(1)
1Die Personalstandstatistik erfasst bei den Erhebungseinheiten nach
§ 2 jährlich zum 30. Juni die in einem unmittelbaren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst stehenden Beschäftigten.
2Erfasst werden auch die in einem Berufsausbildungsverhältnis stehenden Beschäftigten.
3Bezogen auf die jeweiligen Erhebungseinheiten umfasst die Personalstandstatistik die Erhebungsmerkmale nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7.
- 1.
- Geburtsmonat und -jahr,
- 2.
- Geschlecht,
- 3.
- Art, Umfang einschließlich der Arbeitszeit und Dauer der in Absatz 1 genannten Beschäftigungsverhältnisse,
- 4.
- Laufbahngruppe, Einstufung, Stufe einer Bezügetabelle, Stufe des Familienzuschlags, Bruttobezüge im Berichtsmonat, gegliedert nach Bezügebestandteilen,
- 5.
- Dienst- oder Arbeitsort nach dem jeweiligen Schlüssel im Gemeindeverzeichnis, bei den in einem unmittelbaren Dienstverhältnis stehenden Personen der Wohnort nach dem jeweiligen Schlüssel im Gemeindeverzeichnis oder der Gemeindename mit Postleitzahl der Wohnanschrift, bei Orten im Ausland die Angaben hierzu,
- 6.
- bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Satz 2, sofern es sich um rechtlich unselbständige Stellen des Bundes handelt und soweit die Beschäftigten in einem unmittelbaren Dienstverhältnis stehen, zusätzlich der Monat und das Jahr, ab dem Zuweisungen zum Versorgungsfonds des Bundes geleistet werden,
- 7.
- bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Satz 2, sofern es sich um rechtlich unselbständige Stellen des Bundes oder eines Landes handelt, zusätzlich Einzelplan, Kapitel und Aufgabenbereich,
- 8.
- bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Satz 2, sofern es sich um rechtlich unselbständige Stellen einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes handelt, zusätzlich Aufgabenbereich oder Produktgruppe,
- 9.
- bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Satz 2, sofern es sich um rechtlich unselbständige Stellen des Bundes handelt, zusätzlich Geburtsland, ausgeübte Nebentätigkeiten und das Vorliegen einer Schwerbehinderung,
- 10.
- bei den Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, sofern es sich um rechtlich unselbständige Stellen handelt, zusätzlich Bildungsabschluss und Staatsangehörigkeit.
- 1.
- die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4,
- 2.
- Dienst- oder Arbeitsort nach dem jeweiligen Schlüssel im Gemeindeverzeichnis, bei den in einem unmittelbaren Dienstverhältnis stehenden Personen und bei Dienstordnungsangestellten einschließlich derer, die sich in einem Berufsausbildungsverhältnis befinden, der Wohnort nach dem jeweiligen Schlüssel im Gemeindeverzeichnis oder der Gemeindename mit Postleitzahl der Wohnanschrift, bei Orten im Ausland die Angaben hierzu.
- 1.
- die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4,
- 2.
- die Erhebungsmerkmale nach Absatz 3 Nummer 2,
- 3.
- bei Einrichtungen, die der Aufsicht des Bundes oder der Länder unterstehen, der Aufgabenbereich,
- 4.
- bei Zweckverbänden und anderen kommunalen Einrichtungen der Aufgabenbereich oder die Produktgruppe,
- 5.
- bei Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen zusätzlich der Bildungsabschluss, die Staatsangehörigkeit, die Art der Beschäftigung und das Wissenschaftsgebiet.
- 1.
- die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 1 und 2,
- 2.
- Art, Umfang einschließlich der Arbeitszeit und Dauer des Dienstverhältnisses,
- 3.
- Laufbahngruppe, Besoldungsgruppe, Stufe einer Bezügetabelle, Stufe des Familienzuschlags und Bruttobezüge im Berichtsmonat,
- 4.
- Dienst- und Wohnort nach dem jeweiligen Schlüssel im Gemeindeverzeichnis oder bei dem Wohnort der Gemeindename mit Postleitzahl der Wohnanschrift, bei Orten im Ausland die Angaben hierzu.
(6)
1Bei den Erhebungseinheiten nach
§ 2 Absatz 4 und 6 Nummer 2 werden bei den in einem unmittelbaren Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis stehenden Beschäftigten nur die folgenden Erhebungsmerkmale erfasst:
- 1.
- Geschlecht,
- 2.
- Art, Umfang und Dauer des Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnisses,
- 3.
- Arbeitsort nach dem jeweiligen Schlüssel im Gemeindeverzeichnis oder der Gemeindename mit Postleitzahl der Arbeitsanschrift, bei einem Ort im Ausland die Angabe hierzu.
2Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und Institute an Hochschulen werden nicht erhoben.
(7) Bei den Erhebungseinheiten nach
§ 2 Absatz 4, sofern es sich um Einrichtungen für Forschung und Entwicklung oder Institute an Hochschulen handelt, und bei den Erhebungseinheiten nach
§ 2 Absatz 7 werden bei den in einem unmittelbaren Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis stehenden Beschäftigten erfasst:
- 1.
- die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3,
- 2.
- Einstufung,
- 3.
- Arbeitsort nach dem jeweiligen Schlüssel im Gemeindeverzeichnis, bei einem Ort im Ausland die Angabe hierzu,
- 4.
- Bildungsabschluss oder angestrebter Bildungsabschluss,
- 5.
- Staatsangehörigkeit,
- 6.
- Art der Beschäftigung,
- 7.
- Wissenschaftsgebiet.
(8)
1Die Auskunftspflichtigen nach
§ 11 Absatz 2 Nummer 4 liefern die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 bis 5 und 7 in Form von Einzeldaten.
2Die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 6 werden in Form von Summendaten erfasst.
Die Statistik nach
§ 1 Nummer 5 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach
§ 2 Absatz 2 bis 7 jährlich zum Stichtag 1. Januar die Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen sowie die Altersgeldberechtigten und die Hinterbliebenenaltersgeldberechtigten nach Beamten- und Soldatenversorgungsrecht, beamtenrechtlichen Grundsätzen sowie Altersgeldrecht nach folgenden Erhebungsmerkmalen:
- 1.
- Geburtsmonat und -jahr,
- 2.
- Geschlecht, Familienstand,
- 3.
- Art des früheren Dienstverhältnisses,
- 4.
- Rechtsgrundlage der Versorgung oder des Altersgeldes,
- 5.
- Art des Versorgungs- oder Altersgeldanspruchs,
- 6.
- Laufbahngruppe, Besoldungsgruppe,
- 7.
- Wohnort nach dem jeweiligen Schlüssel im Gemeindeverzeichnis oder der Gemeindename mit Postleitzahl der Wohnanschrift, bei einem Ort im Ausland die Angabe hierzu,
- 8.
- Ruhegehalts- oder Altersgeldsatz,
- 9.
- Bestandsveränderungen im Vorjahr, Grund für den Eintritt des Versorgungsfalls einschließlich der Zahlungsaufnahme des Alters- und Hinterbliebenenaltersgeldes, letzter Aufgabenbereich,
- 10.
- Bruttoversorgungsbezüge, Bruttoaltersgeld und Bruttohinterbliebenenaltersgeld des Vorjahres,
- 11.
- Bruttoversorgungsbezüge, Bruttoaltersgeld und Bruttohinterbliebenenaltersgeld im Berichtsmonat, gegliedert nach Bezügebestandteilen,
- 12.
- Versorgungsabschläge bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand oder Altersgeldabschlag bei vorzeitigem Bezug von Altersgeld,
- 13.
- bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 auch nach dem Einzelplan.