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Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)

V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 211-9-1 Personenstandswesen
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Kapitel 9 Personenstandsurkunden, Benutzung der Personenstandsregister, Mitteilungen

Abschnitt 3 Mitteilungen

§ 57 Mitteilungen bei Beurkundung im Geburtenregister



(1) Das Standesamt, das die Geburt beurkundet, hat dies mitzuteilen:

1.
dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die Eltern des Kindes führt,

2.
dem Standesamt I in Berlin, wenn das Kind im Ausland geboren worden ist,

3.
der Meldebehörde,

4.
dem Familiengericht, wenn

a)
das Kind nach dem Tod seines Vaters geboren ist,

b)
es sich um ein Findelkind oder um einen Minderjährigen handelt, dessen Personenstand nicht zu ermitteln ist, oder

c)
es sich um ein Kind aus einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes handelt,

5.
dem Jugendamt, wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind,

6.
dem Familiengericht, wenn gemeinsam sorgeberechtigte Eltern, die keinen Ehenamen führen, den Geburtsnamen des Kindes nicht binnen eines Monats nach dessen Geburt bestimmt haben,

7.
dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, wenn das Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geboren wurde,

8.
der Elterngeldstelle, wenn dem Standesamt bekannt wird, dass ein Antrag auf Elterngeld gestellt worden ist, und wenn die antragstellende Person in die Datenübermittlung eingewilligt hat.

(2) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft einträgt, hat dies mitzuteilen:

1.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den Vater führt,

2.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den bisher als Vater eingetragenen Mann führt, wenn er nach der Folgebeurkundung nicht der Vater ist,

3.
der Meldebehörde,

4.
dem Jugendamt, wenn das Kind während bestehender Ehe der Mutter geboren wurde.

(3) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die gerichtliche Entscheidung über das Nichtbestehen der Vaterschaft einträgt, hat dies mitzuteilen:

1.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den bisher als Vater eingetragenen Mann führt,

2.
der Meldebehörde.

(4) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Änderung oder Angleichung des Namens des Kindes, die Angabe des Geschlechts oder eine Vornamensortierung einträgt, hat dies mitzuteilen:

1.
dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag für das Kind führt,

2.
dem Standesamt I in Berlin, wenn die Geburt oder die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft des Kindes im Ausland erfolgt ist,

3.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag eines Abkömmlings des Kindes führt, wenn sich der Geburtsname des Abkömmlings geändert hat,

4.
der Meldebehörde, wenn dies nicht bereits von anderer Stelle erfolgt ist,

5.
dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, wenn das Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geboren wurde.

(5) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Annahme als Kind oder deren Aufhebung einträgt, hat dies mitzuteilen:

1.
dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die leiblichen Eltern des Kindes führt, soweit die Annahme Auswirkungen auf deren Elternschaft hat,

2.
dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die Annehmenden führt,

3.
dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag für das Kind führt, wenn sich der Name des Kindes geändert hat,

4.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag eines Abkömmlings des Kindes führt, wenn sich der Geburtsname des Abkömmlings geändert hat,

5.
dem Standesamt I in Berlin, wenn die Geburt oder die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft des Kindes im Ausland erfolgt ist,

6.
der Meldebehörde.

(6) Das Standesamt darf zur Erfüllung der nach den Absätzen 1 bis 5 bestehenden Mitteilungspflichten folgende Daten übermitteln:

1.
Anlass der Beurkundung,

2.
Wirksamkeitsdatum der mitgeteilten Beurkundung,

3.
Registrierungsdaten des sendenden Standesamts,

4.
Registrierungsdaten der empfangenden Stelle,

5.
Geburtsname und Vornamen des Kindes,

6.
Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt des Kindes,

7.
Staat der Geburt, wenn das Kind im Ausland geboren worden ist,

8.
Geschlecht des Kindes,

9.
Staatsangehörigkeit des Kindes bei Erwerb nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,

10.
Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Eltern des Kindes,

11.
Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Eltern des Kindes,

12.
Staatsangehörigkeit der Eltern des Kindes,

13.
Daten über Anerkennung, Feststellung oder Nichtbestehen einer Vaterschaft,

14.
Daten über die Annahme als Kind, insbesondere

a)
Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Annehmenden,

b)
Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Annehmenden,

c)
Staatsangehörigkeit der Annehmenden,

d)
Anschriften der Annehmenden,

15.
Daten über eine Namensänderung des Kindes,

16.
Anzahl der geborenen Kinder bei einer Mehrlingsgeburt,

17.
Angaben zum Tod des Vaters vor der Geburt des Kindes,

18.
Angaben zur elterlichen Sorge für das Kind,

19.
Anschriften des Kindes und der Eltern,

20.
Pseudonym der Mutter im Falle einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.




§ 58 Mitteilungen bei Beurkundung im Eheregister



(1) Das Standesamt, das die Eheschließung oder die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe beurkundet, im Falle der Nummer 6 die Anmeldung der Eheschließung entgegennimmt, hat dies mitzuteilen:

1.
dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die Ehegatten führt,

2.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein gemeinsames Kind der Ehegatten führt,

3.
dem Standesamt I in Berlin, wenn die Ehe im Ausland geschlossen worden ist,

4.
dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft für die Ehegatten führt,

5.
der Meldebehörde,

6.
dem Familiengericht, wenn einer der Eheschließenden mit einem anteilsberechtigten minderjährigen oder betreuten Abkömmling in fortgesetzter Gütergemeinschaft lebt.

