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Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und die Arbeitsmarktbeteiligung sowie die Wohnsituation der Haushalte (Mikrozensusgesetz - MZG)

Artikel 1 G. v. 07.12.2016 BGBl. I S. 2826 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 29-40 Statistik
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§ 6 Kernprogramm der Erhebungsmerkmale



(1) 1In Haushalten werden jährlich Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:

1.
Wohnung:

a)
Gemeinde und Gemeindeteil,

b)
Nutzung der Wohnung als alleinige Wohnung,

c)
Nutzung der Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnung,

d)
Bestehen einer Wohnung im Ausland,

2.
Haushalts- und Familienzusammenhang:

a)
Zahl der Haushalte in der Wohnung und Zahl der Personen im Haushalt,

b)
Wohnungs- und Haushaltszugehörigkeit der Personen sowie Familienzusammenhang,

c)
Wohn- und Lebensgemeinschaft,

d)
bei Folgebefragungen: Veränderungen der Haushaltsgröße und -zusammensetzung seit der letzten Befragung,

3.
demografische Angaben:

a)
Geschlecht,

b)
Kalendermonat und Kalenderjahr der Geburt,

c)
Familienstand,

4.
Staatsangehörigkeit und Migrationshintergrund:

a)
für alle Personen:

aa)
Staat der Geburt,

bb)
Staat der Geburt der Eltern,

cc)
Kalenderjahr des Zuzugs nach Deutschland,

dd)
Grund des Zuzugs,

ee)
bei Abwesenheit von mehr als zwölf Monaten: Kalenderjahr des erneuten Zuzugs nach Deutschland,

ff)
Staatsangehörigkeiten,

gg)
Art des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit,

hh)
im Haushalt vorwiegend gesprochene Sprache,

b)
für in Deutschland eingebürgerte Personen:

aa)
ehemalige Staatsangehörigkeit vor der Einbürgerung,

bb)
Kalenderjahr der Einbürgerung,

c)
für als Deutsche geborene Personen, deren Eltern nicht im selben Haushalt leben, zu den Eltern:

aa)
Kalenderjahr des Erstzuzugs nach Deutschland,

bb)
Ausländereigenschaft,

cc)
Art des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit,

5.
Lebensunterhalt und Einkommen:

a)
Art des überwiegenden Lebensunterhalts,

b)
Höhe des Nettoeinkommens und des Haushaltsnettoeinkommens in dem Kalendermonat vor der Berichtswoche,

c)
für die Jahre 2017 bis 2019:

aa)
Art der öffentlichen Renten oder Pensionen untergliedert nach

aaa)
eigener Rente oder Pension,

bbb)
Witwenrente oder Witwerrente oder Witwenpension oder Witwerpension,

ccc)
Waisenrente oder Waisenpension,

bb)
Art der sonstigen öffentlichen und privaten Einkommen,

cc)
Höhe des Haushaltsnettoeinkommens in dem Kalendermonat vor der Berichtswoche,

6.
Rentenversicherung: Art des Rentenversicherungsverhältnisses,

7.
Besuch von Kindertagesbetreuung, Schule und Hochschule; berufliche Ausbildung:

a)
Besuch von Kindertagesbetreuung, Schule oder Hochschule in den letzten vier Wochen und im letzten Jahr vor der Berichtswoche,

b)
berufliche Ausbildung in den letzten vier Wochen und im letzten Jahr vor der Berichtswoche,

c)
Art der besuchten Kindertagesbetreuung, Schule oder Hochschule,

d)
Fachrichtung der Meisterausbildung an Fachschulen,

e)
Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den letzten vier Wochen vor der Berichtswoche,

