Ziffer 8 des Anhangs der
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1687) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Ziffer 8.3 werden die Wörter besonders überwachungsbedürftige" durch das Wort gefährliche" ersetzt.
- 2.
- In den Ziffern 8.6, 8.8, 8.10, 8.11, 8.12, 8.13, 8.14 und 8.15 werden jeweils die Wörter besonders überwachungsbedürftigen" durch das Wort gefährlichen" ersetzt.
Die
Abfallverzeichnis-Verordnung vom
10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Nr. 2 wird das Wort „Überwachungsbedürftigkeit" durch das Wort „Gefährlichkeit" ersetzt.
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Überwachungsbedürftigkeit" durch das Wort „Gefährlichkeit" ersetzt.
- b)
- Satz 1 des Absatzes 1 wird wie folgt gefasst:
„Die mit einem Sternchen (*) versehenen Abfallarten im Abfallverzeichnis sind gefährlich im Sinne des § 41 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes."
- c)
- In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „besonders überwachungsbedürftig" durch das Wort „gefährlich" ersetzt.
Die
Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411, 1997 I S. 2861), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2199), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie § 3 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter besonders überwachungsbedürftigen" durch das Wort gefährlichen" ersetzt.
- 2.
- In § 12 Nr. 1 werden die Wörter besonders überwachungsbedürftige" durch das Wort gefährliche" ersetzt.
In §
6 Abs. 5 Satz 1 und 3 der
Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) werden jeweils die Wörter besonders überwachungsbedürftiger" durch das Wort gefährlicher" ersetzt.
In §
3 Abs. 8 und §
5 Abs. 2 der
Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2252) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter besonders überwachungsbedürftige" durch das Wort gefährliche" ersetzt.
In Anlage
4 Ziffer 2.4 letzter Absatz der
Versatzverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2190) geändert worden ist, werden die Wörter besonders überwachungsbedürftigen" durch das Wort gefährlichen" ersetzt.
In §
6 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 3, §
8 Abs. 6, §
14 Abs. 4 und 5, §
25 Abs. 2 und der Ziffer 4 Satz 2 des Anhangs 4 der
Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2190) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter besonders überwachungsbedürftige" durch das Wort gefährliche" ersetzt.