§ 6a Freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes
(1) Wehrpflichtige können ihren Grundwehrdienst freiwillig um mindestens einen, längstens fünf Monate verlängern.
(2) 1Die Gesamtdauer des Grundwehrdienstes ist im Einberufungsbescheid einheitlich festzusetzen. 2Wenn der Grundwehrdienst nach Zustellung des Einberufungsbescheides verlängert wird, ändern die Wehrersatzbehörden diesen Bescheid entsprechend.
(3)
1In der verlängerten Dienstzeit ist
§ 29 Absatz 4 Nummer 1 mit den Maßgaben anzuwenden, dass der Soldat zu entlassen ist und es der Anhörung der Wehrersatzbehörde sowie der Prüfung, ob die geltend gemachten Gründe die Zurückstellung vom Wehrdienst nach der Entlassung rechtfertigen, nicht bedarf.
2Die Gesamtdauer des festgesetzten Wehrdienstes kann bis auf die Dauer des Grundwehrdienstes verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und der Soldat der Verkürzung zustimmt.
3Die Gesamtdauer des festgesetzten Wehrdienstes soll auch ohne Zustimmung des Soldaten verkürzt werden, wenn er durch sein bisheriges Verhalten oder durch Leistungsdefizite, die auch gesundheitlichen Ursprungs sein können, gezeigt hat, dass er die Eignungs- und Leistungsanforderungen, die an einen Soldaten zu stellen sind, der verlängerten Grundwehrdienst leistet, nicht oder nicht mehr erfüllt.
4Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Frühere Fassungen von § 6a WPflG
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interne Verweise§ 2 WPflG Anwendung dieses Gesetzes (vom 01.01.2026) ... gelten nach Maßgabe der folgenden Absätze. (2) Die §§ 3 bis 52 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall. (3) Außerhalb des Spannungs- ...
§ 4 WPflG Arten des Wehrdienstes (vom 01.01.2026) ... (§ 6), 3. die freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes ( § 6a ) und 4. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall. ...
Zitat in folgenden NormenArbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG)
neugefasst durch B. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 2055; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
§ 16 ArbPlSchG Sonstige Geltung des Gesetzes (vom 01.01.2026) ... (2) Dieses Gesetz gilt auch im Falle der freiwilligen Verlängerung des Grundwehrdienstes ( § 6a des Wehrpflichtgesetzes ) mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den Grundwehrdienst anzuwenden sind. ...
Soldatengesetz (SG)
neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7
§ 58f SG Status (vom 01.01.2026) ... § 5 des Wehrpflichtgesetzes oder die freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes anknüpfen, sind auf Personen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten, ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228
§ 193 SGB V Fortbestehen der Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst (vom 01.01.2026) ... gilt das Beschäftigungsverhältnis als durch den Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 und § 6a Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes nicht unterbrochen. Dies gilt auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis ... fallen, sowie bei freiwilligen Mitgliedern berührt der Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 und § 6a Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes eine bestehende Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse nicht. Die versicherungspflichtige ...
Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
Artikel 22 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147, 1179; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
§ 1 USG Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung (vom 01.01.2026) ... des Wehrpflichtgesetzes, 3. freiwillig verlängerten Grundwehrdienst Leistende nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes und 4. unbefristeten Wehrdienst Leistende nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 des ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 4 BwEinsatzBerStG Änderung des Wehrpflichtgesetzes ... der Bundeswehr" ersetzt. 9. In § 3 Absatz 5, § 4 Absatz 1 Nummer 7, § 6a Absatz 3 Satz 4 und § 13 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Spannungs- und ... durch die Wörter „Spannungs- oder Verteidigungsfall" ersetzt. 10. In § 6a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 , § 6b Absatz 2 Satz 3, § 8 Absatz 4 Satz 1 und 2, § 11 Absatz 2 Satz 2, § 19 ...
Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Artikel 1 WDModG Änderung des Wehrpflichtgesetzes ... 2a Anordnung der Bedarfswehrpflicht durch Gesetz". b) Die Angabe zu den §§ 6a bis 6d wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 6a Freiwillige ... Angabe zu den §§ 6a bis 6d wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 6a Freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes". c) Nach der Angabe zu ... gelten nach Maßgabe der folgenden Absätze. (2) Die §§ 3 bis 52 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall. (3) Außerhalb des Spannungs- ... (§ 6), 3. die freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes ( § 6a ) und 4. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall." ... „Die Gesamtdauer der verpflichtenden Wehrübungen" ersetzt. 6. Die §§ 6a bis 6d werden durch den folgenden § 6a ersetzt: „§ 6a Freiwillige ... ersetzt. 6. Die §§ 6a bis 6d werden durch den folgenden § 6a ersetzt: „§ 6a Freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes ... 6. Die §§ 6a bis 6d werden durch den folgenden § 6a ersetzt: „ § 6a Freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes (1) Wehrpflichtige können ...
Artikel 3 WDModG Änderung des Soldatengesetzes ... § 5 des Wehrpflichtgesetzes oder die freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes anknüpfen, sind auf Personen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten, ...
Artikel 19 WDModG Folgeänderungen ... 1 und § 6b Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes" durch die Angabe „§ 4 Absatz 1 und § 6a Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes " ersetzt. 2. § 204 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. (4) Die ...
Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 1 WehrRÄndG 2008 Wehrpflichtgesetz ... des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten;". 5. § 6a Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: § 29 Abs. 7 ist entsprechend ... Ausnahmen zulassen. (4) Im Übrigen sind § 6 Abs. 7 und § 6a Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden." 8. In § 7 Abs. 2 Satz 2 werden nach ...
Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Zitate in aufgehobenen TitelnSoldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423; aufgehoben durch Artikel 90 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
neugefasst durch B. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1774; aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 2 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
§ 2 USG Leistungsberechtigte und Leistungsarten (vom 13.04.2013) ... nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes, einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes, einer Hilfeleistung im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes oder ...
Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
Artikel 2 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061, 1062; aufgehoben durch Artikel 34 Abs. 7 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
§ 1 USG Anwendungsbereich (vom 01.09.2019) ... nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes, 2. besondere Auslandsverwendungen nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes , 3. Hilfeleistungen im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes, 4. ...
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