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Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau (WerkFeuerwAusbV k.a.Abk.)

V. v. 07.07.2009 BGBl. I S. 1747 (Nr. 39); aufgehoben durch § 18 V. v. 22.05.2015 BGBl. I S. 830
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-2-8 Berufliche Bildung
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§ 6 Abschlussprüfung



(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen die Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent, Teil 2 der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet.


§ 7 Teil 1 der Abschlussprüfung



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Handwerkliche Arbeiten.

(4) Für den Prüfungsbereich Handwerkliche Arbeiten bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,

b)
Werkstücke herstellen, Funktionen überprüfen, seine Vorgehensweise erläutern und durchgeführte Arbeiten dokumentieren,

c)
Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten,

d)
Gefährdungen erkennen, Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:

a)
elektrotechnische Arbeiten,

b)
metall-, sanitär-, heizungs- und klimatechnische Arbeiten,

c)
Holzarbeiten;

3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buchstabe a, b oder c durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; darüber hinaus soll er Aufgaben nach Nummer 2 Buchstabe a, b und c schriftlich lösen;

4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 600 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll die Arbeitsaufgabe einschließlich höchstens zehn Minuten Fachgespräch in 420 Minuten und die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben in 180 Minuten durchgeführt werden.


§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Brandbekämpfung,

2.
Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz,

3.
Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Brandbekämpfung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er Funktionen und Aufgaben in taktischen Feuerwehreinheiten nach Feuerwehr-Dienstvorschriften wahrnehmen und dabei

a)
Feuerwehrfahrzeuge der Klasse C sowie Fahrzeuge für die Notfallrettung auf öffentlichen Straßen führen und besetzen,

b)
Einsatzmittel handhaben,

c)
Gefährdungspotentiale abschätzen,

d)
Eigensicherung durchführen, Unfallverhütungsvorschriften beachten,

e)
die Situationen vor Ort erkunden und Sachstände rückmelden

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a)
Menschen retten,

b)
Brände löschen;

3.
der Prüfling soll je eine Arbeitsprobe zu Nummer 2 Buchstabe a und b sowie jeweils ein auftragsbezogenes Fachgespräch durchführen;

4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten; davon entfallen höchstens zehn Minuten auf die Fachgespräche.

(4) Für den Prüfungsbereich Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er Funktionen und Aufgaben in taktischen Feuerwehreinheiten nach Feuerwehr-Dienstvorschriften wahrnehmen und dabei

a)
Einsatzmittel handhaben,

b)
Gefährdungspotentiale abschätzen,

c)
Eigensicherung durchführen, Unfallverhütungsvorschriften beachten,

d)
die Situationen vor Ort erkunden und Sachstände rückmelden

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a)
Technische Hilfe leisten,

b)
ABC-Einsatz durchführen;

3.
der Prüfling soll je eine Arbeitsprobe zu Nummer 2 Buchstabe a und b sowie jeweils ein auftragsbezogenes Fachgespräch durchführen;

4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten; davon entfallen höchstens zehn Minuten auf die Fachgespräche.

(5) Für den Prüfungsbereich Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Rechtliche Grundlagen des Feuerwehrwesens erläutern,

b)
Brandgeschehen beurteilen, Löschmittel und Löschverfahren auswählen und einsetzen,

c)
Fahrzeuge und Geräte unterscheiden,

d)
Atemschutz anwenden,

e)
Einsatzlehre berücksichtigen,

f)
Kenntnisse des Vorbeugenden Brandschutzes anwenden

kann;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich lösen;

3.
die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.