Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.02.2015 aufgehoben
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Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (Ausgleichsmechanismusverordnung - AusglMechV)

V. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2101 (Nr. 44); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 17.02.2015 BGBl. I S. 146
Geltung ab 01.01.2010, abweichend siehe § 13; FNA: 754-22-2 Energieversorgung
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§ 7 Übermittlungs- und Veröffentlichungspflichten der Übertragungsnetzbetreiber
§ 8 (aufgehoben)
§ 9 (aufgehoben)
§ 10 Bilanz der Wälzung durch die Bundesnetzagentur
§ 11 Verordnungsermächtigung
§ 12 (aufgehoben)
§ 13 Inkrafttreten

§ 7 Übermittlungs- und Veröffentlichungspflichten der Übertragungsnetzbetreiber


§ 7 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen unverzüglich auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format folgende Angaben in nicht personenbezogener Form veröffentlichen:

1.
die nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 und Absatz 4 Nummer 1 bis 7 jeweils aufgeschlüsselten monatlichen und jährlichen Einnahmen und Ausgaben; Einnahmen und Ausgaben, die aus der Vermarktung des Stroms resultieren, sind nach vortägiger und untertägiger Vermarktung aufzuschlüsseln; ferner ist die Liquiditätsreserve nach § 3 Absatz 7 gesondert auszuweisen,

2.
die am vortägigen Spotmarkt einer Börse vermarkteten Strommengen aufgeschlüsselt nach den Technologiegruppen Wind, solare Strahlungsenergie, Biomasse und Sonstige; ab dem 1. Januar 2013 ist zudem bei der Technologiegruppe Wind zwischen Strom nach den §§ 49 und 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes aufzuschlüsseln, und

3.
die Angaben nach § 72 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für den jeweils vorangegangenen Kalendermonat.

(2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner der Bundesnetzagentur die nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 und Absatz 4 Nummer 1 bis 7 jeweils aufgeschlüsselten Einnahmen und Ausgaben des Vorjahres übermitteln.


Text in der Fassung des Artikels 16 Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts G. v. 21. Juli 2014 BGBl. I S. 1066 m.W.v. 1. August 2014

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§ 8 (aufgehoben)


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien G. v. 28. Juli 2011 BGBl. I S. 1634, 2255 m.W.v. 1. Januar 2012

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§ 9 (aufgehoben)


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 16 Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts G. v. 21. Juli 2014 BGBl. I S. 1066 m.W.v. 1. August 2014

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§ 10 Bilanz der Wälzung durch die Bundesnetzagentur


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Bundesnetzagentur erstellt für die Angaben nach § 7 Absatz 2 eine zusammengefasste Bilanz und veröffentlicht diese in nicht personenbezogener Form auf ihren Internetseiten.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien G. v. 28. Juli 2011 BGBl. I S. 1634, 2255 m.W.v. 1. Januar 2012

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§ 11 Verordnungsermächtigung


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

1.
die Anforderungen an die Vermarktung der Strommengen, insbesondere den Handelsplatz, die Prognoseerstellung, die Beschaffung der Ausgleichsenergie, die Transparenz- und die Mitteilungspflichten,

2.
die Bestimmung der Positionen, die als Einnahmen oder Ausgaben nach § 3 gelten, und des anzuwendenden Zinssatzes,

3.
die Anreize zur bestmöglichen Vermarktung des Stroms,

4.
die Übertragung der Aufgabe der Vermarktung auf Dritte in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren, insbesondere die Einzelheiten der Ausschreibung und die Rechtsbeziehungen der Dritten zu den Übertragungsnetzbetreibern, und

5.
das Verfahren zur Zahlung der EEG-Umlage von Eigenversorgern im Sinne des § 91 Nummer 7 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, auch unter Einbeziehung der Verteilernetzbetreiber, und die notwendigen Anpassungen bei den Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten

zu regeln.


Text in der Fassung des Artikels 16 Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts G. v. 21. Juli 2014 BGBl. I S. 1066 m.W.v. 1. August 2014

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§ 12 (aufgehoben)


§ 12 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 16 Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts G. v. 21. Juli 2014 BGBl. I S. 1066 m.W.v. 1. August 2014

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§ 13 Inkrafttreten


§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Juli 2009 AusglMechV

(1) Die §§ 3, 4, 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3, Absatz 2 und die §§ 7 bis 13 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2010 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. Juli 2009.



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