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§ 50 - SCE-Beteiligungsgesetz (SCEBG)
Artikel 2 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911, 1917 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
Geltung ab 18.08.2006; FNA: 801-16 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Geltung ab 18.08.2006; FNA: 801-16 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 50 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie
(1) 1Bis zum Ablauf des 19. März 2022 können im Rahmen der Unterrichtung und Anhörung die Teilnahme an Sitzungen eines SCE-Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung nach § 21 Absatz 2 sowie die Beschlussfassung auch mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
(2) Der Deutsche Bundestag kann durch im Bundesgesetzblatt bekannt zu machenden Beschluss einmalig die Frist nach Absatz 1 Satz 1 um bis zu drei Monate verlängern.
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie G. v. 10. Dezember 2021 BGBl. I S. 5162 m.W.v. 12. Dezember 2021
Frühere Fassungen von § 50 SCEBG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.12.2021 | Artikel 9 Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 10.12.2021 BGBl. I S. 5162 |
aktuell vorher | 01.07.2021 | Artikel 14 Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung vom 20.05.2020 BGBl. I S. 1044 |
aktuell vorher | 01.03.2020 (28.05.2020) | Artikel 13 Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung vom 20.05.2020 BGBl. I S. 1044 |
aktuell | vor 01.03.2020 (28.05.2020) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 50 SCEBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 SCEBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SCEBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1044; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Artikel 13 BeWeAusbFG Änderung des SCE-Beteiligungsgesetzes
... 1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt: „ § 50 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie". 2. Folgender § 50 wird ... „§ 50 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie". 2. Folgender § 50 wird angefügt: „§ 50 Sonderregelung aus Anlass der ... COVID-19-Pandemie". 2. Folgender § 50 wird angefügt: „ § 50 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie Im Rahmen der Unterrichtung und ...
Artikel 14 BeWeAusbFG Weitere Änderung des SCE-Beteiligungsgesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 gestrichen. 2. § 50 wird ... 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 gestrichen. 2. § 50 wird ...
Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
Artikel 9 ImpfPrG Änderung des SCE-Beteiligungsgesetzes
... 1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt: „ § 50 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie". 2. Folgender § 50 wird ... § 50 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie". 2. Folgender § 50 wird angefügt: „§ 50 Sonderregelung aus Anlass der ... COVID-19-Pandemie". 2. Folgender § 50 wird angefügt: „ § 50 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (1) Bis zum Ablauf des 19. März ...
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