8.
Bildungsabschlüsse:

a)
höchster allgemeinbildender Schulabschluss,

b)
bei im Ausland erworbenen Schulabschlüssen die Dauer des Schulbesuchs an allgemeinbildenden Schulen in Jahren,

c)
Kalenderjahr des höchsten allgemeinbildenden Schulabschlusses, falls kein beruflicher Abschluss oder Hochschulabschluss vorhanden ist,

d)
höchster beruflicher Ausbildungs- und Hochschulabschluss,

e)
Fachrichtung und Jahr des höchsten beruflichen Ausbildungs- oder Hochschulabschlusses,

f)
Abschluss im In- oder Ausland erworben,

9.
Arbeitsmarktbeteiligung:

a)
für alle Personen:

aa)
Hauptstatus,

bb)
Erwerbsstatus,

cc)
regelmäßige oder gelegentliche Tätigkeit,

dd)
geringfügige Beschäftigung in der Haupt- und Nebentätigkeit,

ee)
Arbeitssuche in den vier Kalenderwochen, die mit der Berichtswoche enden,

ff)
Bestehen einer zweiten Erwerbstätigkeit,

b)
für Erwerbstätige zur Haupttätigkeit:

aa)
Wirtschaftszweig des Betriebes,

bb)
Größe des Betriebes,

cc)
ausgeübter Beruf sowie Stellung im Beruf,

dd)
Berufs- oder Arbeitsplatzwechsel im letzten Jahr vor der Berichtswoche,

ee)
normalerweise geleistete wöchentliche Arbeitszeit und tatsächlich geleistete Arbeitszeit,

ff)
Vollzeit- oder Teilzeittätigkeit,

gg)
Ursachen für Teilzeittätigkeit, einschließlich der arbeitsmarktbezogenen Gründe,

hh)
befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag,

ii)
Vertrag mit einer Zeitarbeitsvermittlung,

jj)
Wunsch nach Mehrarbeit oder nach weniger Arbeit und Verfügbarkeit für Mehrarbeit in den beiden auf die Berichtswoche folgenden Kalenderwochen in Haupt- und Nebentätigkeit,

kk)
gewünschte Arbeitszeit in Haupt- und Nebentätigkeiten,

c)
für Personen mit zweiter Erwerbstätigkeit:

aa)
regelmäßige oder gelegentliche Tätigkeit,

bb)
Wirtschaftszweig des Betriebes,

cc)
ausgeübter Beruf sowie Stellung im Beruf,

dd)
normalerweise geleistete wöchentliche Arbeitszeit und tatsächlich geleistete Arbeitszeit,

d)
für Arbeitslose und Arbeitsuchende:

aa)
Art der Arbeitssuche in den vier Kalenderwochen, die mit der Berichtswoche enden, und Dauer der Arbeitssuche,

bb)
Verfügbarkeit für eine neue Arbeitsstelle in den beiden auf die Berichtswoche folgenden Kalenderwochen,

e)
für Nichterwerbstätige:

aa)
frühere Erwerbstätigkeit,

bb)
Zeitpunkt der Beendigung sowie Gründe für die Beendigung der letzten Tätigkeit,

cc)
Wirtschaftszweig der letzten Tätigkeit,

dd)
ausgeübter Beruf und Stellung im Beruf der letzten Tätigkeit,

ee)
Arbeitssuche in den vier Kalenderwochen, die mit der Berichtswoche enden,

ff)
arbeitsmarktbezogene und andere Gründe für die Nichtarbeitssuche,

f)
für Nichterwerbspersonen:

aa)
Wunsch nach einer Erwerbstätigkeit,

bb)
Verfügbarkeit für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in den beiden auf die Berichtswoche folgenden Kalenderwochen,

cc)
Gründe für die Nichtverfügbarkeit,

10.
ab dem Jahr 2018 Internetzugang und Internetnutzung:

a)
für alle Personen:

aa)
Internetzugang,

bb)
Internetnutzung in den letzten drei Monaten vor der Berichtswoche,

b)
an der Anschrift verfügbare maximale Datenübertragungsrate.

2Die Angaben zu Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b werden über das Hilfsmerkmal Wohnanschrift und über die im Breitbandatlas für die Wohnanschrift vorliegenden Information zur Breitbandverfügbarkeit ermittelt; diese Information erhalten die statistischen Ämter der Länder und des Bundes kostenfrei von der für den Breitbandatlas des Bundes zuständigen Stelle.

