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Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung (Milchquotenverordnung - MilchQuotV)

neugefasst durch B. v. 03.05.2011 (BGBl. I S. 775); zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 12 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.04.2008; FNA: 7847-11-5-13 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 53 Zuteilung von Quoten in den Zwölfmonatszeiträumen 2009/10 bis 2013/14



(1) Die Quote, die einem Milcherzeuger am 1. Februar 2010, 1. April 2010, 1. April 2011, 1. April 2012 und 1. April 2013 jeweils zur Verfügung steht, erhöht sich zu dem jeweiligen Zeitpunkt vorbehaltlich des Satzes 2 und der Absätze 2 und 3 um 1 vom Hundert. Die Erhöhungen zum jeweils 1. April der Jahre 2010 bis einschließlich 2013 erfolgen nicht, soweit die im Rahmen der EU-Milchquotenregelung für den jeweiligen Zeitpunkt angeordnete Erhöhung der einzelstaatlichen Quote der Bundesrepublik Deutschland, auf der die genannten Erhöhungen beruhen, aufgehoben wird.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nur für Milcherzeuger, die in dem in Satz 2 genannten Zeitraum

1.
Milch erzeugen und vermarkten oder

2.
auf Grund höherer Gewalt oder eines vorübergehenden Ausfalls der Produktionskapazität keine Milch erzeugen und vermarkten können.

Der nach Satz 1 maßgebliche Zeitraum ist

1.
für die Erhöhung zum 1. Februar 2010 der Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum Ablauf des 28. Februar 2010 und

2.
für die Erhöhungen zum jeweils 1. April der Jahre 2010 bis einschließlich 2013 der Zeitraum vom 1. April bis zum Ablauf des 30. April des jeweils maßgeblichen Jahres.

(3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 erfolgt die Erhöhung nach Absatz 1 nur auf Antrag, der

1.
für die Erhöhung zum 1. Februar 2010 bis zum Ablauf des 30. April 2010 und

2.
für die Erhöhungen zum jeweils 1. April der Jahre 2010 bis einschließlich 2013 bis zum Ablauf des 30. Juni des jeweils maßgeblichen Jahres

bei dem für den Milcherzeuger zuständigen Hauptzollamt zu stellen ist. Dem Antrag sind die für das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Nachweise beizufügen.

(4) Hat ein Quoteninhaber zwischen dem 1. April 2009 und dem 31. Januar 2010 eine Quotenübertragung vorgenommen, die auf Grund des § 8 Absatz 4 erst zum 1. April 2010 wirksam wird, und erfüllt er nicht die in Absatz 2 enthaltenen Voraussetzungen für eine Erhöhung zum 1. Februar 2010, tritt die nach Absatz 1 zum 1. Februar 2010 vorgesehene Erhöhung der betreffenden Quote zum 1. April 2010 bei dem Übernehmer der Quote ein.

(5) Wird zum 1. April eine Quote übertragen, tritt hinsichtlich der in Absatz 1 zum jeweils 1. April der Jahre 2010 bis einschließlich 2013 vorgesehenen Erhöhungen die jeweilige Erhöhung bei dem Übernehmer der Quote ein.

(6) Soweit die Quoten, um die sich die einzelstaatliche Quote der Bundesrepublik Deutschland in den Zwölfmonatszeiträumen 2009/10 bis einschließlich 2013/14 jeweils erhöht, nicht für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum nach Absatz 1 zugeteilt werden, fallen diese Quoten als Anlieferungsquoten in die Bundesreserve.




§ 54 Neuberechnung auf Grund einer Erhöhung nach § 53



(1) Die von einer Erhöhung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 betroffenen Milcherzeuger erhalten nach Maßgabe des § 35 anlässlich jeder Erhöhung eine Neuberechnung ihrer Quote, die diese Erhöhung gesondert ausweist.

(2) Die Neuberechnung nach Absatz 1 nimmt

1.
im Falle des § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Bezug auf Anlieferungsquoten der zuständige Käufer und

2.
in allen übrigen Fällen das zuständige Hauptzollamt

vor.




§ 55 Erhöhung von zeitweilig übertragenen Quoten



(1) Soweit es sich bei der nach § 53 Absatz 1 Satz 1 der Erhöhung jeweils zu Grunde liegenden Quote um eine verpachtete oder anderweitig nur zeitweilig übertragene Quote handelt, verbleibt die nach § 53 Absatz 1 Satz 1 hinsichtlich einer solchen Quote zugewiesene Quote auch nach dem Ende der zeitweiligen Übertragung bei dem zeitweiligen Übernehmer. Satz 1 gilt nicht im Falle einer zeitweiligen Übertragung nach § 30.

(2) Die Vertragsparteien der zeitweiligen Übertragung können eine dauerhafte Übertragung der nach Absatz 1 Satz 1 verbleibenden Quote auf den zeitweilig Übertragenden mit Wirkung ab dem Ende der zeitweiligen Übertragung schriftlich vereinbaren.




§ 56 Abweichung durch Landesrecht



Von den Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren in § 2 Absatz 2, §§ 3 und 12 Absatz 4, § 13 Absatz 3 Satz 1, § 14 Absatz 3, §§ 16 und 17 Absatz 5, §§ 19, 20 und 24 Absatz 4 sowie §§ 27, 28, 44 und 52 kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.




§ 55a (aufgehoben)