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Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker und zur Zweiradmechanikerin (ZweiradMechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1560 (Nr. 33); aufgehoben durch § 14 V. v. 13.06.2014 BGBl. I S. 731
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 806-22-1-48 Berufliche Bildung
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§ 6 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung



(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/ Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung/ Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit 35 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit 65 Prozent gewichtet.


§ 7 Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag.

(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel festlegen, Messungen und Beurteilungen durchführen, technische Unterlagen nutzen sowie Instandhaltungsabläufe, insbesondere den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation und Wirtschaftlichkeit sowie Umweltschutz, Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigen sowie

b)
fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe wesentlichen fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a)
Messen, Prüfen und Einstellen an Fahrzeugen sowie Anfertigen eines Mess- und Prüfprotokolls und

b)
Instandhalten von Fahrzeugsystemen, insbesondere Radaufhängung, Lager und Räder, durch Montieren, Demontieren und Fügen, einschließlich Erstellen eines Arbeitsplanes und einer Dokumentation;

3.
der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben aus unterschiedlichen Bereichen, die Kundenaufträgen entsprechen, durchführen, ein darauf bezogenes situatives Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann, und Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich inhaltlich auf die Arbeitsaufgaben beziehen;

4.
die Arbeitsaufgabe eins bezieht sich auf die Tätigkeiten nach Nummer 2 Buchstabe a, die Arbeitsaufgabe zwei bezieht sich auf die Nummer 2 Buchstabe b;

5.
die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt höchstens 15 Minuten und die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in drei Stunden durchgeführt werden.


§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Fahrradtechnik



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Kundenauftrag,

2.
Funktionsanalyse und Diagnosetechnik,

3.
Instandhaltungstechnik und

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer, zeitlicher und qualitätssichernder Vorgaben sowie unter Berücksichtigung des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes selbstständig planen und umsetzen,

b)
Informationssysteme nutzen, mit Kunden kommunizieren, Fahrzeuge und Systeme bedienen sowie

c)
Fehler und Störungen diagnostizieren, Systeme untersuchen, instand setzen und nachrüsten sowie Protokolle anfertigen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a)
Instandhalten von Systemen und Anlagen der Fahrradtechnik, insbesondere durch Prüfen, Messen und Beurteilen sowie Ändern, Montieren, Demontieren und Einstellen an Fahrwerken, Antrieben oder Sicherheits- und Komfortsystemen,

b)
Herstellen, Ausrüsten und Umrüsten von Fahrzeugen, insbesondere Aufbauen eines Fahrrades aus Einzelkomponenten sowie Erstellen der Dokumentation und Ausliefern des einsatzbereiten Fahrrades sowie

c)
Beschaffen, Bereitstellen und Verkaufen von Waren und Produkten einschließlich zugehöriger Dienstleistungen sowie Erstellen der Auftragsdokumentation;

3.
der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag drei einander gleichwertige Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, bearbeiten und dokumentieren sowie hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann; durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Kundenaufträge annehmen und analysieren, Lösungen entwickeln sowie Kunden beraten und seine Vorgehensweise erläutern kann; die Bearbeitung der Arbeitsaufgaben einschließlich der Dokumentation ist mit 70 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten;

4.
die Arbeitsaufgabe eins bezieht sich auf die Tätigkeiten nach Nummer 2 Buchstabe a, die Arbeitsaufgabe zwei bezieht sich auf die Nummer 2 Buchstabe b, die Arbeitsaufgabe drei bezieht sich auf die Nummer 2 Buchstabe c;

5.
die Prüfungszeit beträgt acht Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt höchstens 30 Minuten durchgeführt werden.

(4) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse und Diagnosetechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen,

b)
technische Informationen nutzen und dem jeweiligen System zuordnen,

c)
Problemanalysen durchführen,

d)
die für die Instandhaltung erforderlichen Ersatzteile, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen,

e)
die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen sowie Schaltpläne, Datensammlungen und branchenbezogene Software auswerten sowie

f)
fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

Beschreiben der Vorgehensweise bei der Ausführung von Arbeiten zum Untersuchen von Fahrzeugen und deren Systemen, insbesondere Diagnose von Fehlern, Störungen und deren Ursachen;

3.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Dokumente schriftlich bearbeiten;

4.
die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.