(2) Ab dem Jahr 2018 werden im Abstand von vier Jahren zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 die Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:

1.
Wohnsituation:

a)
Art, Typ und Größe des Gebäudes mit Wohnraum,

b)
leerstehende Wohnung,

c)
Baualtersgruppe des Gebäudes,

d)
Fläche der gesamten Wohnung,

e)
Besitzverhältnis,

f)
Nutzung der Wohnung als Eigentümer oder Eigentümerin, Hauptmieter oder Hauptmieterin oder Untermieter oder Untermieterin,

g)
Kalenderjahr des Einzugs des Haushalts in die Wohnung,

h)
Ausstattung der Wohnung mit Heiz- und Warmwasserbereitungsanlagen nach einzelnen Energieträgersystemen,

i)
Barrieren beim Zugang zur Wohnung,

j)
Barrieren innerhalb der Wohnung,

k)
Höhe der monatlichen Miete und der anteiligen Betriebs- und Nebenkosten für Mietwohnungen,

l)
Kredite für selbstgenutztes Wohneigentum,

m)
Art der öffentlichen Leistungen für die Wohnkosten,

2.
vertraglich vereinbarte maximale Datenübertragungsrate,

3.
für Frauen im Alter von 15 bis 75 Jahren: Zahl der lebend geborenen Kinder.


§ 7 Erhebungsmerkmale in Bezug auf die Arbeitsmarktbeteiligung



(1) Gemeinsam mit den Angaben zu § 6 werden, soweit in § 5 Absatz 3 Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist, jährlich die Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:

1.
für Erwerbstätige:

a)
zur Haupttätigkeit:

aa)
Lage der Arbeitsstätte,

bb)
Ursachen eines befristeten Arbeitsvertrags,

cc)
Gesamtdauer der befristeten Tätigkeit,

dd)
Anzahl bezahlter und unbezahlter Überstunden,

ee)
Kalendermonat und Kalenderjahr des Beginns der Tätigkeit beim derzeitigen Arbeitgeber oder als Selbständiger oder Selbständige,

ff)
arbeitsmarktbezogene und andere Gründe für den Unterschied zwischen normalerweise geleisteter wöchentlicher Arbeitszeit und tatsächlich geleisteter Arbeitszeit,

gg)
Ausübung von Leitungsfunktionen,

hh)
monatlicher Nettoverdienst,

ii)
Arbeitszeit und Arbeitsort in den vier Kalenderwochen, die mit der Berichtswoche enden:

aaa)
Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit,

bbb)
Nachtarbeit,

ccc)
Schichtarbeit,

ddd)
Abendarbeit,

eee)
Erwerbstätigkeit von zu Hause,

b)
weitere Erhebungsmerkmale für Erwerbstätige:

aa)
Gründe für Nichtverfügbarkeit zur Aufnahme einer zusätzlichen Tätigkeit oder einer höheren Arbeitszeit,

bb)
Art der gewünschten Mehrarbeit,

cc)
Arbeitssuche und Anlass der Arbeitssuche,

dd)
Fehlen von Betreuungsmöglichkeiten,

ee)
Beteiligung der öffentlichen Arbeitsvermittlung an der Suche nach der derzeitigen Haupttätigkeit,

2.
für Arbeitslose und Arbeitsuchende:

a)
Bezug von Arbeitslosengeld und Bürgergeld,

b)
Anlass der Arbeitssuche,

c)
Art und Umfang der gesuchten Tätigkeit,

d)
Meldung bei einer öffentlichen Arbeitsvermittlung,

e)
Gründe für Nichtverfügbarkeit innerhalb der beiden auf die Berichtswoche folgenden Kalenderwochen,

f)
Erwerbs- oder sonstige Tätigkeit vor der Arbeitssuche,

3.
Weiterbildung:

a)
Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den letzten vier Wochen vor dem Tag der Berichtswoche:

aa)
Gesamtdauer der Lehrveranstaltungen nach Stunden,

bb)
überwiegender Zweck der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen,

cc)
Fachrichtung der zuletzt besuchten Lehrveranstaltung,

b)
Teilnahme an Lehrveranstaltungen im letzten Jahr vor dem Tag der Berichtswoche:

aa)
Gesamtdauer der Lehrveranstaltungen nach Stunden, Tagen oder Wochen,

bb)
überwiegender Zweck der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen,

cc)
Fachrichtung der zuletzt besuchten Lehrveranstaltung,

4.
Situation ein Jahr vor der Berichtswoche:

a)
Wohnsitz,

b)
Hauptstatus,

c)
Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit,

d)
bei Erwerbstätigkeit:

aa)
Stellung im Beruf,

bb)
Wirtschaftszweig des Betriebes,

5.
Behinderung:

a)
amtlich festgestellte Behinderteneigenschaft,

b)
Grad der Behinderung.

