(1) (aufgehoben)
(2) Für die Datenübermittlung von Daten aus dem Meldewesen gelten die Vorgaben des Datensatzes für das Meldewesen (§
1 Absatz 3). Daten sind nach den Vorgaben des Datensatzes für das Meldewesen unter Verwendung des Zeichensatzes nach ISO/IEC 10646:2003 in UTF-8 Kodierung in lateinischer Schrift zu übermitteln. Für CDs und DVDs gelten die Spezifikationen der ISO 9660 oder ISO 13346.
(3) Den zu übersendenden Datenträgern ist ein Begleitschreiben beizufügen, das die Bezeichnung der Datenübermittlung nach dieser Verordnung und außerdem Angaben enthalten muß über
- 1.
- die Anzahl der Datenträger,
- 2.
- die Datenträgerkennzeichen,
- 3.
- die Aufzeichnungsdichte,
- 4.
- das Erstellungsdatum,
- 5.
- die laufende Nummer der erstellten Datei,
- 6.
- die Anzahl der Datensätze je Datenträger.
Eine Zweitausfertigung des Begleitschreibens ist gesondert zu versenden.
(1) Bei Datenübermittlungen durch CD sind in der Regel CDs DIN EN 30149 zu verwenden. Die Formate sowie die Beschriftung der CDs oder DVDs und die Codierung der Daten sind mit dem Empfänger einvernehmlich zu regeln. §
6 Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.
(2) Die Meldebehörden haben jede zu versendende CD oder DVD mit einem Aufkleber mit folgenden Angaben zu versehen:
- 1.
- absendende Stelle,
- 2.
- CD- oder DVD-Kennzeichen,
- 3.
- Dateiname,
- 4.
- empfangende Stelle,
- 5.
- laufende Nummer der CD oder DVD und die Gesamtzahl der zusammen mit ihr übersandten weiteren CDs oder DVDs,
- 6.
- Erstellungsdatum.
Die CD oder DVD ist in einer Schutzpackung zu versenden. Zusammengehörende CDs oder DVDs sind zusammen zu versenden.
Bei der Datenübermittlung durch Datenübertragung werden die zu übermittelnden Daten von den Meldebehörden an den jeweiligen Empfänger weitergegeben oder in derselben Zusammenstellung zum Abruf durch den jeweiligen Empfänger bereitgehalten. Über den Zeitpunkt der Weitergabe oder über die Dauer des Bereithaltens der jeweiligen Daten sowie über die weiteren Einzelheiten des Verfahrens muß Einvernehmen zwischen der Meldebehörde und dem Empfänger bestehen. Dabei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu legen. §
7 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.