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Abschnitt 2 - Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)

Artikel 1 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2030-6-35 Beamte
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Teil 3 Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität"

Abschnitt 2 Inhalt der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität"

§ 60 Ziel der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung und Dauer



(1) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" hat das Ziel, dass bei den Personen, die an ihr teilnehmen, die Laufbahnbefähigung für den gehobenen kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes zu vermitteln und dabei ihre technischen Vorkenntnisse und Studienleistungen zu berücksichtigen.

(2) Die kriminalpolizeiliche Qualifizierung dauert 24 Monate.


§ 61 Pflichtlehrveranstaltungen und Freistellung vom Dienst



(1) Alle Lehrveranstaltungen der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" sind Pflichtlehrveranstaltungen.

(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Beamtinnen oder Beamte oder Arbeitnehmer beim Bundeskriminalamt sind, sind gegebenenfalls für die Dauer der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung von ihren Dienstpflichten freizustellen.




§ 62 Gliederung der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung



Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" gliedert sich in

1.
Module und

2.
modulbegleitende Veranstaltungen.




§ 63 Verteilung und Inhalt der Module



(1) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung wird in folgenden Modulen durchgeführt:

 ModulInhalt
 12
1Modul 1 Allgemeine Grundlagen für den Dienst in der Bundesverwaltung und für den Kriminaldienst
des Bundes
2Modul 2 Kriminalität und Strafbarkeit - Basis
3Modul 3 Aufgaben und Handeln der Kriminalpolizei - Basis
4Modul 4 Begleitende Berufspraxis
5Modul 5 Aufgaben und Handeln des Bundeskriminalamts im nationalen, europäischen und
internationalen Kontext
6Modul 6 Cyberkriminalität und informationstechnisch geprägte Ermittlungen
7Modul 7 Schwere und organisierte Kriminalität sowie Wirtschafts- und Finanzkriminalität
8Modul 8 Politisch motivierte Kriminalität


(1a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in ein anderes Modul verschoben werden.

(2) In den Modulen 1 bis 3 und 5 bis 8 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt. Den Inhalt dieser Module sowie die weiteren Einzelheiten der Studieninhalte und des Studienverlaufs legt die Hochschule in dem Modulhandbuch „Cyberkriminalität" fest. Das Modulhandbuch „Cyberkriminalität" wird auf der Internetseite des Bundeskriminalamts veröffentlicht und zudem in der jeweils geltenden Fassung in Papierform beim Prüfungsamt des Fachbereichs vorgehalten und archiviert. Maßgeblich ist die Fassung, die bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung gilt.

(3) Das Modul 4 dient der berufspraktischen Tätigkeit.




§ 64 Durchführungsort



(1) Die Module 1 bis 3 und 5 bis 8 werden an der Hochschule am Fachbereich Kriminalpolizei in Wiesbaden durchgeführt.

(2) Das Modul 4 wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt.




§ 65 Dienstliche Beurteilung für das Modul 4



(1) Das Modul 4 wird in mehreren Phasen durchgeführt.

(2) Für jede Phase erstellen die Vorgesetzten eine dienstliche Beurteilung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers.




§ 66 Durchführung und Inhalt der modulbegleitenden Veranstaltungen



(1) Zusätzlich zu den Modulen werden modulbegleitende Veranstaltungen durchgeführt.

(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen in der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" drei modulbegleitende Veranstaltungen absolvieren, nämlich

1.
Polizeitraining,

2.
Dienstkunde und

3.
polizeispezifische Fremdsprachenausbildung.

(3) Die Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen richten sich nach dem Modulhandbuch „Cyberkriminalität" nach § 63 Absatz 2.




§ 67 Prüfung im Polizeitraining



(1) Im Polizeitraining ist eine praktische Prüfung abzulegen.

(2) 1Die Prüfung im Polizeitraining besteht aus zwei Teilen. 2Zu prüfen ist

1.
im ersten Teil

a)
die Anwendung polizeilicher Handlungsgrundlagen, Techniken und Taktiken und

b)
die Sicherheit in der Handhabung von Führungs- und Einsatzmitteln und

2.
im zweiten Teil

a)
die Sicherheit im Umgang mit der Dienstwaffe und

b)
die Treffsicherheit mit der Dienstwaffe.

(3) Die Prüfung muss bis zum Abschluss des Moduls 8 durchgeführt sein.

(4) 1Die Prüfung wird mit „bestanden" oder „nicht bestanden" bewertet. 2Das Nähere regelt das Modulhandbuch „Cyberkriminalität" nach § 63 Absatz 2.

(5) 1Für die Teilnehmerin oder den Teilnehmer, die oder der die Prüfung bestanden hat, erstellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen qualifizierten Teilnahmenachweis. 2Mit ihm wird die regelmäßige Teilnahme am Polizeitraining und das Bestehen der Prüfung bescheinigt.




§ 67a Wiederholung der Prüfung im Polizeitraining



(1) Wer die Prüfung im Polizeitraining nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

(2) Wenn in der Prüfung nur einer der beiden Teile nicht bestanden worden ist, so muss nur der nicht bestandene Teil wiederholt werden.

(3) Für die Person, die auch die Wiederholung nicht bestanden hat, ist die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" beendet.