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Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV)

V. v. 16.12.1981 BGBl. I S. 1420; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1982; FNA: 2121-6-24-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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II. Ausfuhr

§ 7 Ausfuhrantrag



(1) Wer Betäubungsmittel ausführen will, hat für jede Ausfuhrsendung unter Verwendung eines amtlichen Formblattes eine Ausfuhrgenehmigung beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu beantragen.

(2) Der Antragsteller hat auf dem Ausfuhrantrag folgende Angaben zu machen:

1.
BtM-Nummer, Name oder Firma und Anschrift des Ausführers; bei einem Ausführer mit mehreren Betriebsstätten BGA-Nummer und Anschrift der ausführenden Betriebsstätte,

2.
Name oder Firma und Anschrift des gebietsfremden Einführers, die Versandanschrift sowie BtM-Nummer und Name des Einfuhrlandes,

3.
Nummer und Ausstellungsdatum der Einfuhrgenehmigung sowie Bezeichnung und Anschrift der ausstellenden Behörde des Einfuhrlandes,

4.
für jedes auszuführende Betäubungsmittel:

a)
Pharmazentralnummer, soweit bekanntgemacht,

b)
Anzahl der Packungseinheiten,

c)
Packungseinheit (bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge, bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl),

d)
Bezeichnung des Betäubungsmittels; zusätzlich:

-
bei abgeteilten Zubereitungen die Darreichungsform und das Gewicht des enthaltenen reinen Stoffes in Milligramm je abgeteilte Form,

-
bei nicht abgeteilten Zubereitungen die Darreichungsform und das Gewicht des enthaltenen reinen Stoffes je Packungseinheit,

-
bei rohen, ungereinigten und nicht abgeteilten Betäubungsmitteln den Gewichtsvomhundertsatz des enthaltenen reinen Stoffes,

5.
Anzahl und Art der Packstücke, in denen die Betäubungsmittel ausgeführt werden sollen und die auf diesen angebrachten Markierungen,

6.
Beförderungsweg sowie Namen und Anschriften der Beförderer,

7.
a)
bei der Ausfuhr in einen Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, Bezeichnung und Anschrift derjenigen Zollstelle, über die gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 ausgeführt werden soll,

b)
bei der Ausfuhr in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union der Vermerk "EU-Warenverkehr",

8.
sofern die Betäubungsmittel unter zollamtlicher Überwachung lagern, Bezeichnung und Anschrift des Lagers sowie Name und Anschrift des Lagerhalters oder Lagerinhabers.

(3) Dem Ausfuhrantrag ist die Einfuhrgenehmigung der für die Betäubungsmittelkontrolle zuständigen Behörde des Einfuhrlandes beizufügen. Diese muß den Formvorschriften der internationalen Suchtstoffübereinkommen auch dann entsprechen, wenn das Einfuhrland diesen Übereinkommen nicht beigetreten ist.

(4) Sollen zur Durchfuhr bestimmte und abgefertigte Betäubungsmittel in ein anderes als in der sie begleitenden Ausfuhrgenehmigung oder Ausfuhrerklärung angegebenes Bestimmungsland umgeleitet oder in das Ausfuhrland zurückgeleitet werden, so ist dem Ausfuhrantrag diese Ausfuhrgenehmigung oder Ausfuhrerklärung beizufügen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gibt diese der für die Betäubungsmittelkontrolle zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes zurück.


§ 8 Versagungsgründe



(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat die Ausfuhrgenehmigung zu versagen, wenn

1.
die Ausfuhr der Betäubungsmittel an ein Geldinstitut zur Verfügung einer anderen Person als der des gebietsfremden Empfängers oder an ein Postfach erfolgen soll,

2.
es sich um Betäubungsmittel der Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes handelt, die zur Lagerung in einem Zollager des Einfuhrlandes ausgeführt werden sollen,

3.
die Betäubungsmittel zur Lagerung in einem Zollager des Einfuhrlandes ausgeführt werden sollen und in der Einfuhrgenehmigung die Lagerung der Sendung in einem Zollager nicht genehmigt ist,

4.
dem Ausfuhrantrag keine oder keine den Formvorschriften der internationalen Suchtstoffübereinkommen entsprechende ausländische Einfuhrgenehmigung beigefügt ist,

5.
das Einfuhrland der Bundesrepublik Deutschland über den Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt hat, daß es die Einfuhr der Betäubungsmittel verbietet.

