(1)
1Die Genauigkeit der Messungen richtet sich nach dem jeweiligen Zweck.
2Die in
Anlage 1 aufgeführten Werte dürfen nicht überschritten werden.
(2) 1Im Bereich der Küstengewässer gilt Absatz 1 entsprechend, wenn die Messungen an die amtlichen Netze angeschlossen werden. 2In den anderen Fällen sowie im Bereich des Festlandsockels ist das für das jeweilige Vermessungsgebiet geeignete Messverfahren anzuwenden. 3Die erzielte Meßgenauigkeit ist anzugeben.
1Messungen und Berechnungen sind gemäß
Anlage 2 zu dokumentieren.
2Dies ist nicht für geophysikalische Messungen und andere Verfahren anzuwenden.
(1)
1Für Arbeiten nach
§ 1 Nummer 1 dürfen Vermessungsergebnisse und aktuelle Karten amtlicher Stellen verwendet werden.
2Vermessungsergebnisse und Karten nichtamtlicher Stellen dürfen erst nach Überprüfung durch die risswerkführende Person verwendet werden.
(2)
1Für die rissliche Darstellung der Tagessituation sind als Grundlage die Geobasisdaten nach
§ 3 Absatz 1 oder andere geeignete amtliche Unterlagen zu verwenden.
2Für den Bereich der Küstengewässer dürfen darüber hinaus auch die Seekarten oder topographischen Karten des Seegrundes der für die Herausgabe von Seekarten zuständigen Behörden verwendet werden.
3Diese Karten sind für den Bereich des Festlandsockels ausschließlich zu verwenden.
(3) Geologische Aufnahmen sowie Ergebnisse und Auswertungen von geophysikalischen Messungen oder von anderen Verfahren durch fachkundige Stellen dürfen übernommen werden.
(4) Übernommene fremde Unterlagen sind auf Plausibilität zu prüfen und als solche zu kennzeichnen.