(1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte nach
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus der Sonderauswertung für Einpersonenhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 für den Regelbedarf berücksichtigt (regelbedarfsrelevant):
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) | 150,93 Euro
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Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) | 36,09 Euro
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Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung) | 36,87 Euro
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Abteilung 5 (Innenausstattung, Haus- haltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) | 26,49 Euro
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Abteilung 6 (Gesundheitspflege) | 16,60 Euro
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Abteilung 7 (Verkehr) | 39,01 Euro
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Abteilung 8 (Post und Telekommunika- tion) | 38,89 Euro
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Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) | 42,44 Euro
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Abteilung 10 (Bildungswesen) | 1,57 Euro
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Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) | 11,36 Euro
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Abteilung 12 (Andere Waren und Dienst- leistungen) | 34,71 Euro
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(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach Absatz 1 beträgt 434,96 Euro.
(1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppen der Familienhaushalte nach
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden bei Kindern und Jugendlichen folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus den Sonderauswertungen für Familienhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 als regelbedarfsrelevant berücksichtigt:
- 1.
- Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres:
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) | 90,52 Euro
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Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) | 44,15 Euro
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Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Ener- gie und Wohnungsinstandhaltung) | 8,63 Euro
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Abteilung 5 (Innenausstattung, Haus- haltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) | 15,83 Euro
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Abteilung 6 (Gesundheitspflege) | 8,06 Euro
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Abteilung 7 (Verkehr) | 25,39 Euro
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Abteilung 8 (Post und Telekommuni- kation) | 24,14 Euro
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Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) | 44,16 Euro
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Abteilung 10 (Bildungswesen) | 1,49 Euro
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Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) | 3,11 Euro
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Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) | 10,37 Euro
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- 2.
- Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres:
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) | 118,02 Euro
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Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) | 36,49 Euro
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Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Ener- gie und Wohnungsinstandhaltung) | 13,90 Euro
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Abteilung 5 (Innenausstattung, Haus- haltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) | 12,89 Euro
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Abteilung 6 (Gesundheitspflege) | 7,94 Euro
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Abteilung 7 (Verkehr) | 23,99 Euro
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Abteilung 8 (Post und Telekommuni- kation) | 26,10 Euro
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Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) | 43,13 Euro
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Abteilung 10 (Bildungswesen) | 1,56 Euro
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Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) | 6,81 Euro
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Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) | 10,34 Euro
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- 3.
- Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) | 160,38 Euro
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Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) | 43,38 Euro
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Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Ener- gie und Wohnungsinstandhaltung) | 19,73 Euro
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Abteilung 5 (Innenausstattung, Haus- haltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) | 16,59 Euro
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Abteilung 6 (Gesundheitspflege) | 10,73 Euro
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Abteilung 7 (Verkehr) | 22,92 Euro
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Abteilung 8 (Post und Telekommuni- kation) | 26,05 Euro
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Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) | 38,19 Euro
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Abteilung 10 (Bildungswesen) | 0,64 Euro
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Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) | 10,26 Euro
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Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) | 14,60 Euro
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(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben, die im Familienhaushalt Kindern und Jugendlichen zugerechnet werden, beträgt
- 1.
- nach Absatz 1 Nummer 1 für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 275,85 Euro,
- 2.
- nach Absatz 1 Nummer 2 für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 301,17 Euro und
- 3.
- nach Absatz 1 Nummer 3 für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 363,47 Euro.
(2)
1Abweichend von
§ 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sich die Veränderungsrate des Mischindex für die Fortschreibung zum 1. Januar 2021 aus der Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise und der Nettolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vom Zeitraum Januar bis Dezember 2018 bis zum Zeitraum Juli 2019 bis Juni 2020.
2Die entsprechende Veränderungsrate beträgt 2,57 Prozent.
- 1.
- bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 auf 283 Euro,
- 2.
- vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 auf 309 Euro und
- 3.
- vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach § 6 Absatz 2 Nummer 3 auf 373 Euro.
Die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu
§ 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch belaufen sich zum 1. Januar 2021
- 1.
- in der Regelbedarfsstufe 1 auf 446 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch lebt und für die nicht Nummer 2 gilt,
- 2.
- in der Regelbedarfsstufe 2 auf 401 Euro für jede erwachsene Person, die
- a)
- in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt oder
- b)
- nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind,
- 3.
- in der Regelbedarfsstufe 3 auf 357 Euro für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung),
- 4.
- in der Regelbedarfsstufe 4 auf 373 Euro für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
- 5.
- in der Regelbedarfsstufe 5 auf 309 Euro für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und
- 6.
- in der Regelbedarfsstufe 6 auf 283 Euro für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.