Seearbeitsgesetz (SeeArbG)

Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868, 2014 I 605; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Geltung ab 01.08.2013, abweichend siehe § 154, Ermächtigungen ab 25.04.2013; FNA: 9513-38 Schiffsbesatzung
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Abschnitt 3 Beschäftigungsbedingungen
Unterabschnitt 7 Heimschaffung und Imstichlassen
§ 73 Anspruch auf Heimschaffung
§ 74 Heimschaffung eines jugendlichen Besatzungsmitglieds
§ 75 Bestimmungsort der Heimschaffung
§ 76 Durchführung und Kosten der Heimschaffung

Abschnitt 3 Beschäftigungsbedingungen

Unterabschnitt 7 Heimschaffung und Imstichlassen

§ 73 Anspruch auf Heimschaffung


§ 73 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

Das Besatzungsmitglied hat Anspruch auf Heimschaffung an den nach § 75 maßgebenden Bestimmungsort

1.
im Falle von Krankheit oder Verletzung nach Maßgabe des § 105,

2.
wenn das Heuerverhältnis endet; im Falle einer ordentlichen Kündigung nach Ablauf der sich aus § 66 ergebenden Kündigungsfrist,

3.
wenn der Reeder seine gesetzlichen oder arbeitsvertraglichen Verpflichtungen wegen Insolvenz, Veräußerung des Schiffes, Änderung der Eintragung im Schiffsregister oder aus einem ähnlichen Grund nicht mehr erfüllt,

4.
wenn ein Schiff ein Gebiet befahren soll, in dem besondere Gefahren durch bewaffnete Auseinandersetzungen drohen und in das sich das Besatzungsmitglied nicht begeben will, oder wenn das Schiff ein solches Gebiet nicht unverzüglich verlässt,

5.
wenn der Reeder das Besatzungsmitglied im Stich lässt (§ 76a Absatz 1 Satz 3).


Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes G. v. 22. Dezember 2015 BGBl. I S. 2569 m.W.v. 18. Januar 2017

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§ 74 Heimschaffung eines jugendlichen Besatzungsmitglieds


§ 74 wird in 2 Vorschriften zitiert

Hat ein jugendliches Besatzungsmitglied während seiner ersten Auslandsreise auf einem Schiff mindestens vier Monate lang Dienst getan und stellt sich während dieser Zeit heraus, dass es für das Leben auf See ungeeignet ist, so hat es einen Anspruch auf Heimschaffung von einem Hafen, in dem die Heimschaffung sicher und mit allgemein zugänglichen Verkehrsmitteln möglich ist.

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§ 75 Bestimmungsort der Heimschaffung


§ 75 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Bestimmungsort der Heimschaffung nach Wahl des Besatzungsmitglieds ist

1.
der Wohnort des Besatzungsmitglieds,

2.
der Ort, an dem der Heuervertrag abgeschlossen worden ist,

3.
der durch Tarifvertrag festgelegte Ort oder

4.
jeder andere im Heuervertrag vereinbarte Ort.

(2) Lässt der Reeder ein Besatzungsmitglied im Stich (§ 76a Absatz 1 Satz 3), ist abweichend von Absatz 1 Bestimmungsort der Heimschaffung ausschließlich der Wohnort des Besatzungsmitglieds.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes G. v. 22. Dezember 2015 BGBl. I S. 2569 m.W.v. 18. Januar 2017

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§ 76 Durchführung und Kosten der Heimschaffung


§ 76 hat 2 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Reeder hat die Vorkehrungen für die Durchführung der Heimschaffung zu treffen. 2Er stellt sicher, dass das Besatzungsmitglied den Pass und sonstige für die Heimschaffung erforderliche Ausweispapiere erhält. 3Die Beförderung des Besatzungsmitglieds erfolgt grundsätzlich auf dem Luftweg. 4Für die Zeit vom Verlassen des Schiffes bis zum Eintreffen am Bestimmungsort hat das Besatzungsmitglied Anspruch auf Fortzahlung der Heuer.

(2) 1Der Anspruch auf Heimschaffung umfasst

1.
die Beförderung an den Bestimmungsort,

2.
die Unterkunft und Verpflegung,

3.
die Beförderung von bis zu 30 Kilogramm persönlichem Gepäck an den Bestimmungsort der Heimschaffung und

4.
ärztliche Behandlung, soweit das Besatzungsmitglied dieser bedarf, um zum Bestimmungsort reisen zu können.

2Der Reeder trägt die notwendigen Kosten der Heimschaffung. 3Die Aufrechnung der Kosten der Heimschaffung mit der Heuer oder anderen Ansprüchen des Besatzungsmitglieds ist unwirksam. 4Eine Vorauszahlung zur Deckung der Kosten der Heimschaffung darf der Reeder nicht verlangen; eine entsprechende Vereinbarung ist unwirksam.

(3) Die Wartezeit bis zur Heimschaffung und die Dauer der Heimschaffung dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden.

(4) 1Ein Besatzungsmitglied ist heimgeschafft, wenn es am Bestimmungsort eingetroffen ist. 2Der Anspruch auf Heimschaffung erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab dem Tag, an dem das Besatzungsmitglied den Anspruch erstmals geltend machen konnte, geltend gemacht worden ist. 3Die Frist nach Satz 2 läuft nicht, solange das Besatzungsmitglied infolge von seeräuberischen Handlungen oder bewaffneten Raubüberfällen auf Schiffe gefangen gehalten wird.

(5) 1Ist das Heuerverhältnis durch eine Kündigung nach § 67 beendet worden, kann der Reeder vom Besatzungsmitglied die Erstattung der Kosten der Heimschaffung verlangen. 2Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 3 gelten nicht.

(6) Ist der Reeder außerstande, die Vorkehrungen für die Heimschaffung zu treffen, hat das Besatzungsmitglied Anspruch auf Zahlung des für seine Heimschaffung erforderlichen Geldbetrages.

(7) Das Recht des Reeders, sich die Kosten für die Heimschaffung auf Grund vertraglicher Vereinbarungen mit Dritten erstatten zu lassen, bleibt unberührt.

(8) Der Reeder ist verpflichtet, zum Schutz der an Bord des Schiffes beschäftigten Besatzungsmitglieder für Fälle der Heimschaffung nach § 73 Nummer 1 bis 4 eine Zahlungsübernahmeerklärung nachzuweisen, die durch eine Bürgschaft oder Garantie durch eine Vereinigung von Reedern oder eine sonstige finanzielle Sicherheit abgedeckt ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze G. v. 14. Oktober 2020 BGBl. I S. 2112, 2878; zuletzt geändert durch Artikel 4d G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482 m.W.v. 26. Dezember 2020



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