(2) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über eine Namensänderung, Namensangleichung oder Vornamensortierung eines oder beider Ehegatten einträgt, hat dies mitzuteilen:

1.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den oder die Ehegatten führt, wenn sich die Namensänderung auf den Geburtsnamen des oder der Ehegatten erstreckt,

2.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag eines Kindes des oder der Ehegatten führt, wenn auch das Kind den geänderten Namen führt,

3.
dem Standesamt I in Berlin, wenn die Ehe im Ausland geschlossen worden ist,

4.
der Meldebehörde, wenn dies nicht bereits von anderer Stelle erfolgt ist.

(3) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Aufhebung, Scheidung oder das Nichtbestehen der Ehe oder die Aufhebung einer solchen Entscheidung einträgt, hat dies mitzuteilen:

1.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein gemeinsames Kind der Ehegatten führt, wenn die Entscheidung Auswirkungen auf den Personenstand des Kindes hat,

2.
dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft für die Ehegatten führt, wenn das Nichtbestehen der Ehe oder die Aufhebung dieser Entscheidung festgestellt wurde,

3.
der Meldebehörde.

(4) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Auflösung der Ehe durch Tod oder über die Todeserklärung, die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten oder die Aufhebung eines solchen Beschlusses einträgt, hat dies mitzuteilen, wenn der Sterbefall nicht im Inland beurkundet worden ist:

1.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den verstorbenen oder für tot erklärten Ehegatten führt,

2.
der Meldebehörde,

3.
dem für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt,

4.
der das Zentrale Testamentsregister führenden Registerbehörde.

(5) Das Standesamt darf zur Erfüllung der Mitteilungspflichten nach den Absätzen 1 bis 4 folgende Daten übermitteln:

1.
Anlass der Beurkundung,

2.
Wirksamkeitsdatum der mitgeteilten Beurkundung,

3.
Registrierungsdaten des sendenden Standesamts,

4.
Registrierungsdaten der empfangenden Stelle,

5.
Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen sowie das Geschlecht der Ehegatten,

6.
Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Ehegatten,

7.
Staat der Geburt, wenn der Ehegatte im Ausland geboren worden ist,

8.
Tag und Ort der Eheschließung,

9.
Staat der Eheschließung, wenn die Ehe im Ausland geschlossen worden ist,

10.
Staatsangehörigkeit der Ehegatten,

11.
Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen und Anschrift der Kinder der Ehegatten,

12.
Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Kinder der Ehegatten,

13.
Staatsangehörigkeit der Kinder der Ehegatten,

14.
Angaben zu fortgesetzter Gütergemeinschaft eines Eheschließenden mit seinem Abkömmling,

15.
Daten über die Auflösung der Ehe durch Scheidung und Tod,

16.
Daten über Todeserklärung und gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten,

17.
Daten über eine im Ausland erfolgte erneute Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft eines Ehegatten nach Eheauflösung,

18.
Anschriften der Ehegatten.




§ 59 Mitteilungen bei Beurkundung im Lebenspartnerschaftsregister



(1) Das Standesamt, das die Begründung einer Lebenspartnerschaft nach § 35 des Gesetzes beurkundet, hat dies mitzuteilen:

1.
dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die Lebenspartner führt,

2.
dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft für die Lebenspartner führt,

3.
dem Standesamt I in Berlin,

4.
der Meldebehörde.

(2) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über eine Namensänderung, Namensangleichung oder Vornamensortierung eines oder beider Lebenspartner einträgt, hat dies mitzuteilen:

1.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den Lebenspartner führt, wenn sich die Namensänderung auf den Geburtsnamen des Lebenspartners erstreckt,

2.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein Kind der Lebenspartner führt, wenn sich die Namensänderung auf den Geburtsnamen des Kindes erstreckt,

3.
dem Standesamt I in Berlin, wenn die Lebenspartnerschaft im Ausland begründet worden ist,

4.
der Meldebehörde, wenn dies nicht bereits von anderer Stelle erfolgt ist.

(3) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft einträgt, hat dies der Meldebehörde mitzuteilen.

(4) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Auflösung der Lebenspartnerschaft durch Tod oder über die Todeserklärung, die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Lebenspartners oder die Aufhebung eines solchen Beschlusses einträgt, hat dies mitzuteilen, wenn der Sterbefall nicht im Inland beurkundet worden ist:

1.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den verstorbenen oder für tot erklärten Lebenspartner führt,

2.
der Meldebehörde,

3.
dem für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt,

4.
der das Zentrale Testamentsregister führenden Registerbehörde.

