(1)
1Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Pflegegeld in Höhe des Pflegegeldes nach §
37 Absatz 1 des
Elften Buches.
2Der Anspruch auf Pflegegeld setzt voraus, dass die Pflegebedürftigen und die Sorgeberechtigten bei pflegebedürftigen Kindern die erforderliche Pflege mit dem Pflegegeld in geeigneter Weise selbst sicherstellen.
(2) 1Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist das Pflegegeld entsprechend zu kürzen. 2Bei der Kürzung ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. 3Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die pflegebedürftige Person gestorben ist.
(3) Stellt die Pflegekasse ihre Leistungen nach §
37 Absatz 6 des
Elften Buches ganz oder teilweise ein, entfällt insoweit die Leistungspflicht nach Absatz 1.
(1)
1Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Pflegesachleistung (häusliche Pflegehilfe), soweit die häusliche Pflege nach §
64 nicht sichergestellt werden kann.
2Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst auch die pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen.
3Mehrere Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 können die häusliche Pflege gemeinsam in Anspruch nehmen.
4Häusliche Pflegehilfe kann auch Betreuungs- und Entlastungsleistungen durch Unterstützungsangebote im Sinne des §
45a des
Elften Buches umfassen; §
64i bleibt unberührt.
(2) Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere
- 1.
- bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefährdungen,
- 2.
- bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie
- 3.
- durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung.
Ist eine Pflegeperson im Sinne von §
64 wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus sonstigen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, sind die angemessenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege zu übernehmen.
(1) 1Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die
- 1.
- zur Erleichterung der Pflege der Pflegebedürftigen beitragen,
- 2.
- zur Linderung der Beschwerden der Pflegebedürftigen beitragen oder
- 3.
- den Pflegebedürftigen eine selbständigere Lebensführung ermöglichen.
2Der Anspruch umfasst die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch.
(2) Technische Pflegehilfsmittel sollen den Pflegebedürftigen in geeigneten Fällen leihweise zur Verfügung gestellt werden.
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes der Pflegebedürftigen können gewährt werden,
- 1.
- soweit sie angemessen sind und
- 2.
- durch sie
- a)
- die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert werden kann oder
- b)
- eine möglichst selbständige Lebensführung der Pflegebedürftigen wiederhergestellt werden kann.
(1) Zusätzlich zum Pflegegeld nach §
64a Absatz 1 sind die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, soweit diese nicht anderweitig sichergestellt ist.
(2) Ist neben der häuslichen Pflege nach §
64 eine Beratung der Pflegeperson geboten, sind die angemessenen Kosten zu übernehmen.
(3) Soweit die Sicherstellung der häuslichen Pflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 im Rahmen des Arbeitgebermodells erfolgt, sollen die angemessenen Kosten übernommen werden.