(1) Das Modul 4 wird in mehreren Phasen durchgeführt.
(2) Für jede Phase erstellen die Vorgesetzten eine dienstliche Beurteilung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers.
(1) Zusätzlich zu den Modulen werden modulbegleitende Veranstaltungen durchgeführt.
(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen in der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" drei modulbegleitende Veranstaltungen absolvieren, nämlich
- 1.
- Polizeitraining,
- 2.
- Dienstkunde und
- 3.
- polizeispezifische Fremdsprachenausbildung.
(3) Die Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen richten sich nach dem Modulhandbuch „Cyberkriminalität" nach
§ 63 Absatz 3.
(1) Im Polizeitraining ist eine praktische Prüfung abzulegen.
(2) 1Die Prüfung im Polizeitraining besteht aus zwei Teilen. 2Zu prüfen ist
- 1.
- im ersten Teil
- a)
- die Anwendung polizeilicher Handlungsgrundlagen, Techniken und Taktiken und
- b)
- die Sicherheit in der Handhabung von Führungs- und Einsatzmitteln und
- 2.
- im zweiten Teil
- a)
- die Sicherheit im Umgang mit der Dienstwaffe und
- b)
- die Treffsicherheit mit der Dienstwaffe.
(3) Die Prüfung muss bis zum Abschluss des Moduls 8 durchgeführt sein.
(4)
1Die Prüfung wird mit „bestanden" oder „nicht bestanden" bewertet.
2Das Nähere regelt das Modulhandbuch „Cyberkriminalität" nach
§ 63 Absatz 3.
(5) 1Für die Teilnehmerin oder den Teilnehmer, die oder der die Prüfung bestanden hat, erstellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen qualifizierten Teilnahmenachweis. 2Mit ihm wird die regelmäßige Teilnahme am Polizeitraining und das Bestehen der Prüfung bescheinigt.