Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze (NotUntAufbÄndG k.a.Abk.)

G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 11
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Artikel 7 Änderung des Gesetzes zur Abwicklung der staatlichen Notariate in Baden-Württemberg
Artikel 8 Änderung des Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze
Artikel 9 Änderung des Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme

Artikel 7 Änderung des Gesetzes zur Abwicklung der staatlichen Notariate in Baden-Württemberg


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. Juni 2017 StNotBaWüAbwG Artikel 3

Artikel 3 des Gesetzes zur Abwicklung der staatlichen Notariate in Baden-Württemberg vom 23. November 2015 (BGBl. I S. 2090) wird aufgehoben.

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Artikel 8 Änderung des Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. Juni 2017 BNotOuaÄndG Artikel 6, Artikel 7, Artikel 12

Das Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 2015 (BGBl. I S. 2090) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 6 Nummer 1 wird aufgehoben.

2.
Artikel 7 wird aufgehoben.

3.
Artikel 12 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Artikel 3 und 6 Nummer 2 treten am 1. Januar 2018 in Kraft."

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Artikel 9 Änderung des Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. Juni 2017 ZwBetrRG Artikel 5, Artikel 6

Die Artikel 5 und 6 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18. Februar 2013 (BGBl. I S. 266) werden aufgehoben.



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