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Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement (Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung - BüroMKfAusbV)

V. v. 11.12.2013 BGBl. I S. 4125 (Nr. 72); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.06.2014 BGBl. I S. 791
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 806-22-1-90 Berufliche Bildung
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§ 6 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich

1.
auf die in den Anlagen 1 und 2 für die ersten 15 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „Büro- und Beschaffungsprozesse" statt.

(4) Für den Prüfungsbereich „Büro- und Beschaffungsprozesse" bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Wege der Informationsbeschaffung und den Umgang mit Informationen darzustellen und die Datenschutzregelungen zu berücksichtigen,

b)
betriebliche Abläufe unter Berücksichtigung von Informationsflüssen vorzubereiten und dabei Entscheidungswege und Schnittstellen zu berücksichtigen,

c)
bürowirtschaftliche Abläufe und Termine zu planen, zu organisieren und zu überwachen,

d)
Vorschriften für die eigene Arbeitssicherheit und die Arbeitsplatzgestaltung zu berücksichtigen,

e)
vertragsrechtliche Aspekte bei der Beschaffung von Material und externen Dienstleistungen zu berücksichtigen;

2.
der Prüfling soll berufstypische und prozessbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


§ 7 Abschlussprüfung



(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er

1.
die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,

2.
die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und

3.
mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.

Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1.
informationstechnisches Büromanagement,

2.
Kundenbeziehungsprozesse,

3.
Fachaufgabe in der Wahlqualifikation,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich „informationstechnisches Büromanagement" bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, im Rahmen eines ganzheitlichen Arbeitsauftrages Büro- und Beschaffungsprozesse zu organisieren und kundenorientiert zu bearbeiten; dabei soll er nachweisen, dass er unter Anwendung von Textverarbeitungs- und Tabellenkalkulationsprogrammen recherchieren, dokumentieren und kalkulieren kann;

2.
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich computergestützt bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(4) Für den Prüfungsbereich „Kundenbeziehungsprozesse" bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, komplexe Arbeitsaufträge handlungsorientiert zu bearbeiten; dabei soll er zeigen, dass er Aufträge kundenorientiert abwickeln, personalbezogene Aufgaben wahrnehmen und Instrumente der kaufmännischen Steuerung fallbezogen einsetzen kann;

2.
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich „Fachaufgabe in der Wahlqualifikation" bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
berufstypische Aufgabenstellungen zu erfassen, Probleme und Vorgehensweisen zu erörtern sowie Lösungswege zu entwickeln, zu begründen und zu reflektieren,

b)
kunden- und serviceorientiert zu handeln,

c)
betriebspraktische Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, ökologischer und rechtlicher Zusammenhänge zu planen, durchzuführen und auszuwerten sowie

d)
Kommunikations- und Kooperationsbedingungen zu berücksichtigen;

2.
mit dem Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch durchgeführt werden, für das folgende Vorgaben bestehen:

a)
Grundlage für das fallbezogene Fachgespräch ist eine der festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 3,

b)
bewertet werden die Leistungen, die der Prüfling im fallbezogenen Fachgespräch zeigt,

c)
das Fachgespräch soll höchstens 20 Minuten dauern und

d)
das Fachgespräch wird mit einer Darstellung von Aufgabe und Lösungsweg durch den Prüfling eingeleitet;

3.
zur Vorbereitung auf das fallbezogene Fachgespräch soll der Prüfling

a)
für jede der beiden festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 3 einen höchstens dreiseitigen Report über die Durchführung einer betrieblichen Fachaufgabe erstellen oder

b)
eine von zwei praxisbezogenen Fachaufgaben, die ihm vom Prüfungsausschuss zur Wahl gestellt werden, bearbeiten und Lösungswege entwickeln; Grundlage für die Fachaufgaben ist eine der festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 3.

Der Ausbildungsbetrieb teilt der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung mit, welche Variante nach Satz 1 Nummer 3 gewählt wird. Wird die Variante nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a gewählt, hat der Ausbildende zu bestätigen, dass die Fachaufgaben vom Prüfling eigenständig im Betrieb durchgeführt worden sind. Die Reporte sind dem Prüfungsausschuss spätestens am ersten Tag der Abschlussprüfung zuzuleiten. Sie werden nicht bewertet. Aus den beiden betrieblichen Fachaufgaben wählt der Prüfungsausschuss eine aus. Ausgehend von der gewählten Fachaufgabe und dem dazu erstellten Report entwickelt der Prüfungsausschuss für die zugrunde liegende Wahlqualifikation das fallbezogene Fachgespräch so, dass die in Satz 1 Nummer 1 genannten Vorgaben nachgewiesen werden können. Wird die Variante nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b gewählt, ist dem Prüfling eine Vorbereitungszeit von 20 Minuten einzuräumen. Ausgehend von der Fachaufgabe, die der Prüfling gewählt hat, entwickelt der Prüfungsausschuss für die zugrunde liegende Wahlqualifikation das fallbezogene Fachgespräch so, dass die in Satz 1 Nummer 1 genannten Vorgaben nachgewiesen werden können.

(6) Für den Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;

2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 8 Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
informationstechnisches Büromanagement mit 25 Prozent,

2.
Kundenbeziehungsprozesse mit 30 Prozent,

3.
Fachaufgabe in der Wahlqualifikation mit 35 Prozent,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „informationstechnisches Büromanagement", „Kundenbeziehungsprozesse" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.