(1) Übertragungsnetzbetreiber müssen unbeschadet des
§ 77 Absatz 4 für Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar an ihr Netz angeschlossen sind, die Angaben nach
§ 72 Absatz 1 auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen weiterhin die Daten für die Berechnung der Marktprämie nach Maßgabe der
Anlage 1 Nummer 5 zu diesem Gesetz in nicht personenbezogener Form veröffentlichen.
(4) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen für die vollständig automatisierte elektronische Übermittlung von Strommengen bundesweit einheitliche Verfahren zur Verfügung stellen.
(1) 1Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres eine Vorausschau für die Entwicklung des Ausbaus der erneuerbaren Energien in den folgenden fünf Kalenderjahren erstellen und veröffentlichen. 2Diese Vorausschau muss mindestens eine Prognose der Entwicklung
- 1.
- der installierten Leistung der Anlagen,
- 2.
- der Volllaststunden und
- 3.
- der erzeugten Jahresarbeit
enthalten.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 müssen für die folgenden Energieträger getrennt veröffentlicht werden:
- 1.
- Wasserkraft,
- 2.
- Windenergie an Land,
- 3.
- Windenergie auf See,
- 4.
- solare Strahlungsenergie, getrennt nach Solaranlagen des ersten Segments und Solaranlagen des zweiten Segments,
- 5.
- Geothermie,
- 6.
- Energie aus Biomasse,
- 7.
- Deponiegas,
- 8.
- Klärgas und
- 9.
- Grubengas.
(3) 1Die Prognose nach Absatz 1 muss nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erstellt werden. 2Die Datengrundlagen und Annahmen, die in die Prognose eingeflossen sind, müssen angegeben werden.