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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Buch 1 Allgemeiner Teil

Abschnitt 1 Personen

Titel 2 Juristische Personen

Untertitel 1 Vereine

Kapitel 2 Eingetragene Vereine

§ 56 Mindestmitgliederzahl des Vereins



Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt.


§ 57 Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung



(1) Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll.

(2) Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.


§ 58 Sollinhalt der Vereinssatzung



Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:

1.
über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,

2.
darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,

3.
über die Bildung des Vorstands,

4.
über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.


§ 59 Anmeldung zur Eintragung



(1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.

(2) Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen.

(3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten.