Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Schiffsregisterordnung (SchRegO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1133; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-18 Freiwillige Gerichtsbarkeit
|

Fünfter Abschnitt Register für Schiffsbauwerke (Schiffsbauregister)

§ 66



Ein Schiffsbauwerk wird in das Schiffsbauregister nur eingetragen, wenn zugleich eine Schiffshypothek an dem Schiffsbauwerk eingetragen wird oder wenn die Zwangsversteigerung des Schiffsbauwerks beantragt ist.


§ 67



(1) Das Schiffsbauwerk ist in das Register des Bauorts einzutragen.

(2) Das Registergericht bleibt für die Führung des Registers zuständig, auch wenn das Schiffsbauwerk an einen anderen Ort außerhalb des Registerbezirks gebracht wird; es hat dem Registergericht des neuen Bauorts die Eintragung des Schiffsbauwerks anzuzeigen.


§ 68



(1) Das Schiffsbauwerk wird in das Schiffsbauregister eingetragen, wenn der Inhaber der Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut wird, es ordnungsmäßig zur Eintragung anmeldet. Ist der Inhaber der Schiffswerft nicht Eigentümer des Schiffsbauwerks, so kann auch der Eigentümer es zur Eintragung anmelden.

(2) Das Schiffsbauwerk kann zur Eintragung auch von dem angemeldet werden, der auf Grund eines vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das Schiffsbauregister verlangen oder die Zwangsversteigerung des Schiffsbauwerks betreiben kann.


§ 69



(1) Bei der Anmeldung des Schiffsbauwerks sind anzugeben:

1.
der Name oder die Nummer oder sonstige Bezeichnung und die Gattung des im Bau befindlichen Schiffs;

2.
der Bauort und die Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut wird;

3.
der Eigentümer.

(2) Wird ein anderer als der Inhaber der Schiffswerft als Eigentümer bezeichnet, so ist bei der Anmeldung eine öffentlich beglaubigte Erklärung des Inhabers der Schiffswerft einzureichen, in der dargelegt wird, auf welche Weise der als Eigentümer Bezeichnete das Eigentum erworben hat.

(3) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vorliegen, wird durch eine Bescheinigung der zuständigen Schiffsvermessungsbehörde oder Eichbehörde erbracht.


§ 70



Die Eintragung des Schiffsbauwerks hat die im § 69 Abs. 1 bezeichneten Angaben, die Bezeichnung der im § 69 Abs. 2, 3 genannten Urkunden und den Tag der Eintragung zu enthalten. Sie ist von den zuständigen Beamten zu unterschreiben.


§ 71



Der Inhaber der Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut wird, und der Eigentümer des Schiffsbauwerks haben jede Veränderung in den eingetragenen Tatsachen und die Fertigstellung des Schiffs unverzüglich dem Registergericht anzumelden. Die angemeldeten Veränderungen sind glaubhaft zu machen. § 19 gilt sinngemäß.