(2) Ab dem Jahr 2017 werden im Abstand von vier Jahren zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 die Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:

1.
Schichtarbeit:

a)
Art der geleisteten Schichtarbeit in den vier Kalenderwochen, die mit der Berichtswoche enden,

b)
durchschnittlich je Nacht geleistete Arbeitsstunden,

2.
Gesundheitszustand:

a)
Dauer einer Krankheit oder Unfallverletzung in den vier Wochen vor der Berichtswoche,

b)
Art des Unfalls,

c)
Art der Behandlung,

d)
Krankheitsrisiken,

e)
Körpergröße und Gewicht.

(3) Ab dem Jahr 2019 werden im Abstand von vier Jahren zusätzlich zu den Angaben zu Absatz 1 die Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:

1.
Krankenversicherungsschutz:

a)
Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung nach Kassenarten,

b)
Zugehörigkeit zur privaten Krankenversicherung,

c)
sonstiger Anspruch auf Krankenversorgung,

d)
Art des Krankenversicherungsverhältnisses,

e)
zusätzlicher privater Krankenversicherungsschutz,

2.
weitere Eigenschaften der Haupttätigkeit für Erwerbstätige:

a)
überwiegend ausgeübte Tätigkeit,

b)
Stellung im Betrieb.

(4) Ab dem Jahr 2020 werden im Abstand von vier Jahren zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 die folgenden Angaben zu den Pendlereigenschaften von Schülern und Schülerinnen, Studenten und Studentinnen sowie Erwerbstätigen erhoben:

1.
Gemeinde, von der aus der Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte vorwiegend angetreten wird,

2.
Lage der Arbeits- oder Ausbildungsstätte,

3.
hauptsächlich und weiteres benutztes Verkehrsmittel,

4.
Entfernung und Zeitaufwand für den Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte.

(5) Ab dem Jahr 2017 werden zusätzlich gemeinsam mit den Angaben zu Absatz 1 die Angaben zu den Merkmalen nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 sowie nach den auf dieser Verordnung basierenden Rechtsakten erhoben, soweit diese Angaben nicht bereits nach Absatz 1 oder nach § 6 erhoben werden.

(6) Ab dem Jahr 2020 beträgt der Auswahlsatz höchstens 45 Prozent der nach § 6 zu Befragenden.


Text in der Fassung des Artikels 12 Bürgergeld-Gesetz G. v. 16. Dezember 2022 BGBl. I S. 2328 m.W.v. 1. Januar 2023


§ 8 Erhebungsmerkmale in Bezug auf Einkommen und Lebensbedingungen



(1) Ab dem Jahr 2020 werden jährlich gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6 bei Personen, die im Auswahlbezirk ihren Hauptwohnsitz haben, mit einem Auswahlsatz von höchstens 12 Prozent der nach § 6 zu Befragenden die Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:

1.
Haushaltsveränderungen und Lebenssituation:

a)
bei der Erstbefragung: Kalendermonat und Kalenderjahr der Haushaltsveränderungen im laufenden Kalenderjahr sowie im Kalenderjahr vor der Berichtswoche,

b)
bei Folgebefragungen: Kalendermonat und Kalenderjahr der Haushaltsveränderungen seit der letzten Berichtswoche,

c)
Lebenssituation im Kalenderjahr vor der Berichtswoche,

d)
Lebenssituation bei Einzug in den Haushalt,

e)
derzeitige Anwesenheit der Haushaltsmitglieder,

2.
Arbeitsmarktbeteiligung und Kinderbetreuung:

a)
für alle Personen:

aa)
Dauer der Erwerbstätigkeit in Jahren,

bb)
Alter, in dem die erste regelmäßige Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde,

cc)
Arten von Lebenssituationen sowie Anzahl der Monate im Kalenderjahr vor der Berichtswoche, in denen diese Lebenssituationen bestanden,

dd)
Haupttätigkeit in den Kalendermonaten im Kalenderjahr vor der Berichtswoche,

ee)
Arbeitsplatzwechsel oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit in den letzten zwölf Monaten vor der Berichtswoche, einschließlich der Gründe,

b)
für Nichterwerbstätige: befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag in der letzten Erwerbstätigkeit,

c)
für alle Haushalte: Wochenstunden der Kinderbetreuung in einer üblichen Woche,

