelieferten Rahms, die gesamte Menge in Kilogramm der bei der Rahmherstellung angefallenen Magermilch, die in den Betrieben der Rahmanlieferer verfüttert und für die eine Beihilfe (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) beantragt worden ist, sowie der insgesamt einbehaltene Abgabebetrag anzugeben. Der Abgabebetrag ist bis zum 15. Tag des zweiten auf den Herstellungsmonat folgenden Monats, wird die Beihilfe vierteljährlich gezahlt, bis zum 15. Tag des auf das Vierteljahr der Herstellung folgenden Monats an die Bundeskasse Bremen abzuführen.

(4) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.