Zivilprozessordnung (ZPO)

neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Buch 3 Rechtsmittel
Abschnitt 2 Revision
§ 548 Revisionsfrist
§ 549 Revisionseinlegung
§ 550 Zustellung der Revisionsschrift

Buch 3 Rechtsmittel

Abschnitt 2 Revision

§ 548 Revisionsfrist


§ 548 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

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§ 549 Revisionseinlegung


§ 549 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. 2Die Revisionsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird;

2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.

3§ 544 Absatz 8 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2633 m.W.v. 1. Januar 2020

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§ 550 Zustellung der Revisionsschrift


§ 550 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Absatz 3 Satz 2 geschehen ist.

(2) Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2633 m.W.v. 1. Januar 2020



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