(5) Für den Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
funktionstechnische Untersuchungen und Problemanalysen durchführen,

b)
die zur Instandhaltung notwendigen Funktionen der Systeme im Zusammenwirken darstellen, erläutern sowie die hierzu erforderliche Dokumentation erstellen und

c)
fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

Beschreiben der Funktion von Fahrzeugsystemen und deren Zusammenwirken, soweit dies zur Instandhaltung und der Eingrenzung von Fehlern erforderlich ist, sowie Beschreibung der Vorgehensweise bei Instandhaltungsarbeiten;

3.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Dokumente schriftlich bearbeiten;

4.
die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt eine Stunde.


§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Fahrradtechnik



(1) Die Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Fahrradtechnik sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 35 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Kundenauftrag 30 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Funktionsanalyse und Diagnosetechnik 12,5 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik 12,5 Prozent,

5.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Fahrradtechnik ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend"

bewertet worden sind.


§ 10 Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Motorradtechnik



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Kundenauftrag,

2.
Funktionsanalyse und Diagnosetechnik,

3.
Instandhaltungstechnik und

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer, zeitlicher und qualitätssichernder Vorgaben sowie unter Berücksichtigung des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes selbstständig planen und umsetzen,

b)
Informationssysteme nutzen, mit Kunden kommunizieren, Fahrzeuge und Systeme bedienen sowie

c)
Fehler und Störungen diagnostizieren, Systeme untersuchen, instand setzen und nachrüsten sowie Protokolle anfertigen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a)
Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren Ursachen sowie Beurteilen der Ergebnisse an Motormanagement- und Abgasreinigungssystemen, Erstellen eines Mess- und Prüfprotokolls,

b)
Instandhalten von Verbrennungsmotoren und Kraftübertragungssystemen, insbesondere Prüfen, Messen und Einstellen sowie Erstellen der zugehörigen Mess- und Prüfprotokolle,

c)
Aus- und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen, Umbauen und Ausrüsten von Fahrzeugen, insbesondere durch Montieren und Anschließen von Bauteilen und Baugruppen sowie Erstellen der Dokumentation;

3.
der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag drei einander gleichwertige Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, bearbeiten und dokumentieren sowie hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann; durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Kundenaufträge annehmen und analysieren, Lösungen entwickeln sowie Kunden beraten und seine Vorgehensweise erläutern kann; die Bearbeitung der Arbeitsaufgaben einschließlich der Dokumentation ist mit 70 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten;

4.
die Arbeitsaufgabe eins bezieht sich auf die Tätigkeiten nach Nummer 2 Buchstabe a, die Arbeitsaufgabe zwei bezieht sich auf die Nummer 2 Buchstabe b, die Arbeitsaufgabe drei bezieht sich auf die Nummer 2 Buchstabe c;

5.
die Prüfungszeit beträgt acht Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt höchstens 30 Minuten durchgeführt werden.

(4) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse und Diagnosetechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen,

b)
technische Informationen nutzen und dem jeweiligen System zuordnen,

c)
Problemanalysen durchführen,

d)
die für die Instandhaltung erforderlichen Ersatzteile, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen,

e)
die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen sowie Schaltpläne, Datensammlungen und branchenbezogene Software nutzen und auswerten sowie

f)
fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

Beschreiben der Vorgehensweise bei der Ausführung von Arbeiten zum Untersuchen von Fahrzeugen und deren Systemen, insbesondere Diagnose von Fehlern, Störungen und deren Ursachen;

3.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Dokumente schriftlich bearbeiten;

4.
die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.

(5) Für den Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
funktionstechnische Untersuchungen und Problemanalysen durchführen,

b)
die zur Instandhaltung notwendigen Funktionen der Systeme im Zusammenwirken darstellen, erläutern sowie die hierzu erforderliche Dokumentation erstellen und

c)
fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a)
Beschreiben der Funktion von Fahrzeugsystemen und deren Zusammenwirken, soweit dies zur Instandhaltung und der Eingrenzung von Fehlern erforderlich ist,

b)
Beschreiben der Vorgehensweise bei Instandhaltungsarbeiten;

3.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Dokumente schriftlich bearbeiten;

4.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 11 Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Motorradtechnik



(1) Die Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Motorradtechnik sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 35 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Kundenauftrag 30 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Funktionsanalyse und Diagnosetechnik 12,5 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik 12,5 Prozent

5.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Motorradtechnik ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend"

bewertet worden sind.


§ 12 Mündliche Ergänzungsprüfung



Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.