(5) Das Standesamt darf zur Erfüllung der nach den Absätzen 1 bis 4 bestehenden Mitteilungspflichten folgende Daten übermitteln:

1.
Anlass der Beurkundung,

2.
Wirksamkeitsdatum der mitgeteilten Beurkundung,

3.
Registrierungsdaten des übermittelnden Standesamts,

4.
Registrierungsdaten der empfangenden Stelle,

5.
Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen sowie das Geschlecht der Lebenspartner,

6.
Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Lebenspartner,

7.
Staat der Geburt, wenn der Lebenspartner im Ausland geboren wurde,

8.
Tag und Ort der Begründung der Lebenspartnerschaft,

9.
Staat der Begründung der Lebenspartnerschaft, wenn diese im Ausland erfolgt ist,

10.
Staatsangehörigkeit der Lebenspartner,

11.
Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Kinder der Lebenspartner,

12.
Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Kinder der Lebenspartner,

13.
Staatsangehörigkeit der Kinder der Lebenspartner,

14.
Angaben zu fortgesetzter Gütergemeinschaft eines Lebenspartners mit seinem Abkömmling,

15.
Daten über die Auflösung der Lebenspartnerschaft,

16.
Daten über eine im Ausland erfolgte erneute Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft eines Lebenspartners nach Auflösung der Lebenspartnerschaft,

17.
Anschriften der Lebenspartner.




§ 60 Mitteilungen bei Beurkundung im Sterberegister



(1) Das Standesamt, das den Sterbefall beurkundet, hat dies mitzuteilen:

1.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den Verstorbenen führt,

2.
dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag für eine zur Zeit des Todes bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft führt,

3.
der Gesundheitsbehörde, soweit dies nach Landesrecht vorgesehen ist,

4.
dem Standesamt I in Berlin, wenn der Verstorbene zuvor für tot erklärt, seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden ist oder er nicht im Inland verstorben ist,

5.
der Meldebehörde,

6.
dem Familiengericht, wenn der Verstorbene minderjährig und Vollwaise war oder ein minderjähriges Kind hinterlassen hat,

7.
dem Jugendamt, wenn der Verstorbene minderjährig und Vollwaise war oder ein minderjähriges Kind hinterlassen hat, das durch den Sterbefall Vollwaise geworden ist,

8.
dem für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt,

9.
der das Zentrale Testamentsregister führenden Registerbehörde.

(2) Nimmt das Standesamt I in Berlin eine Ausfertigung eines Beschlusses über Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit in die dortige Sammlung auf, hat es dies mitzuteilen:

1.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag des für tot Erklärten führt,

2.
dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag für eine zur Zeit der Todeserklärung bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft führt,

3.
dem Standesamt, das das Sterberegister des für tot Erklärten führt,

4.
der das Zentrale Testamentsregister führenden Registerbehörde.

(3) Das Standesamt darf zur Erfüllung der nach den Absätzen 1 und 2 bestehenden Mitteilungspflichten folgende Daten übermitteln:

1.
Anlass der Beurkundung,

2.
Wirksamkeitsdatum der mitgeteilten Beurkundung,

3.
Registrierungsdaten des sendenden Standesamts,

4.
Registrierungsdaten der empfangenden Stelle,

5.
Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen sowie das Geschlecht des Verstorbenen,

6.
Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt des Verstorbenen,

7.
Staat der Geburt, wenn der Verstorbene im Ausland geboren worden ist,

8.
Todestag oder Todeszeitraum,

9.
Sterbeort sowie den Staat, wenn der Sterbefall im Ausland eingetreten ist,

10.
Familienstand des Verstorbenen,

11.
Staatsangehörigkeit des Verstorbenen,

12.
Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen eines Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen,

13.
Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt eines Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen,

14.
Familienname, Vornamen und Anschrift eines nahen Angehörigen des Verstorbenen,

15.
Angaben darüber, dass der Verstorbene zuvor für tot erklärt worden war oder seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden ist,

16.
Familiennamen und Vornamen eines minderjährigen Kindes des Verstorbenen,

17.
Tag der Geburt eines minderjährigen Kindes des Verstorbenen,

18.
Angaben darüber, dass der Verstorbene Vollwaise war,

19.
Angaben darüber, dass ein Kind des Verstorbenen durch den Sterbefall Vollwaise geworden ist,

20.
Anschrift des Verstorbenen.




§ 61 Mitteilungen für statistische Zwecke



Den Statistischen Landesämtern werden aus Anlass der Beurkundung einer Geburt, Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, eines Sterbefalls und einer Änderung der Geschlechtsangabe die Daten mitgeteilt, die nach den §§ 2 und 5 Absatz 3 des Bevölkerungsstatistikgesetzes zu übermitteln sind.