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Verordnung zur Registrierung von Anbietern mautdienstbezogener Leistungen (Mautdienst-Registrierungs-Verordnung - MRegV)

Artikel 1 V. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1850 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 30.07.2016; FNA: 9290-17-1 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 7 Finanzielle Leistungsfähigkeit



(1) Die Voraussetzung des § 5 Nummer 5 des Mautsystemgesetzes ist erfüllt, wenn der Antragsteller über die nach seinem Geschäftsmodell erforderlichen finanziellen Mittel zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes der mautdienstbezogenen Leistungen in den nach § 12 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes abzudeckenden mautpflichtigen Streckennetzen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verfügt.

(2) 1Der Antragsteller kann sich auf die finanzielle Leistungsfähigkeit verbundener Unternehmen berufen. 2In diesem Fall hat der Antragsteller nachzuweisen, dass ihm die nach Satz 1 erforderlichen Mittel dauerhaft und verbindlich zur Verfügung stehen. 3Dies kann unter anderem durch die Vorlage von Verträgen oder entsprechender Verpflichtungserklärungen des Unternehmens oder der anderen verbundenen Unternehmen erfolgen.

(3) 1Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 5 des Mautsystemgesetzes durch das Gutachten eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachzuweisen. 2Das Gutachten muss auf der Grundlage des Geschäftsmodells des Antragstellers zumindest die folgenden Kriterien als geprüft ausweisen:

1.
verfügbare Finanzmittel einschließlich der Bankguthaben sowie möglicher Überziehungskredite und Darlehen,

2.
als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögensgegenstände,

3.
Eigenkapitalquote,

4.
Anschaffungskosten für die Errichtung des Systems zum Erbringen mautdienstbezogener Leistungen,

5.
Verbindlichkeiten,

6.
Belastungen des Betriebsvermögens insbesondere mit Pfandrechten, Grundpfandrechten, Sicherungsrechten oder Eigentumsvorbehalten.

(4) Das Gutachten nach Absatz 3 darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein und ist als Originaldokument oder als amtlich beglaubigte Kopie des Originaldokuments vorzulegen.

(5) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität zusätzlich die dem Gutachten zugrunde liegenden Unterlagen, insbesondere über das Geschäftsmodell, vorzulegen.




§ 8 Risikomanagementplan



(1) Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 6 des Mautsystemgesetzes durch einen Risikomanagementplan und das Ergebnis eines Audits dieses Risikomanagementplans nachzuweisen.

(2) Der Risikomanagementplan nach Absatz 1 muss mindestens Angaben zu den folgenden Risiken und die zu ihrer Behebung erforderlichen Minderungsmaßnahmen enthalten:

1.
Unterbrechung des Geschäftsbetriebs, insbesondere der Datenverarbeitung,

2.
Kapitalfluss- und Liquiditätsrisiko,

3.
gesamtwirtschaftlicher Abschwung,

4.
zunehmender Wettbewerb auf dem Markt mautdienstbezogener Leistungen,

5.
Anerkennungsverlust und dessen Folgen, zum Beispiel Verlust von Kunden,

6.
Nichterreichen oder Nichtaufrechterhaltung der vollständigen Abdeckung der nach § 12 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes abzudeckenden mautpflichtigen Streckennetze in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

7.
Schwierigkeiten bei der Erreichung der vertraglich vereinbarten Qualitätsbedingungen,

8.
Haftungspflichten gegenüber Dritten,

9.
gesetzgeberische Änderungen.

(3) 1Der Risikomanagementplan und das Audit sind als Originaldokument oder als amtlich beglaubigte Kopie des Originaldokuments vorzulegen. 2Der Risikomanagementplan darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein.




§ 9 Gewähr für Zuverlässigkeit



(1) 1Die Voraussetzung des § 5 Nummer 7 des Mautsystemgesetzes ist insbesondere nicht erfüllt, wenn

1.
der Antragsteller

a)
sich

aa)
im Insolvenzverfahren,

bb)
in Liquidation oder

cc)
in einem damit vergleichbaren Verfahren eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

befindet,

b)
die Geschäftstätigkeit eingestellt hat oder

c)
Rückstände bei der Entrichtung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung bestehen oder

2.
eine für die Führung der Geschäfte des Antragstellers bestellte Person nach Absatz 2 als nicht zuverlässig gilt.

2In den Fällen des § 6 Absatz 2 Satz 1 und § 7 Absatz 2 ist die Voraussetzung nach § 5 Nummer 7 des Mautsystemgesetzes zusätzlich von den verbundenen Unternehmen zu erfüllen.

(2) Eine für die Führung der Geschäfte des Antragstellers bestellte Person gilt insbesondere nicht als zuverlässig, wenn sie in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wegen Betrugs, Subventionsbetrugs, Bestechung, Geldwäsche, Untreue, Korruption, Mitwirkung in oder Bildung einer kriminellen Vereinigung sowie Mitwirkung in oder Bildung einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist.

(3) Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 7 des Mautsystemgesetzes nachzuweisen durch

1.
einen gültigen Auszug aus dem Handelsregister,

2.
eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes,

3.
eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkassen, bei denen die Beschäftigten versichert sind, und der Berufsgenossenschaft,

4.
den Antrag auf Vorlage eines Führungszeugnisses oder eines Europäischen Führungszeugnisses beim Bundesamt für Logistik und Mobilität und

5.
einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde.

(4) Die Unterlagen nach Absatz 3 dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein und sind als Originaldokumente oder als amtlich beglaubigte Kopien der Originaldokumente vorzulegen.