Beurkundungsgesetz (BeurkG)

G. v. 28.08.1969 BGBl. I S. 1513; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 303-13 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Abschnitt 7 Schlussvorschriften
Unterabschnitt 1 Verhältnis zu anderen Gesetzen
§ 67 Zuständigkeit der Amtsgerichte; Zustellung
§ 68 Übertragung auf andere Stellen
§ 69 (aufgehoben)

Abschnitt 7 Schlussvorschriften

Unterabschnitt 1 Verhältnis zu anderen Gesetzen

§ 67 Zuständigkeit der Amtsgerichte; Zustellung


§ 67 hat 3 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Stellen sind die Amtsgerichte zuständig für die Beurkundung von

1.
Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft,

2.
Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes,

3.
Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Die Zustellung von Urkunden, die eine Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 zum Gegenstand haben, kann auch dadurch vollzogen werden, daß der Schuldner eine beglaubigte Abschrift der Urkunde ausgehändigt erhält; § 174 Satz 2 und 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) G. v. 5. Juli 2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166 m.W.v. 1. August 2022

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§ 68 Übertragung auf andere Stellen


§ 68 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

Die Länder sind befugt, durch Gesetz die Zuständigkeit für die öffentliche Beglaubigung von Abschriften oder Unterschriften anderen Personen oder Stellen zu übertragen.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) G. v. 5. Juli 2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166 m.W.v. 1. August 2022

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§ 69 (aufgehoben)


§ 69 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 1. Juni 2017 BGBl. I S. 1396; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 m.W.v. 1. Januar 2018



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