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Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zur Änderung anderer Verordnungen (AusglMechVEV 2015 k.a.Abk.)

V. v. 17.02.2015 BGBl. I S. 146 (Nr. 6); Geltung ab 20.02.2015
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Eingangsformel



Auf Grund

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der §§ 91 und 96 Absatz 1 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages und

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der §§ 93 und 96 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:


Artikel 1 Verordnung zum EEG-Ausgleichsmechanismus


Artikel 1 ändert mWv. 20. Februar 2015 EEV



Artikel 2 Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Februar 2015 EEAV § 3, § 4, § 6, § 8

Die Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 46) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden die Wörter „zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus" durch die Wörter „zum EEG-Ausgleichsmechanismus" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Transparenz der Einnahmen und Ausgaben

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die kalendermonatlichen und kalenderjährlichen Einnahmen und Ausgaben jeweils aufgeschlüsselt nach den einzelnen in § 3 der Ausgleichsmechanismusverordnung und in § 6 dieser Verordnung aufgeführten Einnahmen- und Ausgabenpositionen auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format und in nicht personenbezogener Form veröffentlichen. Einnahmen und Ausgaben, die aus der Vermarktung des Stroms resultieren, sind aufzuschlüsseln nach den Spotmarktprodukten nach § 1, über die der Strom vermarktet wurde. Ferner ist die Liquiditätsreserve nach § 3 Absatz 8 der Ausgleichsmechanismusverordnung gesondert auszuweisen.

(2) Die aufgeschlüsselten kalendermonatlichen Einnahmen und Ausgaben sind in Form der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben laut dem am letzten Tag des Monats aktuellen Kontostand für jeden Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats zu veröffentlichen. Eine Veröffentlichung zusammengefasster Werte mehrerer Übertragungsnetzbetreiber ist zulässig.

(3) Die einzelnen Einnahmen- und Ausgabenpositionen nach Absatz 1 sind ihrer Art nach abstrakt zu erläutern. Wenn Sondereffekte aufgetreten sind, die einen bedeutenden Einfluss auf die Einnahmen oder Ausgaben haben, sind diese konkret zu erläutern."

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen der Bundesnetzagentur die Einnahmen und Ausgaben des Vorjahres jeweils aufgeschlüsselt nach den einzelnen in § 3 der Ausgleichsmechanismusverordnung und in § 6 aufgeführten Einnahmen- und Ausgabenpositionen übermitteln."

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
In Absatz 4 werden die Wörter „den Absätzen 2 und 3 und die nach § 7 Absatz 2 der Ausgleichsmechanismusverordnung" durch die Wörter „den Absätzen 1 und 3" ersetzt.

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
notwendige Kosten für die Ermittlung der EEG-Umlage nach § 3 Absatz 1 der Ausgleichsmechanismusverordnung, für die Erstellung der Prognosen nach § 5 der Ausgleichsmechanismusverordnung und für die Erstellung der EEG-Vorausschau nach § 6 der Ausgleichsmechanismusverordnung,".

b)
Die Absätze 1a und 4 werden aufgehoben.

5.
In § 8 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 4" durch die Angabe „Nummer 6" ersetzt.


Artikel 3 Änderung der Anlagenregisterverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Februar 2015 AnlRegV § 3, § 9

Die Anlagenregisterverordnung vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1320), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
die Angabe, ob der in der Anlage erzeugte Strom vollständig oder teilweise vom Anlagenbetreiber

a)
selbst im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Anlage verbraucht werden soll, ohne dass der Strom durch das Netz durchgeleitet wird, oder

b)
an Letztverbraucher geliefert werden soll,".

2.
§ 9 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
von den Übertragungsnetzbetreibern nach § 4 Absatz 1 der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung oder nach § 7 Absatz 2 der Ausgleichsmechanismusverordnung in der am 19. Februar 2015 geltenden Fassung,".


Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 4 ändert mWv. 20. Februar 2015 AusglMechV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausgleichsmechanismusverordnung vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2101), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. Februar 2015.


Schlussformel



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Sigmar Gabriel