Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds (Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung - RechPensV)

V. v. 25.02.2003 BGBl. I S. 246; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 28.02.2003; FNA: 4143-2 Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
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Abschnitt 3 Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz
Unterabschnitt 1 Posten der Aktivseite
§ 6 Verträge bei Lebensversicherungsunternehmen
§ 7 Sonstige Ausleihungen
§ 8 Vermögen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern
§ 9 Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft
§ 10 Forderungen an Lebensversicherungsunternehmen
§ 11 Sonstige Forderungen

Abschnitt 3 Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz

Unterabschnitt 1 Posten der Aktivseite

§ 6 Verträge bei Lebensversicherungsunternehmen


§ 6 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Im Posten "Verträge bei Lebensversicherungsunternehmen" sind Verträge auszuweisen, die von Pensionsfonds bei Lebensversicherungsunternehmen als Kapitalanlage zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten eingegangen werden.

(2) Der Wert der Verträge bei Lebensversicherungsunternehmen mit verbundenen Unternehmen und Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, ist im Anhang gesondert anzugeben.

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§ 7 Sonstige Ausleihungen


§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Im Posten "Sonstige Ausleihungen" sind ohne Rücksicht auf ihre Laufzeit folgende Ausleihungen auszuweisen, soweit sie nicht im Posten "Ausleihungen an verbundene Unternehmen" oder im Posten "Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht" auszuweisen sind:

1.
Namensschuldverschreibungen, zu denen insbesondere die Namenspfandbriefe, Namenskommunalobligationen, Namens-Landesbodenbriefe sowie die Anleihen des Bundes einschließlich der ehemaligen Bundesbahn und der ehemaligen Bundespost, der Länder und der Gemeinden, die auf den Namen des bilanzierenden Pensionsfonds im Schuldbuch eingetragen sind, gehören,

2.
Schuldscheinforderungen und Darlehen,

3.
übrige Ausleihungen, zu denen insbesondere gehören:

a)
Tilgungsstreckungsdarlehen,

b)
Darlehen und Gehaltsvorschüsse an Mitarbeiter (Arbeitnehmer und selbständige Vermittler) in Höhe von mehr als sechs Monatsbezügen; geringere Ausleihungen sind unter dem Posten "Sonstige Forderungen" auszuweisen.

(2) Die übrigen Ausleihungen sind im Anhang aufzugliedern, wenn sie einen größeren Umfang haben.

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§ 8 Vermögen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern


§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Im Posten "Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern" sind diejenigen Kapitalanlagen auszuweisen, nach deren Wert sich die Verpflichtung des Pensionsfonds im Versorgungsfall entsprechend den Festlegungen im Pensionsfondsvertrag bestimmt (Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern).

(2) Im Posten "Sonstiges Vermögen" sind insbesondere die fälligen, aber rückständigen und die auf die Zeit bis zum Abschlussstichtag entfallenden noch nicht fälligen Erträge der Kapitalanlagen nach Absatz 1 auszuweisen, soweit sie nicht bereits im Bilanzwert dieser Kapitalanlagen enthalten sind.

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§ 9 Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft


§ 9 wird in 3 Vorschriften zitiert

Im Posten "Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft" sind die sich aus den laufenden Abrechnungen mit den Rückversicherern und den Rückversicherungsmaklern ergebenden Forderungssalden aus dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft auszuweisen. Bei zum Abschlussstichtag gekündigten Rückversicherungsverträgen umfassen die Abrechnungssalden auch die auf diese entfallenden pensionsfondstechnischen Rückstellungen, sofern sie zum Abschlussstichtag abgelöst werden; erfolgt die Ablösung der pensionsfondstechnischen Rückstellungen erst zu einem späteren Abschlussstichtag oder Zeitpunkt, sind sie bis dahin unter den entsprechenden Unterposten der pensionsfondstechnischen Rückstellungen auszuweisen.

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§ 10 Forderungen an Lebensversicherungsunternehmen


§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert

Im Posten "Forderungen an Lebensversicherungsunternehmen" sind die sich aus den abgeschlossenen Verträgen zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten ergebenden Forderungen auszuweisen, soweit sie nicht im Posten "Verträge bei Lebensversicherungsunternehmen" oder im Posten "Vermögen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern" enthalten sind.

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§ 11 Sonstige Forderungen


§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert

Im Posten "Sonstige Forderungen" sind Forderungen auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören auch die Forderungen aus der Vermittlung von Versicherungs- und Pensionsfondsverträgen, aus sonstigen Dienstleistungsverträgen, geleistete Kautionen, der einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder einem Pensionsfonds auf Gegenseitigkeit als Gründungsstock zur Verfügung gestellte Betrag, Forderungen aus Regressen und Forderungen an Arbeitgeber, die nicht aus dem Pensionsfondsgeschäft herrühren.



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