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Bundesleistungsgesetz (BLG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 27.09.1961 BGBl. I S. 1769, 1920; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-1 Wehrleistungsrecht
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Zweiter Teil Verfahren

Zweiter Abschnitt Festsetzung von Entschädigung und Ersatzleistung

§ 52



(1) Die Niederschrift über die Einigung nach § 51 Abs. 2 ist nach Zustellung an die Beteiligten vollstreckbar. Der Festsetzungsbescheid nach § 51 Abs. 3 ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, wenn er für diese unanfechtbar geworden ist oder das Gericht ihn für vorläufig vollstreckbar erklärt hat.

(2) Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die mit dem Festsetzungsverfahren befaßte Behörde ihren Sitz hat, und, wenn das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786, 791 der Zivilprozeßordnung tritt das Amtsgericht, in dessen Bezirk die mit dem Festsetzungsverfahren befaßte Behörde ihren Sitz hat, an die Stelle des Prozeßgerichts.


§ 53



(1) Hat der Entschädigungsberechtigte im Fall einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 gegenüber der Anforderungsbehörde gemäß § 50 erklärt, daß er infolge der Anforderung eine Verpflichtung zur Übereignung der Sache nicht erfüllen könne oder daß ihm die Sache zur Sicherung übereignet sei, so hat die Behörde anzuordnen, daß der Entschädigungsbetrag unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu hinterlegen ist. Das gleiche gilt, wenn ein Dritter gegenüber der Behörde Rechte aus einem Rechtsverhältnis der in Satz 1 bezeichneten Art angemeldet hat.

(2) Im Verhältnis zwischen den Beteiligten tritt der hinterlegte Betrag an die Stelle der Sache. Im übrigen bestimmen sich die Rechte auf den hinterlegten Betrag nach dem zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnis.


§ 54



(1) Durch Hinterlegung in den Fällen des § 51 Abs. 5 und des § 53 wird der Zahlungspflichtige von seiner Zahlungspflicht befreit.

(2) Die Pflicht zur Hinterlegung nach § 51 Abs. 5 und § 53 entfällt, soweit eine Einigung der Beteiligten über die Auszahlung nachgewiesen ist.

(3) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist, bleiben unberührt.


§ 55



Wird der als Entschädigung oder Ersatzleistung zu zahlende Betrag nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes hinterlegt, so kann jeder Beteiligte sein Recht an dem hinterlegten Betrag gegen einen Mitbeteiligten, der dieses Recht bestreitet, vor den ordentlichen Gerichten geltend machen oder die Einleitung des gerichtlichen Verteilungsverfahrens beantragen. Für das Verteilungsverfahren ist das Amtsgericht zuständig, bei dem der Betrag hinterlegt worden ist. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verteilungsverfahren sind sinngemäß anzuwenden; ist die Hinterlegung durch die Anforderung eines Grundstücks, eines eingetragenen Schiffes oder Schiffbauwerks oder eines in der Luftfahrzeugrolle oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragenen Luftfahrzeugs oder durch die Anforderung einer Sache veranlaßt, auf die sich ein Grundpfandrecht, eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht eines Beteiligten erstreckt, so sind auf das Verteilungsverfahren die Vorschriften über die Verteilung des Erlöses im Fall der Zwangsversteigerung sinngemäß anzuwenden.


§ 56



(1) Der Bundesminister der Finanzen kann bei den Anforderungsbehörden Vertreter des Finanzinteresses bestellen.

(2) Der Vertreter des Finanzinteresses ist Beteiligter am Festsetzungsverfahren im Sinne des § 51, sofern er nicht auf die Beteiligung verzichtet.


§ 57



(1) Ist ein Festsetzungsbescheid von der unteren Verwaltungsbehörde erlassen worden, so können die am Festsetzungsverfahren Beteiligten innerhalb zweier Wochen seit Zustellung des Festsetzungsbescheids Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Aufsichtsbehörde.

(2) Die Entscheidung über die Beschwerde ist den am Festsetzungsverfahren Beteiligten zuzustellen.


§ 58



(1) Wegen der Festsetzung der Entschädigung oder der Ersatzleistung kann ein Beteiligter binnen einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung Klage erheben. Ist eine Beschwerde gegen den Festsetzungsbescheid nicht zulässig, so beginnt der Lauf der Frist mit der Zustellung des Festsetzungsbescheids. Die Klage kann auch erhoben werden, wenn die Anforderungsbehörde über einen Festsetzungsantrag oder die Aufsichtsbehörde über eine Beschwerde innerhalb einer Frist von drei Monaten eine Entscheidung nicht getroffen hat.

(2) Für die Klage ist das Landgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands ausschließlich zuständig. Örtlich ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Anforderungsbehörde ihren Sitz hat. Hat die Anforderungsbehörde ihren Sitz nicht im Inland, so ist örtlich das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich der Sitz der Bundesregierung befindet.

(3) Die Klage gegen den zur Entschädigung oder Ersatzleistung Verpflichteten ist auf Zahlung des verlangten Betrags bzw. Mehrbetrags zu richten. Die Klage gegen den zur Entschädigung oder Ersatzleistung Berechtigten ist darauf zu richten, daß die Entschädigung oder die Ersatzleistung unter Aufhebung oder Abänderung des Festsetzungsbescheids anderweit festgesetzt wird.

(4) Das Gericht kann im Fall des Absatzes 3 Satz 2 auf Antrag des Berechtigten den Festsetzungsbescheid für vorläufig vollstreckbar erklären. Über den Antrag kann durch Beschluß vorab entschieden werden. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Die §§ 711 bis 720 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.


§ 59



Hat eine oberste Bundes- oder Landesbehörde die Entschädigung oder Ersatzleistung festgesetzt, so ist die Klage vor dem ordentlichen Gericht binnen zwei Monaten nach Zustellung des Festsetzungsbescheids zu erheben.