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Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen (VersAnsprReglG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.07.1964 BGBl. I S. 433, 806; zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 20 G. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2317
Geltung ab 01.07.1964; FNA: 7602-5 Rentenumstellung

§ 5



(1) Bei ehelichen Gütergemeinschaften und Erbengemeinschaften gelten die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Buchstabe a und des § 3 Satz 1 Buchstaben a und b als erfüllt, wenn sie mindestens in der Person eines Mitberechtigten gegeben sind.

(2) Bei sonstigen Gemeinschaften zur gesamten Hand gelten die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Buchstabe a und des § 3 Satz 1 Buchstaben a und b als erfüllt, wenn sie entweder in der Person aller Mitberechtigten gegeben sind oder wenn die Gemeinschaft zur gesamten Hand ihren Sitz oder Ort der Niederlassung zu einem der in § 2 Satz 1 Buchstabe a und § 3 Satz 1 Buchstaben a und b bezeichneten Zeitpunkte im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem Staat hatte, der die Regierung der Bundesrepublik Deutschland anerkannt hat.


§ 6



(1) Sind Verbindlichkeiten aus einem Versicherungsverhältnis mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Versicherungsunternehmen auf ein Versicherungsunternehmen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes übertragen worden, so sind die Ansprüche gegenüber dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Versicherungsunternehmen mit Wirkung vom 21. Juni 1948 erloschen. Das gilt nicht, wenn Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit Ansprüche gegen das Versicherungsunternehmen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes infolge gegen sie gerichteter Vertreibungs- oder Enteignungsmaßnahmen nicht geltend machen können.

(2) Ist auf Antrag des Versicherungsnehmers das Versicherungsverhältnis durch einen Vertrag mit einem Versicherungsunternehmen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ersetzt worden (Anschlußversicherung), so sind die Ansprüche gegenüber dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Versicherungsunternehmen mit Wirkung vom 21. Juni 1948 insoweit erloschen, als die Versicherungssummen des ursprünglichen und des neuen Vertrages sich im Zeitpunkt des Abschlusses des neuen Vertrages deckten. Das gilt nicht, wenn der Berechtigte die Leistung aus der Anschlußversicherung nicht erhalten hat. Hat der Berechtigte die Leistung aus der Anschlußversicherung teilweise nicht erhalten, so sind die Ansprüche auf den Teil des ursprünglichen Betrags der Versicherungssumme nicht erloschen, der dem nicht erhaltenen Teilbetrag aus dem neuen Vertrag entspricht. Satz 2 und Satz 3 gelten nur, wenn anzunehmen ist, daß der Berechtigte auf Grund außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes getroffener Maßnahmen Leistungen aus der Anschlußversicherung nicht mehr erhalten wird.


§ 7



(1) Als zum inländischen Bestand eines Versicherungsunternehmens gehörig können nach §§ 2 und 3 Ansprüche aus solchen Versicherungsverhältnissen geltend gemacht werden, die

a)
in einem nach dem 31. Dezember 1937 in das Deutsche Reich eingegliederten Gebiet nach der Eingliederung begründet worden sind und auf Reichsmark lautende Ansprüche gegen ein der deutschen Versicherungsaufsicht unterstehendes Versicherungsunternehmen gewährten oder

b)
in den unter Buchstabe a bezeichneten Gebieten vor deren Eingliederung begründet worden sind und zu einem selbständigen ausländischen Bestand gehörten, nach der Eingliederung aber auf Reichsmark umgestellt wurden und Ansprüche gegen ein der deutschen Versicherungsaufsicht unterstehendes Versicherungsunternehmen gewährten.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Versicherungsverhältnisse gelten ohne Rücksicht auf die Fälligkeit der nicht gezahlten Folgeprämien mit Wirkung vom 20. Juni 1948 als gekündigt. Im übrigen bleibt § 3 der Versicherungsverordnung unberührt.


§ 8



Ansprüche aus einem Versicherungsverhältnis, das zu einem selbständigen ausländischen Bestand eines deutschen Versicherungsunternehmens mit Sitz oder Verwaltung im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehört, können, soweit sie nicht bereits nach § 6 erloschen sind, nicht geltend gemacht werden, es sei denn, daß

a)
mit dem beteiligten Staat zweiseitige Vereinbarungen im Sinne des Artikels 23 des Abkommens über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 getroffen worden sind oder

b)
das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen den Wegfall der Voraussetzungen für das Leistungsverbot festgestellt und im Einvernehmen mit dem Schuldner der Ausgleichsforderungen die Erfüllung der Verbindlichkeiten gestattet hat.