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Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print/zur Mediengestalterin Digital und Print (MedienGDiPriAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.05.2007 BGBl. I S. 628 (Nr. 18); aufgehoben durch § 10 V. v. 26.04.2013 BGBl. I S. 1173
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-31 Berufliche Bildung
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§ 6 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen

1.
Gestaltung und Realisation eines Medienproduktes,

2.
Gestaltungsgrundlagen und Medienproduktion,

3.
Kommunikation, Arbeits- und Sozialrecht

statt.

(4) Im Prüfungsbereich Gestaltung und Realisation eines Medienproduktes soll der Prüfling eine praktische Aufgabe durchführen. In den Prüfungsbereichen Gestaltungsgrundlagen und Medienproduktion sowie Kommunikation, Arbeits- und Sozialrecht soll er schriftliche Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, bearbeiten. Die Prüfungszeit soll sieben Stunden nicht überschreiten.


§ 7 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Beratung und Planung



(1) Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1.
Projektplanung und -konzeption,

2.
Konzeption und Gestaltung,

3.
Medienproduktion,

4.
Kommunikation,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Projektplanung und -konzeption bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll nachweisen, dass er

1.
Kundenanforderungen analysieren und eine Projektkonzeption entwickeln,

2.
Medienprodukte unter Berücksichtigung von Personal, Sachmitteln, Kosten und Terminen planen,

3.
Produktentwürfe entwickeln,

4.
die Projektkonzeption visualisieren und unter Berücksichtigung der Entwürfe präsentieren

kann.

Der Prüfling soll je ein Prüfungsstück I und II erstellen und eine Präsentation durchführen.

Das Prüfungsstück I besteht aus einer Projektkonzeption einschließlich der Realisierung eines Produktentwurfes. Nach Aushändigung der Aufgabenstellung ist dem Prüfungsausschuss spätestens nach zehn Arbeitstagen die Projektkonzeption vorzulegen. Die Realisierung des Produktentwurfes soll 6,5 Stunden nicht überschreiten.

Die Projektkonzeption ist dem Prüfungsausschuss zu präsentieren. Die Präsentation soll eine Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten.

Die Anfertigung des Prüfungsstücks II soll zwei Stunden nicht überschreiten. Dabei ist die im Ausbildungsvertrag festgelegte Qualifikationseinheit nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 zu berücksichtigen.

Das Prüfungsstück I ist mit 50 Prozent, die Präsentation mit 25 Prozent und das Prüfungsstück II mit 25 Prozent zu gewichten.

(4) Für den Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll darstellen, dass er

1.
Auftragsplanungen durchführen, Auftragsunterlagen prüfen und Arbeitsanweisungen erstellen,

2.
Gestaltungsgrundsätze zielgruppen- und medienspezifisch anwenden, dabei Medienelemente nach Inhalt und Aussage auswählen,

3.
Medienprodukte gestalten, beurteilen und optimieren,

4.
medienrechtliche Vorschriften berücksichtigen,

5.
Ideen mittels Kreativitätstechniken entwickeln und in Projektkonzeptionen umsetzen,

6.
Präsentationstechniken anwenden,

7.
Marktanalysen und Ergebnisse von Marktforschung auswerten sowie Bedürfnisse und Verhaltensweisen von Mediennutzern analysieren,

8.
Kundenkontakte auswerten kann.

Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Medienproduktion bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll darstellen, dass er

1.
Zusammenhänge von medienspezifischen Arbeitsabläufen, Datenflüssen und Schnittstellen für die Arbeitsorganisation aufzeigen,

2.
Daten auftragsspezifisch erstellen, produktionsorientiert bearbeiten, zusammenstellen und verwalten,

3.
Daten nach technischen Qualitätskriterien prüfen,

4.
Entwurfsdateien mediengerecht und produktionsfähig erstellen,

5.
branchenspezifische Hard- und Software auftragsgerecht einsetzen

kann.

Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Kommunikation bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll darstellen, dass er

1.
deutsch- und englischsprachige Informationsquellen nutzen,

2.
Korrekturen normgerecht durchführen,

3.
Kommunikationsformen und -regeln anwenden,

4.
Kommunikationswege und -mittel nutzen,

5.
Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren

kann.

Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Projektplanung und -konzeption 50 Prozent,

2.
Konzeption und Gestaltung 15 Prozent,

3.
Medienproduktion 15 Prozent,

4.
Kommunikation 10 Prozent,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(9) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Projektplanung und -konzeption mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend"

bewertet worden sind.

(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche nach Absatz 2 Nr. 2 bis 5 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.


§ 8 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Konzeption und Visualisierung



(1) Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1.
Designkonzeption und Visualisierung,

2.
Konzeption und Gestaltung,

3.
Medienproduktion,

4.
Kommunikation,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Designkonzeption und Visualisierung bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll nachweisen, dass er

1.
Kundenanforderungen analysieren und daraus Gestaltungsideen für Medienprodukte entwickeln,

2.
eine Designkonzeption erstellen und Gestaltungsideen für Medienprodukte präsentationsreif visualisieren,

3.
ein Produkt seiner Designkonzeption medienspezifisch aufbereiten,

4.
die Designkonzeption unter Berücksichtigung der visualisierten Gestaltungsideen präsentieren

kann.

Der Prüfling soll je ein Prüfungsstück I und II erstellen und eine Präsentation durchführen.

Das Prüfungsstück I besteht aus einer Designkonzeption einschließlich der Realisierung eines Medienteilproduktes. Nach Aushändigung der Aufgabenstellung ist dem Prüfungsausschuss spätestens nach zehn Arbeitstagen die Designkonzeption vorzulegen. Die Realisierung des Medienteilproduktes soll 6,5 Stunden nicht überschreiten.

Die Designkonzeption ist dem Prüfungsausschuss zu präsentieren. Die Präsentation soll eine Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten.

Die Anfertigung des Prüfungsstücks II soll zwei Stunden nicht überschreiten. Dabei ist die im Ausbildungsvertrag festgelegte Qualifikationseinheit nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 zu berücksichtigen.

Das Prüfungsstück I ist mit 50 Prozent, die Präsentation mit 25 Prozent und das Prüfungsstück II mit 25 Prozent zu gewichten.

(4) Für den Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll darstellen, dass er

1.
Auftragsplanungen durchführen, Auftragsunterlagen prüfen und Arbeitsanweisungen erstellen,

2.
Gestaltungsgrundsätze zielgruppen- und medienspezifisch anwenden, dabei Medienelemente nach Inhalt und Aussage auswählen,

3.
Medienprodukte gestalten, beurteilen und optimieren,

4.
medienrechtliche Vorschriften berücksichtigen,

5.
Ideen mittels Kreativitätstechniken entwickeln und in Designkonzeptionen umsetzen,

6.
Präsentationstechniken anwenden,

7.
Entwürfe visualisieren und unter Berücksichtigung medienspezifischer, gestalterischer, technischer, wirtschaftlicher und terminlicher Rahmenbedingungen realisieren

kann.

Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Medienproduktion bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll darstellen, dass er

1.
Zusammenhänge von medienspezifischen Arbeitsabläufen, Datenflüssen und Schnittstellen für die Arbeitsorganisation aufzeigen,

2.
Daten auftragsspezifisch erstellen, produktionsorientiert bearbeiten, zusammenstellen und verwalten,

3.
Daten für die medienübergreifende und medienspezifische Nutzung aufbereiten,

4.
Medienelemente produktorientiert bearbeiten,

5.
Entwurfsdateien mediengerecht und produktionsfähig erstellen,

6.
branchenspezifische Hardware und Software auftragsgerecht anwenden,

7.
Produkte nach technischen Qualitätskriterien prüfen und optimieren

kann.

Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Kommunikation bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll darstellen, dass er

1.
deutsch- und englischsprachige Informationsquellen nutzen,

2.
Korrekturen normgerecht durchführen,

3.
Kommunikationsformen und -regeln anwenden,

4.
Kommunikationswege und -mittel nutzen,

5.
Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren

kann.

Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Designkonzeption und Visualisierung 50 Prozent,

2.
Konzeption und Gestaltung 15 Prozent,

3.
Medienproduktion 15 Prozent,

4.
Kommunikation 10 Prozent,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(9) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Designkonzeption und Visualisierung mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend"

bewertet worden sind.

(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche nach Absatz 2 Nr. 2 bis 5 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.


§ 9 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Gestaltung und Technik



(1) Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1.
Gestaltungsumsetzung und technische Realisation,

2.
Konzeption und Gestaltung,

3.
Medienproduktion,

4.
Kommunikation,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Gestaltungsumsetzung und technische Realisation bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll nachweisen, dass er

1.
Aufgabenstellungen analysieren, einen Lösungsvorschlag erarbeiten und dokumentieren,

2.
eine produktionsorientierte Arbeitsplanung medienspezifisch durchführen,

3.
Mediendaten unter gestalterischen Gesichtspunkten aufbereiten und bearbeiten,

4.
Teilprodukte der Medienproduktion unter Berücksichtigung von Qualitätsgesichtspunkten und wirtschaftlichen Aspekten technisch realisieren

kann.

Der Prüfling soll je ein Prüfungsstück I und II erstellen.

Das Prüfungsstück I besteht aus einem Lösungsvorschlag mit Arbeitsplanung einschließlich der Erstellung eines Teilproduktes der Medienproduktion. Nach Aushändigung der Aufgabenstellung ist dem Prüfungsausschuss spätestens nach zehn Arbeitstagen ein Lösungsvorschlag mit Arbeitsplanung vorzulegen. Die Anfertigung des Teilproduktes der Medienproduktion soll sieben Stunden nicht überschreiten.

Die Anfertigung des Prüfungsstücks II soll zwei Stunden nicht überschreiten. Dabei ist die im Ausbildungsvertrag festgelegte Qualifikationseinheit nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 zu berücksichtigen.

Das Prüfungsstück I ist mit 75 Prozent und das Prüfungsstück II mit 25 Prozent zu gewichten.

(4) Für den Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll darstellen, dass er

1.
Arbeitsaufträge planen und Verfahrenswege festlegen, den Datenfluss überwachen und Arbeitsergebnisse dokumentieren,

2.
Kundenvorgaben und Gestaltungsentwürfe unter Berücksichtigung der Gestaltungsgrundlagen und Normen umsetzen,

3.
Medienprodukte gestalten, beurteilen und optimieren,

4.
medienrechtliche Vorschriften berücksichtigen,

5.
Medienelemente produktions- und gestaltungsorientiert nach Inhalt und Aussage auswählen, dabei typografische und gestalterische Regeln anwenden

kann.

Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Medienproduktion bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll darstellen, dass er

1.
Daten auftragsspezifisch erstellen, produktionsorientiert bearbeiten, zusammenstellen und verwalten,

2.
Medienprodukte übergabe- und ausgabegerecht erstellen,

3.
Daten für die medienübergreifende und medienspezifische Nutzung aufbereiten,

4.
branchenspezifische Hardware und Software auftragsgerecht anwenden,

5.
Produkte nach technischen Qualitätskriterien prüfen und optimieren,

6.
Prozesse unter Berücksichtigung von Fertigungsvorgaben steuern und optimieren

kann.

Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Kommunikation bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll darstellen, dass er

1.
deutsch- und englischsprachige Informationsquellen nutzen,

2.
Korrekturen normgerecht durchführen,

3.
Kommunikationsformen und -regeln anwenden,

4.
Kommunikationswege und -mittel nutzen,

5.
Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren

kann.

Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Gestaltungsumsetzung und technische Realisation 50 Prozent,

2.
Konzeption und Gestaltung 15 Prozent,

3.
Medienproduktion 15 Prozent,

4.
Kommunikation 10 Prozent,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(9) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Gestaltungsumsetzung und technische Realisation mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend"

bewertet worden sind.

(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche nach Absatz 2 Nr. 2 bis 5 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.