(2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat die Ausfuhrgenehmigung ferner zu versagen oder die auszuführende Menge des Betäubungsmittels zu beschränken, wenn die Ausfuhr nicht im Rahmen der vom Internationalen Suchtstoffkontrollamt bekanntgegebenen Schätzung des Einfuhrlandes für dieses Betäubungsmittel abgewickelt werden kann, sofern nicht in der Einfuhrgenehmigung angegeben ist, daß das Betäubungsmittel zur Wiederausfuhr vorgesehen ist, oder der Ausführende den Nachweis erbringt, daß das Betäubungsmittel für eine Krankenbehandlung unerläßlich ist.

(3) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann die Ausfuhrgenehmigung versagen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Betäubungsmittel im Einfuhrland nicht zu medizinischen, wissenschaftlichen oder anderen erlaubten Zwecken verwendet werden soll, oder wenn Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs nicht gewährleistet sind.


§ 9 Ausfuhrgenehmigung



(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erteilt die Ausfuhrgenehmigung unter Verwendung amtlicher Formblätter in dreifacher Ausfertigung. Es übersendet zwei Ausfertigungen dem Ausführer und eine Ausfertigung der für die Betäubungsmittelkontrolle zuständigen Behörde des Einfuhrlandes.

(2) Die Ausfuhrgenehmigung ist nicht übertragbar. Sie ist bis zum Ablauf der Einfuhrgenehmigung des Einfuhrlandes, höchstens jedoch auf drei Monate zu befristen.


§ 10 Kennzeichnung



Zur Ausfuhr bestimmte Betäubungsmittel sind in den Handelsrechnungen, Lieferscheinen, Ladelisten, Versand- und Zollpapieren nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Betäubungsmittelgesetzes zu bezeichnen. In der Handelsrechnung und im Lieferschein sind zusätzlich die auf den Packstücken angebrachten Markierungen und die Nummern und Ausstellungsdaten der Ausfuhrgenehmigung sowie der zugehörigen Einfuhrgenehmigung anzugeben. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn dies nach den Vorschriften des Einfuhrlandes erforderlich ist.


§ 11 Ausfuhrabfertigung



(1) Betäubungsmittel dürfen nur über eine vom Bundesminister der Finanzen bestimmte Zollstelle ausgeführt werden. Sie sind dieser Zollstelle unter Vorlage einer Ausfertigung der Ausfuhrgenehmigung anzumelden und auf Verlangen vorzuführen. Diese Vorschrift gilt nicht bei der Ausfuhr in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union.

(2) Eine weitere Ausfertigung der Ausfuhrgenehmigung ist den Versandpapieren beizufügen. Sie begleitet die Betäubungsmittel in das Einfuhrland. Betäubungsmittelsendungen ohne beigefügte Ausfuhrgenehmigungen dürfen nicht abgefertigt oder versandt werden.


§ 12 Ausfuhranzeige



(1) Der Ausführer hat die erfolgte Ausfuhr dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich anzuzeigen und die Anzeige mit den der tatsächlichen Ausfuhr entsprechenden Angaben nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 7, der Nummer und dem Ausstellungsdatum der Ausfuhrgenehmigung und dem Ausfuhrdatum zu versehen. Der Ausfuhranzeige ist die mit einem zollamtlichen Abfertigungsvermerk versehene Ausfuhrgenehmigung beizufügen. Für die Anzeige ist ein amtliches Formblatt zu verwenden.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht bei der Ausfuhr in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union. In diesem Falle hat der Ausführer auf der Rückseite der beizufügenden Ausfuhrgenehmigung in dem für den zollamtlichen Abfertigungsvermerk vorgesehenen Feld folgende Angaben zu machen:

a)
Nummer und Ausstellungsdatum der Handelsrechnung oder Packliste und

b)
Nummer und Ausstellungsdatum des Frachtdokumentes mit Angabe des Frachtführers

und die Handelsrechnung oder Packliste der Ausfuhrgenehmigung in Kopie beizufügen.

(3) Werden die Betäubungsmittel nicht innerhalb der in der Ausfuhrgenehmigung angegebenen Frist ausgeführt, ist dies dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind beide Ausfertigungen der Ausfuhrgenehmigung beizufügen.