3.
Einkommen und erhaltene Zahlungen im Kalenderjahr vor der Berichtswoche:

a)
Einkommensarten:

aa)
Art der öffentlichen Renten oder Pensionen untergliedert nach

aaa)
eigener Rente oder Pension,

bbb)
Witwenrente oder Witwerrente oder Witwenpension oder Witwerpension,

ccc)
Waisenrente oder Waisenpension,

bb)
Art der sonstigen öffentlichen und privaten Einkommen sowie Dauer des Bezugs,

b)
Krankenversicherungsschutz:

aa)
Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung,

bb)
Zugehörigkeit zur privaten Krankenversicherung,

cc)
Art des Krankenversicherungsverhältnisses,

dd)
sonstiger Anspruch auf Krankenversorgung,

ee)
Dauer der Versicherungs- und Anspruchsverhältnisse im Kalenderjahr vor der Berichtswoche,

c)
Höhe des Einkommens aus Erwerbstätigkeit und Vermögen:

aa)
Höhe des Einkommens aus unselbständiger Tätigkeit,

bb)
Höhe des Gewinns oder Verlusts aus selbständiger Tätigkeit,

cc)
Höhe des Einkommens aus Wert- oder Sparanlagen,

dd)
Höhe des Einkommens aus Vermietung oder Verpachtung,

d)
Höhe der Renten und Pensionen:

aa)
Höhe der gesetzlichen Alters-, Pensions- und Hinterbliebenenleistungen,

bb)
Höhe der Werks- oder Betriebsrenten sowie der Leistungen der Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes,

cc)
Höhe der gesetzlichen Leistungen bei Erwerbsminderung, Berufs- oder Dienstunfähigkeit,

e)
Höhe der erhaltenen öffentlichen Zahlungen und Unterhaltszahlungen:

aa)
Höhen der gesetzlichen Leistungen bei Arbeitslosigkeit, bei Aus- und Weiterbildungsförderungen der Bundesagentur für Arbeit, insbesondere Höhen des Qualifizierungsgeldes, und Höhen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, insbesondere Höhen des Bürgergeldes, des Bürgergeldbonus und der Weiterbildungsleistungen,

bb)
Höhe der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt,

cc)
Höhe der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,

dd)
Höhe des Elterngeldes,

ee)
Höhe des Wohngeldes,

ff)
Höhe der Ausbildungsförderung,

gg)
Höhe der erhaltenen Unterhaltszahlungen oder sonstiger regelmäßiger Zahlungen von Personen, die im Kalenderjahr vor der Berichtswoche nicht im Haushalt lebten,

hh)
Höhen der Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung,

4.
geleistete Zahlungen im Kalenderjahr vor der Berichtswoche:

a)
geleistete Beiträge für die private Vorsorge,

b)
geleistete Zahlungen für Grundbesitzabgaben,

c)
geleistete Unterhaltszahlungen oder sonstige regelmäßige Zahlungen an Personen, die im Kalenderjahr vor der Berichtswoche nicht im Haushalt lebten sowie Dauer der Zahlungen,

