Verordnung über die Vergabe von Konzessionen (Konzessionsvergabeverordnung - KonzVgV)

Artikel 3 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624, 683 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 222
Geltung ab 18.04.2016; FNA: 703-5-7 Kartellrecht
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Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation
Unterabschnitt 2 Kommunikation; Bekanntmachungen
§ 7 Grundsätze der Kommunikation
§ 8 Anforderungen an die verwendeten elektronischen Mittel
§ 8a Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen; Datenaustauschstandard eForms
§ 9 Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel im Vergabeverfahren
§ 10 Einsatz alternativer elektronischer Mittel bei der Kommunikation
§ 11 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation

Unterabschnitt 2 Kommunikation; Bekanntmachungen

§ 7 Grundsätze der Kommunikation


§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden der Konzessionsgeber und die Unternehmen grundsätzlich Geräte und Programme für die elektronische Datenübermittlung (elektronische Mittel).

(2) Die Kommunikation kann mündlich erfolgen, wenn sie nicht die Vergabeunterlagen, die Teilnahmeanträge oder die Angebote betrifft und sie ausreichend und in geeigneter Weise dokumentiert wird.

(3) 1Der Konzessionsgeber kann von jedem Unternehmen die Angabe einer eindeutigen Unternehmensbezeichnung sowie einer elektronischen Adresse verlangen (Registrierung). 2Für den Zugang zur Konzessionsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf der Konzessionsgeber keine Registrierung verlangen; eine freiwillige Registrierung ist zulässig.

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§ 8 Anforderungen an die verwendeten elektronischen Mittel


§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Konzessionsgeber legt das erforderliche Sicherheitsniveau für die elektronischen Mittel fest. 2Elektronische Mittel, die der Konzessionsgeber für den Empfang von Teilnahmeanträgen und Angeboten verwendet, müssen gewährleisten, dass

1.
die Uhrzeit und der Tag des Datenempfangs genau zu bestimmen sind,

2.
kein vorfristiger Zugriff auf die empfangenen Daten möglich ist,

3.
der Termin für den erstmaligen Zugriff auf die empfangenen Daten nur von dem oder den Berechtigten festgelegt oder geändert werden kann,

4.
nur die Berechtigten Zugriff auf die empfangenen Daten oder auf einen Teil derselben haben,

5.
nur die berechtigten Dritten Zugriff auf die empfangenen Daten oder auf einen Teil derselben einräumen dürfen,

6.
empfangene Daten nicht an Unberechtigte übermittelt werden und

7.
Verstöße oder versuchte Verstöße gegen die Anforderungen gemäß den Nummern 1 bis 6 eindeutig festgestellt werden können.

(2) 1Die elektronischen Mittel, die der Konzessionsgeber für den Empfang von Teilnahmeanträgen und Angeboten verwendet, müssen über eine einheitliche Datenaustauschschnittstelle verfügen. 2Es sind die jeweils geltenden IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards der Informationstechnik gemäß § 3 Absatz 1 des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern vom 1. April 2010 zu verwenden.

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§ 8a Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen; Datenaustauschstandard eForms


§ 8a hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

Für die Erstellung und Übermittlung von Konzessionsbekanntmachungen, Vorinformationen, Vergabebekanntmachungen und Bekanntmachungen zu Änderungen (Bekanntmachungen) gelten die Anforderung des § 10a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 und 3 der Vergabeverordnung über die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 und des Datenaustauschstandards eForms einschließlich der Regelungen zu verpflichtenden Datenfeldern und der Übermittlung über den Datenservice Öffentlicher Einkauf entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms") für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen V. v. 17. August 2023 BGBl. 2023 I Nr. 222 m.W.v. 24. August 2023

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§ 9 Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel im Vergabeverfahren


§ 9 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Elektronische Mittel und deren technische Merkmale müssen allgemein verfügbar, nichtdiskriminierend und mit allgemein verbreiteten Geräten und Programmen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein. 2Sie dürfen den Zugang von Unternehmen zum Vergabeverfahren nicht unangemessen einschränken. 3Der Konzessionsgeber gewährleistet die barrierefreie Ausgestaltung der elektronischen Mittel nach den §§ 4, 12a und 12b des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Konzessionsgeber verwendet für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten ausschließlich solche elektronischen Mittel, die die Unversehrtheit, die Vertraulichkeit und die Echtheit der Daten gewährleisten.

(3) Der Konzessionsgeber muss den Unternehmen alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellen über

1.
die in einem Vergabeverfahren verwendeten elektronischen Mittel,

2.
die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten mithilfe elektronischer Mittel und

3.
die verwendeten Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen G. v. 10. Juli 2018 BGBl. I S. 1117 m.W.v. 14. Juli 2018

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§ 10 Einsatz alternativer elektronischer Mittel bei der Kommunikation


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Konzessionsgeber kann im Vergabeverfahren die Verwendung elektronischer Mittel, die nicht allgemein verfügbar sind (alternative elektronische Mittel), verlangen, wenn der Konzessionsgeber

1.
Unternehmen während des gesamten Vergabeverfahrens unter einer Internetadresse einen unentgeltlichen, uneingeschränkten, vollständigen und direkten Zugang zu diesen alternativen elektronischen Mitteln gewährt und

2.
diese alternativen elektronischen Mittel selbst verwendet.

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§ 11 Allgemeine Verwaltungsvorschriften


§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die zu verwendenden elektronischen Mittel (Basisdienste für die elektronische Konzessionsvergabe) sowie über die einzuhaltenden technischen Standards erlassen.



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