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1Ist ein beruflicher Betreuer nach
§ 19 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes, der als Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins rechtliche Betreuungen führt, als Vereinsbetreuer bestellt, kann der Betreuungsverein vom Betreuten Vergütung und Aufwendungsersatz nach Maßgabe der
§§ 8 bis 12,
15 und
16 verlangen.
2Der Vereinsbetreuer selbst kann keine Vergütung und keinen Aufwendungsersatz geltend machen.
G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109