5.
materielle Deprivation:

a)
Besitz eines Autos,

b)
finanzielle Kapazität, sich jährlich eine einwöchige Ferienreise zu leisten,

c)
finanzielle Kapazität, sich jeden zweiten Tag eine hochwertige Mahlzeit zu leisten,

d)
finanzielle Kapazität, unerwartet anfallende Ausgaben zu bestreiten,

e)
finanzielle Kapazität, die Wohnung angemessen zu heizen,

f)
Ersetzen abgewohnter Möbel,

g)
Ersetzen einiger abgetragener Kleidungsstücke durch neue,

h)
Besitz von zwei Paar passenden Schuhen,

i)
mindestens einmal im Monat mit Freunden oder Freundinnen oder Familienmitgliedern zum Essen oder Trinken treffen,

j)
regelmäßig einer Freizeitbeschäftigung nachgehen,

k)
wöchentlich einen kleinen Betrag für sich selbst zur Verfügung haben,

l)
Internetzugang für private Nutzung in der Wohnung,

m)
Besitz eines Computers im Haushalt,

n)
rechtzeitiges Bezahlen von Mieten, Hypotheken, Versorgungsrechnungen oder Konsumentenkrediten in den letzten zwölf Monaten vor der Berichtswoche,

6.
Wohnsituation:

a)
Wohnungstyp,

b)
Besitzverhältnis,

c)
bis zu zwei Personen im Haushalt, die Eigentümer oder Eigentümerin oder Mieter oder Mieterin sind,

d)
Baualtersgruppe des Gebäudes,

e)
Fläche der gesamten Wohnung,

f)
Anzahl der Zimmer,

g)
Höhe der monatlichen Wohnkosten,

h)
Höhe der monatlichen Miete,

i)
Höhe der anteiligen Betriebs- und Nebenkosten,

j)
Kalenderjahr des Einzugs des Haushalts,

7.
für Personen in Ausbildung: angestrebter Bildungsabschluss,

8.
Hilfe durch andere.

(2) Zusätzlich werden gemeinsam mit den Angaben zu Absatz 1 die Angaben zu den Merkmalen nach der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 sowie nach den auf dieser Verordnung basierenden Rechtsakten in der jeweils geltenden Fassung erhoben, soweit diese Angaben nicht bereits nach Absatz 1 oder nach § 6 erhoben werden.

(3) Über den in Absatz 1 genannten Auswahlsatz hinaus sind die folgenden Personen und Haushalte Erhebungseinheiten für die Erhebung der Angaben zu den §§ 6 und 8 entsprechend den Regelungen zur Weiterbefragung nach der Verordnung (EG) Nr. 1982/2003 der Kommission vom 21. Oktober 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf die Regeln für die Stichprobenauswahl und die Weiterbefragung (ABl. L 298 vom 17.11.2003, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung:

1.
Personen oder Haushalte, die bei der Erstbefragung in einem Auswahlbezirk für die Erhebung der Angaben zu § 8 ausgewählt sind und aus dem Auswahlbezirk ziehen, nachdem die Erstbefragung stattgefunden hat, sowie

2.
die neuen Haushaltsmitglieder der in Nummer 1 genannten Personen und Haushalte.




§ 9 Erhebungsmerkmale in Bezug auf Informations- und Kommunikationstechnologie



1Ab dem Jahr 2021 werden jährlich gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6 bei Personen, die im Auswahlbezirk ihren Hauptwohnsitz haben, die Angaben zu den Merkmalen nach der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 sowie nach den auf dieser Verordnung basierenden Rechtsakten, soweit Personen und Haushalte betroffen sind, erhoben, soweit diese Angaben nicht bereits nach § 6 erhoben werden. 2Der Befragung liegt ein Auswahlsatz von höchstens 3,5 Prozent der nach § 6 zu Befragenden zugrunde.


§ 10 Erhebungsmerkmale in Gemeinschaftsunterkünften



(1) In Gemeinschaftsunterkünften werden abweichend von § 6 Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:

1.
Gemeinde und Gemeindeteil,

2.
Art der Gemeinschaftsunterkunft,

3.
Kalendermonat und Kalenderjahr der Geburt,

4.
Geschlecht,

5.
Familienstand,

6.
Staatsangehörigkeiten,

7.
Nutzung als Haupt- oder Nebenwohnung,

8.
Bestehen einer Wohnung im Ausland,

9.
Hauptstatus.

(2) Gemeinschaftsunterkünfte nach Absatz 1 sind Einrichtungen, die regelmäßig der längerfristigen Unterbringung und Versorgung von Personen dienen, soweit diese keinen eigenen Haushalt führen.